Verlängerter Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der BASF ste- henden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so- lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BASF rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich BASF das Eigentum vorbe- halten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses mit BASF an diese ab; sofern BASF im Falle der Ver- arbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von BASF unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Sal- doforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit BASF in Höhe der dann noch offenen Forderungen der BASF an BASF ab.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. (1) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend zu Ziff. 1.5.1 die nachfolgenden Bestimmungen:
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. „Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht es dem Kunden, die Ware, auch wenn sie noch nicht vollständig bezahlt ist, bereits zu verarbeiten und/oder weiterzuverkaufen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt trägt den üblichen Geschäftsgebaren und -abläufen noch mehr Rechnung als der normale und ist eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts. Wird die Ware verarbeitet, erwirbt der Lieferant nämlich unmittelbar das Eigentum an der neu hergestellten Sache – gegebenenfalls anteilig. Bei einem Verkauf, auch der neu hergestellten Sache, erwirbt er automatisch die Kaufpreisforderungen gegen die Kunden seines Käufers, auch hier gegebenenfalls anteilig.“ „Die Vereinbarungen zum normalen Eigentumsvorbehalt, zum erweiterten Eigentumsvorbehalt oder zum verlängerten Eigentumsvorbehalt schweben nicht einfach im Raum. Damit sie ihre ‚rechtswirksame Wirkung‘ entfalten können, müssen sie von beiden Geschäftsparteien vereinbart werden. Sie sollten in die Geschäftsbedingungen des Unternehmens einfließen, auf deren Grundlage alle Geschäftsabschlüsse getätigt werden sollten. Es handelt sich dabei nicht um Wortklauberei, sondern um sorgfältig ausgearbeitete Formulierungen, die als Bestandteil der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Umständen bares Geld wert sein können. Diese gefühlt vielleicht so unscheinbaren Formulierungen können einen Unternehmer bei der Insolvenz eines Kunden sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren.“ „Zur schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung zum Eigentumsvorbehalt sind am allerbesten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geeignet. Eigene, die Individualität des Unternehmens widerspiegelnde Geschäftsbedingungen sollten nicht einfach vom Mitbewerber abgeschrieben werden, da es sich gegebenenfalls um eine Verletzung des Urheberrechtes handelt, oder ungeprüft aus dem Internet heruntergeladen werden. Das eigene Unternehmen, die eigene Arbeit sollte es einem wert sein, die Geschäftsbedingungen von einem Rechtsanwalt rechtssicher formulieren zu lassen. Über die Konditionen kann man sich im Vorfeld informieren.“
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Waren werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen bei Scheck- und Wechselfinanzierung bis zur Einlösung des Finanzierungswechsels und wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit fremden nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremden verarbeiteten. Der Käufer hat sich das ihm zustehende, bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil, der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen, nach seinem Eigentumsanteil. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderung aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Q-tech bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Q-tech gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung hat. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Q-tech gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch Q-tech schriftlich erklärt. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Q-tech jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Q-tech und dem Kunde vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunde aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltswaren ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Q-tech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Q-tech, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Q-tech verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, Q-tech nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Q-tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter, hat der Kunde Q-tech unverzüglich darüber zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich ist. Q-tech ist für die Beschaffung, Disposition und Bevorratung aller fertigungsnotwendigen Materialien verantwortlich. Bei Einzel- bestellungen wird das Material zum Fertigungsbeginn beschafft. Bei Rahmenverträgen wird die Materialbeschaffung entsprechend den dort festgelegten Vereinbarungen getätigt. Der Kunde legt Q-tech bei Rahmenverträgen jeweils monatlich fortlaufend, mindestens für die nächsten sechs Monate eine Vorschau vor, die zur Fertigungsplanung dient. Bei Materialnotkäufen, welche durch Kurzfristbedarf des Kunden getätigt und von diesem bestätigt werden...
Verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäfts- beziehung (gesicherte Forderungen) zwischen Silicon Software und dem Vertragspartner behält sich Silicon Software das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. 4.1. MuM behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern, Dokumentation und Schulungsmaterialien (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) bis zum Eingang aller vereinbarten Zah- lungen aus den zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MuM nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurück- nahme der Ware durch XxX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Ein- griffen Dritter hat der Kunde MuM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit MuM Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MuM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ent- standenen Ausfall.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt a. Ergänzend zu Ziffer XIV dieser Bedingungen tritt der Kunde uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Wei- terveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forde- rungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah- lungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zah- lungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlan- gen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren/Produkten durch uns oder den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.