Gegenstand Musterklauseln

Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Z 49 ElWOG zu verstehen.
Gegenstand. 1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unter- stellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An- wendung.
Gegenstand. Der jeweils überlassene Mitarbeiter der EQM Lehmann GmbH & Co. KG (nachfol- gend: Leiharbeitnehmer genannt) steht dem Entleiher nach dem Arbeitnehmer- überlassungsgesetz, den hier beschriebe- nen Allgemeinen Geschäfts- und Zah- lungsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zur Verfügung. Der Leiharbeitnehmer wird gemäß den vom Kundenbetrieb geforder- ten fachlichen Anforderungen der auszu- sprechenden Tätigkeit ausgewählt, verfügt über die beruflichen Qualifikationen, Aus- bildungen, Examina, die der Entleiher for- dert und ist im Kundenbetrieb entspre- chend einzusetzen. Für die Dauer der Überlassung ist der Entleiher weisungsbe- rechtigt. Während des Einsatzes beim Ent- leiher unterliegt der Leiharbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und ar- beitet unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer der EQM Lehmann GmbH & Co. KG und dem Kundenbetrieb nicht begründet wer- den. Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der EQM Lehmann GmbH & Co. KG. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer mindestens für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fest- gelegten Stunden zu beschäftigen. Sollten der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit an- deren als den vereinbarten Tätigkeiten o- der an einem anderen Tätigkeitsort als ver- einbart eingesetzt werden und hat der Leih- arbeitnehmer dadurch Anspruch auf eine höhere Vergütung durch Tarifvertrag oder aufgrund einer anderen Anspruchsgrund- lage gegenüber der EQM Lehmann GmbH & Co. KG als bei der ursprünglich mit dem Entleiher vereinbarten Tätigkeit, so ist die EQM Lehmann GmbH & Co. KG berech- tigt, die Arbeitnehmerüberlassung zu dem höheren Stundensatz abzurechnen, der für die Überlassung einer entsprechend quali- fizierten Kraft angefallen wäre.
Gegenstand. Das vorliegende SLA D bildet Bestandteil des Anschlussvertrages. Es regelt: – die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen zu erbringenden Dienstleistun- gen (Ziff. 2); – die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern und den Arbeitgeberinnen bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/o- der verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3); – die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen gegenüber PUBLICA (Ziff. 4); – die besonderen Meldepflichten von PUBLICA (Ziff. 5); – die Festsetzung und Rechnungsstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber und die Arbeit- geberinnen PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7); – die Rechnungsstellung der Sparbeiträge und Risikoprämien (Ziff. 8); – die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9); – den Aufwand für die Delegiertenversammlung und das paritätische Organ (Ziff. 10).
Gegenstand. 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags.
Gegenstand. (1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
Gegenstand. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnah- men gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
Gegenstand. II.1) Umfang der Beschaffung
Gegenstand. Art. 184
Gegenstand. 1 Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Artikel 28 der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2021–2024 verbindlich fest.