Ausschließlicher Rechtsbehelf. Diese Ziffer 5 legt die ausschließliche Haftung der freistellenden Partei und den ausschließlichen Rechtsbehelf der freizustellenden Partei gegenüber der anderen Partei für alle in dieser Ziffer 5.3 beschriebenen Ansprüche Dritter fest. Zur Klarstellung: Diese Ausschließlichkeitsklausel schränkt nicht das mögliche Recht jeder Partei ein, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz gemäß diesem Vertrag zu verlangen. 6.
Ausschließlicher Rechtsbehelf. Diese Ziffer 11 stellt das einzige Rechtsmittel der Parteien für alle hier beschriebenen Ansprüche Dritter dar.
Ausschließlicher Rechtsbehelf. Diese Ziffer 5 legt die