Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Musterklauseln

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafte ich nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche von Ihnen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UTS, wenn keiner in den vorgenannten Fällen gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf dem vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ersatz-Pilot nur für den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Einschränkungen der Ziff. 10.1 und 10.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ersatz-Pilot, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CAD Line, wenn keine der in Ziffer 7.2 bis 7.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung solcher Vertragspflichten des SERVICEPROVIDERS, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut, haftet der SERVICEPROVIDER, wenn keiner der in Ziffern 10.1 bis 10.3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haf- tet VISUS, unabhängig von den sonstigen Haftungsregelungen und Beschränkungen der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren und für den Lizenznehmer nicht vermeid- baren Schaden.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EUflight nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Aiio, wenn keiner der in Ziff. 6.2 bis 6.4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der ASNTECH GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, haftet die ASNTECH GmbH, wenn keiner der in Ziffern 10.2 bis 10.3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf 500.000 EUR.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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