Sonstiges Musterklauseln

Sonstiges. (1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.
Sonstiges. 10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Sonstiges. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Sonstiges. (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sonstiges. Der AG behält sich, seinem Auftraggeber und/oder dem Endabnehmer und/oder deren Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Subauftragnehmer zu jeder Zeit, z.B. während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung, Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung und gelten nicht als Genehmigung einer Lieferung/Leistung. Sofern eine der vorgenannten berechtigten Personen erkennt oder annimmt, dass Xxxxxxx oder die Qualität der Lieferungen und Leistungen des AN gefährdet sind, wird er den AN darüber informieren und ihm eine den Umständen des Projektes entsprechende angemessene Frist setzen, die mangelhafte Arbeitsausführung zu beheben und dies dem AG nachzuweisen. Sollte dies dem AN nach Ansicht des AG nicht gelingen, ist der AG berechtigt, selbst auf Kosten des AN Maßnahmen zu Termin und Qualitätssicherung oder zumindest zur Minimierung der negativen Effekte zu setzen. Bei Gefahr in Verzug kann der AG dies auch ohne vorhergehende Nachfristsetzung tun. Alle Subauftragnehmer des AN sind dem AG ausnahmslos rechtzeitig und schriftlich bekannt zu geben und von diesem schriftlich genehmigen zu lassen. Der Eigentumsübergang an den AG erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Personen, die für den AN gegenüber dem AG Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2020 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN. Sollte der AG dies fordern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für den AG vorzunehmen. Alle Lieferungen an den AG haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Diesbezügliche Vorbehalte des AN sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch den AG rechtsunwirksam. Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch seine Subauftragnehmer. Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG unberührt.
Sonstiges. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Kartenvertrages etwa entstehende Xxxxx ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien sinngemäß auszufüllen. Es ist das deutsche Recht anwendbar, die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO, also im Regelfall der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten. Informationen zur Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung können dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank entnommen werden. Stand: 11.2021 Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Bank Sparda-Bank Baden-Württemberg eG Anschrift Xx Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon 0711 / 0000-0000 E-Mail xxxxxxx@xxxxxx-xx.xx Nachstehend: „Bank“ oder „Wir“ Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: Anschrift Datenschutzbeauftragter Xx Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxx-xx.xx Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten haben. Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse und andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legitimationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z. B. Unterschriftprobe). Darüber hinaus können dies auch Auftragsdaten (z. B. Zahlungsauftrag durch Einsatz der Karte, Kartennummer), Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr, Verfügungsrahmen, Produktdaten [z. B. Art des Kartenprodukts]), Informationen über Ihre finanzielle Situation (z. B. Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten), Werbe- und Vertriebsdaten (inklusive Werbescores), Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsprotokoll), Registerdaten, Daten über Ihre Nutzung von unseren angebotenen Telemedien (z. B. Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseiten, Apps oder Newsletter, angeklickte Seiten von uns bzw. Einträge) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten sein.
Sonstiges. 1.Das Einschalten von Subunternehmen seitens des AN bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. 2.Alle Ansprüche und Rechte des AN gegen den AG verjähren spätestens ein Jahr nach der Lieferung, Teillieferung oder Leistung, sofern diese nicht vor Ablauf dieser Fristen gerichtlich geltend gemacht werden. 3.Jede Änderung und Ergänzung der Bestellung bedarf in ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Einkauf des AG. 4.Der AN verpflichtet sich, den AG von allen eventuellen Forderungen und Rechten des Vorlieferanten voll und ganz freizustellen. 5.Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Im Übrigen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 6.Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen. 7.Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG unwirksam oder unvollständig sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine aus vernünftiger, objektiver Sicht für beide Vertragsseiten zu einem angemessenen Interessenausgleich führende Regelung. 8.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Remscheid. Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00 Xxxxxxx Xxxxx Stadtsparkasse Remscheid Commerzbank AG Xxxxxxxxx X-00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00(0)000000000-0 HRA 00000 Xxxxxxxxx BLZ. 34050000 Kto. 00000 XXX. 00000000 Kto. 0000000
Sonstiges. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).
Sonstiges. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung der Versicherten vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht.
Sonstiges. 12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.