Betreten der Mietsache. Der/Die Mieter/in ist in den nachfolgenden Fällen verpflichtet, dem Vermieter oder seinem Beauftragten den Zugang zu den Mieträumen (Räume, die ausschließlich dem Mieter/der Mieterin oder einer bestimmten Mietergruppe/WG/Flur zugänglich sind) zu ermöglichen:
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