Steuern Musterklauseln

Steuern. Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:
Steuern. 6.1 Alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Emittentin zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, den Gläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich.
Steuern. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, geltende Steuern, Bescheide und Abgaben zu bezahlen (und SISW oder ggf. ihren autorisierten Vertriebspartnern auf Verlangen zu erstatten, falls SISW oder ihr autorisierter Vertriebspartner zahlen muss), insbesondere alle inländischen, ausländischen Umsatz- und/oder Nutzungssteuern, Mehrwertsteuern, Steuern auf Waren und Dienstleistungen, Verbrauchssteuern, Steuern auf bewegliches Eigentum, Wertzölle, Zölle, Importgebühren, Stempelgebühren, Steuern für immaterielle Werte, Registrierungsgebühren oder sonstige Gebühren jeglicher Art auf einzelstaatlicher, lokaler, regionaler, Provinz- oder Gemeindeebene, die von einer Regierungsbehörde auf die Software-Nutzung oder -Lizenz des Kunden oder die Erbringung von Services für ihn erhoben wird Hiervon ausgenommen sind Steuern auf der Grundlage des Nettoeinkommens von SISW. Wenn der Kunde von der Mehrwert- oder der Umsatzsteuer befreit ist oder das Produkt oder die Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, in einer von der Steuer ausgenommenen Art nutzt, oder sich anderweitig nicht als der Mehrwert- oder Umsatzsteuer unterworfen erachtet, dann muss er SISW eine wirksame und ausgefertigte Befreiungsurkunde, eine Erlaubnis für die direkte Bezahlung der Steuern oder sonstige von der Regierung genehmigte Nachweise nach Treu und Glauben erbringen. Wenn der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, Einkommenssteuer abzuziehen oder Einkommenssteuer von jeder direkt an SISW vertraglich zu zahlenden Summe einzubehalten, muss er diese Beträge unmittelbar an seine zuständige Finanzbehörde zahlen und SISW umgehend die offizielle Steuerbescheinigung oder einen anderen, von den zuständigen Finanzbehörden ausgestellten Beleg übermitteln, der als Nachweis für die Zahlung der Einkommenssteuer ausreicht, damit SISW die Steuergutschrift für diese Zahlung der Einkommenssteuer, die der Kunde im Auftrag von XXXX geleistet hat, einfordern kann.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung oder einem erstmaligen Entstehen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die genannten Bruttobeträge entsprechend angepasst.
Steuern. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Steuern. Trade Republic ist nicht für die Abführung von Xxxxxxx auf Verkaufserlöse des Kunden verantwortlich. Der Kunde muss sich eigenständig steuerlichen Rat einholen. Trade Republic wird dem Kunden aber Übersichten über den Handel mit Cryptowerten erteilen.
Steuern. Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei Änderungen der gesetzlichen Steuersätze werden die ge- nannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst. § 7 LAUFENDE KOSTEN
Steuern. 8.1. Steuereinbehalt: Alle Zahlungen, insbesondere von Zinsen, erfolgen unter Abzug und Einbehalt von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Anleiheschuldnerin oder die Zahlstelle zum Abzug und/oder zur Einbehaltung gesetzlich verpflichtet ist. Weder die Anleiheschuldnerin noch die Zahlstelle sind verpflichtet, den Anleihegläubigern zusätzliche Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen.
Steuern. Die in den Abschnitten 7.1 bis 7.5 genannten Beträge berück- sichtigen die derzeit bekannten Steuersätze. Bezüglich der Kos- ten für Leistungen, die bereits im zweiten Halbjahr 2020 erbracht wurden, wird ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % zugrun- de gelegt und ab dem 1. Januar 2021 wird mit einem Umsatz- steuersatz in Höhe von 19 % kalkuliert. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.