Haftung Musterklauseln

Haftung. 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
Haftung. (1) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erreichung der persönlichen Anlageziele des Anlegers oder des prognostizierten Xxxxx der Anlage gibt die Bank nicht. Die Bank schuldet keinen Anlageerfolg.
Haftung. 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.
Haftung. Die Vertragspartner gewährleisten die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemässen Betrieb des Telekommunikationsnetzes im Umfang der Netzkapazität, wobei sich die Haftung auf alle Leistungen bezieht, welche sich aus diesem Vertrag ergeben. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Abmachungen zwischen den Vertragsparteien oder zwingender gesetzlicher Regelungen haften die Vertragspartner für absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen. Die Vertragspartner haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen (z.B. Arbeitnehmer, Subunternehmer) und Unterlieferanten nur im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen der Hilfspersonen. Die Vertragspartner übernehmen keine Gewähr für Störungen ihrer Leistungen, die auf: Eingriffe des Vertragspartners, seiner Kunden oder Dritter in das Kommunikationsnetz des anderen Vertragspartners, den ungeeigneten, unsachgemässen oder fehlerhaften Anschluss an das Kommunikationsnetz des Vertragspartners durch den anderen Vertragspartner, seiner Kunden oder Dritten, die fehlerhafte, unsachgemässe oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der Leistungen des Vertragspartners erforderlichen Geräte oder Systeme durch den anderen Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden des Vertragspartners beruhen. Die Vertragspartner gewährleisten die Störungsbeseitigung nach ihren technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Störungsverursacher hat alle Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung zu tragen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Schäden gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung in Fällen von höherer Gewalt und für sonstige Ursachen, die von den Vertragspartnern nicht zu vertreten sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Vertragspartner haften im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bis zu einem Betrag von maximal zwei Millionen Schweizer Franken für reine Vermögensschäden; für sonstige Schäden pro Schadensfall für Personen und Sachschäden zusammen pro Schadensfall und Kalenderjahr mit maximal 15 Millionen Schweizer Franken.
Haftung. Die HOCHSCHULE haftet nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die HOCHSCHULE für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die FIRMA stellt die HOCHSCHULE von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der HOCHSCHULE Der Vertrag tritt mit Wirkung zum   in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum  . Die Regelungen gemäß Ziffer 3 bis 7 behalten ihre Wirksamkeit auch nach Beendigung des Vertrages; Ziffer 6 für den Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Forschungsprojektes führt die HOCHSCHULE ab dem Zeitpunkt der Beendigung keine weiteren Forschungsarbeiten mehr durch. Die HOCHSCHULE wird der FIRMA einen Abschlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Arbeitsergebnisse übermitteln. Die FIRMA wird der HOCHSCHULE alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergüten. Zudem erstattet die FIRMA der HOCHSCHULE über diesen Zeitpunkt hinaus diejenigen Aufwendungen, die in Ansehung des Forschungsprojektes und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen (insbesondere Personalkosten), es sei denn, die HOCHSCHULE unterlässt es pflichtwidrig, für deren rechtzeitige Beendigung Sorge zu tragen.
Haftung. Die Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. An den Veranstaltungen der Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie den Anforderungen gesundheitlich, physisch und psychisch gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Die Teilnahme Minderjähriger ist in Begleitung von Erziehungsberechtigten bzw. einer oder mehrerer Aufsichtsperson/en möglich. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, die Anweisungen der Harz-Agentur GmbH bzw. der Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Harz- Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Die vertragliche Haftung der Harz-Agentur GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Harz-Agentur GmbH für Schäden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit es Ihnen als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Veranstaltung der Harz-Agentur GmbH zumutbar ist, sind Sie verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermied...
Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
Haftung. 20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Haftung. 16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli- cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver- zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni- scher Besonderheiten.
Haftung. Der Mieter haftet während der Mietdauer für die Mietsache und ist für verursachte Schäden ersatzpflichtig. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor der Abreise nicht angezeigte Schäden werden auf Kosten des Mieters behoben. Eventuelle Beschädigungen werden Ihnen in Rechnung gestellt und müssen vor Ort beglichen werden. Sie sind verpflichtet, einen während Ihrer Mietzeit durch Ihr Verschulden entstandenen Schaden dem Vermieter zu melden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für erlittene Schäden an Personen oder Sachen. Der Vermieter haftet nicht für Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem gemieteten Ferienhaus und den vertraglichen Leistungen stehen. Dazu zählen die Umgebung der Ferienunterkunft, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienortes, Entfernungsangaben sowie das Geschehen rund um das Objekt wie z.B. eventuelle Bauarbeiten am Nachbarhaus oder Straßenarbeiten. Die An- und Abreise durch den Mieter erfolgt in eigener Verantwortung und Haftung. Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände des Mieters beispielsweise bei Einbruch, Diebstahl oder Feuer. Our home is your home Auf den Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung (ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihres Wohnsitzes). Gerichtsstand ist Locarno/Tessin/Schweiz. Arbon, im Oktober 2019