Verwahrung Musterklauseln

Verwahrung. Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.
Verwahrung. Die Bank wird die vom Kunden erworbenen und in seinem Eigen- tum stehenden Edelmetalle in nach Größe, Gewicht und Feinheit handelsüblichen Barren in Sammeldepots bei der UBS AG in Zürich, Schweiz unter eigenem Namen ungetrennt von Beständen ihrer anderen Kunden verwahren. Verlangt der Kunde im Einzelfall von der Bank die Herausgabe der Edel- metalle, erfolgt die Übergabe fünf Bankarbeitstage nach Eingang des Auftrags zur Auslieferung bei der Bank in den Geschäftsräumen der UBS AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000, Xxxxxx. Auf Wunsch des Kunden lässt die Bank die Edelmetalle auch an ihren Geschäftssitz in Xxxxxxxxxxx Xxx. 000, 00000 Xxxxxxx liefern und hält sie dort jeweils zum Quartalsultimo zur Übergabe an den Kunden bereit. In diesem Fall muss der Auftrag zur Auslieferung spätestens zehn Bankarbeitstage vor dem nächsten Quar- talsultimo bei der Bank eingehen.
Verwahrung. Im Rahmen des Depotvertrages verwahrt die DekaBank für den Kunden seine Investmentfondsanteile und Inhaberschuldverschreibungen, sofern diese von der DekaBank für verwahrfähig erklärt wurden. Die Verwahrung der Anteile erfolgt in Girosammelverwahrung, sofern die Anteile zur Girosammel-verwahrung zugelassen sind. Der Kunde erhält Miteigentum am Sammelbestand – Girosammel-Depotgutschrift („GS-Gutschrift“). Der Anteil am Vermögen des Investmentfonds bemisst sich nach der Anzahl der erworbenen Anteilscheine. Der Wert eines Anteils richtet sich nach dem Wert des gesamten Fondvermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Soweit Anteile nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, erhält der Kunde eine Gutschrift in Wertpapierrechnung („WR-Gutschrift“). Eine Sonderverwahrung ist nicht möglich.
Verwahrung. Die erworbenen Anteile werden in Girosammelverwahrung oder Wertpapier-Rechnung genommen.
Verwahrung. Die DekaBank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag durch Bereitstellung und Führung des Depots. Einzelheiten zu der Erfüllung des Depotvertrages finden sich in den Regelungen zu Ziffer 1 der AGB für DekaBank Depots.
Verwahrung. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages unmittelbar oder mittelbar die Wertpapiere und Wertrechte des Kunden (im Folgenden zusammenfassend „Wertpapiere“). Ferner erbringt die Bank die in Nr. 13 ff. der „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“ beschriebenen Dienstleistungen.
Verwahrung. Mit Erteilung der Kauforder erteilt der Kunde der Bank den Auf- trag, die gekauften Edelmetalle (im Namen des Kunden) zu ver- wahren. Gleichzeitig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahrstelle ist die pro aurum KG mit Sitz in München. Die Verwahrstelle verwahrt die Edelmetalle des Kunden in einem auf die Bank lautenden Bestand; ungetrennt von den Beständen der anderen Kunden der Bank. Die Menge des ein- gelagerten Edelmetalls entspricht der Menge der vertretbaren Edelmetalle nach Gattung, Größe, Gewicht und Feinheit han- delsüblicher Produkte, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Edelmetallauszüge der Kunden der Bank zusammensetzt. Eine Verwahrung nach speziellen Jahrgängen oder Herstellern erfolgt nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziff. 1.6) erteilt. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist nicht möglich.
Verwahrung. Mit Erteilung der Kauforder erteilt der Kunde der Bank den Auftrag, die gekauften Edelmetalle (im Namen des Kunden) zu verwahren. Gleichzei- tig erklärt er sich damit einverstanden, dass die Bank einen Dritten mit der Verwahrung der Edelmetalle beauftragt (Verwahrstelle). Die Verwahr- stelle ist die pro aurum GmbH mit Sitz in München. Die Verwahrstelle verwahrt die Edelmetalle des Kunden in einem auf die Bank lautenden Bestand; ungetrennt von den Beständen der anderen Kunden der Bank. Die Menge des eingelagerten Edelmetalls entspricht der Menge der vertretbaren Edelmetalle nach Gattung, Größe, Gewicht und Feinheit handelsüblicher Produkte, wie sie sich aus der Gesamtheit aller Edelmetallauszüge der Kunden der Bank zusammensetzt. Eine Verwahrung nach speziellen Jahrgängen oder Herstellern erfolgt nicht. Die Verwahrung läuft so lange, bis der Kunde die verwahrten Bestände verkauft oder einen Auslieferungsauftrag (Ziff. 1.6) erteilt. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist nicht möglich.
Verwahrung. Die Artikel 7, Punkte 10.1, 10.2 sowie 10.3 AHVB gelten als gestrichen. Sublimit: 20 % der Pauschalversicherungssumme
Verwahrung. Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotvertrag durch Bereitstellung und Führung des Depots. Die Dienstleistungen im Rah- men der Verwahrung werden im Einzelnen in Nr. 13 ff. der „Sonderbe- dingungen für Wertpapiergeschäfte“ beschrieben. Das dafür zu zahlende Entgelt berechnet die Bank halbjährlich und belastet dieses dem verein- barten Konto.