Beilegung von Streitigkeiten. Haben der Lieferant und der Xxxxxx Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Differenzen im Zusammenhang mit dieser Bestellung („Streitigkeit“) hat das Handelsgericht des Kantons Aargau, bzw. für den Fall, dass dieses Gericht für die betreffende Angelegenheit nicht zuständig sein sollte, die Gerichte in Baden AG, Schweiz, ausschliessliche Zuständigkeit über diese Streitigkeit. Die Parteien unterwerfen sich der Zuständigkeit der besagten Gerichte und verzichten auf jegliche Einreden und Einwendungen aufgrund mangelnder Zuständigkeit.
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