Termine Musterklauseln

Termine. 6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Termine. 2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Termine. 5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Termine. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Termine. 2.1 Ausstellungsdauer:
Termine. 4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schrift- lich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Termine. Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt.
Termine. 1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Termine. 5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wird.