Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wart...
Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügu...
Eigentumsvorbehalt. Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von Kaindl nicht anerkannt und ist unwirksam. Im Übrigen gilt ein vereinbarter, einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vertrags bezieht. Kaindl behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an den von Kaindl dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen, Rohstoffen, Werkzeugen etc. (im Folgenden „Fertigungsmittel“ genannt) sowie überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Daten, etc. (im Folgenden „sonstige Überlassungen“ genannt) vor. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des Transports und der Übermittlung der Fertigungsmittel und der sonstigen Überlassungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, die von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von Kaindl zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Fertigungsmittel oder die sonstigen Überlassungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Kaindl gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Eigentumsrechte von Xxxxxx zu informieren und an Maßnahmen zum Schutz dieser Gegenstände mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kaindl die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Lieferant Kaindl zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und kostenlos zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt Xxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Xxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kaindl zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Xxxxx...
Eigentumsvorbehalt. Zwischen unseren Lieferanten und unseren Gesellschaftern gilt ausdrücklich Eigentums- vorbehalt auf sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufprei- ses als vereinbart, sodass das Eigentum an sämtlichen Materialen und Waren erst mit gänzlicher Begleichung des Kaufpreises an unsere Gesellschafterin übergeht. Sollten die solcherart gelieferten Waren durch Verarbeitung etc. untrennbar mit anderen Sachen verbunden sein, sodass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr durch- setzbar ist, hat unsere Gesellschafterin schon jetzt ihre Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen zur Erfül- lung aller Ansprüche unserer Lieferanten sicherheitshalber an diese abzutreten. Im Falle der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen hat darüber hinaus der Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache zuzustehen und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die solcherart geschaffene Sache weiterveräußert, hat unsere Gesellschafterin den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorgehenden Bestimmun- gen abzutreten. Lediglich für den Fall, dass uns unsere Gesellschafterin im Innenverhältnis den von uns vorgestreckten Kaufpreis schuldig bleiben sollte, tritt uns die Lieferantin schon jetzt in den solcherart begründeten Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der obigen Bestimmung sicherheitshalber ab, sodass ab dem Zeitpunkt der von uns an die Lieferantin getätigten Zahlungen sämtliche daraus resultierenden Rechte und Ansprüche auf uns übergehen. Der in diesem Punkte vereinbarte Eigentumsvorbehalt zwischen unseren Lieferanten und unseren Gesellschaftern gilt auch für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Ware. Demzufolge kann der Vorbehaltseigentümer lediglich sein bestehendes Anwartschafts- recht auf das Eigentum veräußern bzw. kann lediglich die Veräußerung unter gleichzeiti- ger Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zu Gunsten des Eigentümers vorgese- hen werden (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt). Ebenso sind unsere Gesellschafter verpflichtet, für den Fall des Verkaufes von Vorbe- haltsware, schon jetzt sämtliche daraus resultierende Forderungen, die im Zusammen- hang mit der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritten entstehen, an den Eigentümer der Ware abzutreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Demgemäß werden auch diese...
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, da Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % auf uns zur Sicherung übereigent. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unsere Forderungen und nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer Wartefrist von 2 Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB. Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sofortigen Verwertung der Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung, des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der V...
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.