Nettomiete. Die Festsetzung der monatlichen Nettomiete basiert auf der Risikogemeinschaft der vom Studentenwerk bewirtschafteten Wohnanlagen. In diese Kalkulation fließen die laufenden Aufwendungen des Studentenwerks sowie Wohnwert- und Wohnanlagengesichtspunkte ein. Bei der Erhöhung der dem Vermieter entstehenden laufenden Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 ff. 2. BV ist der Vermieter berechtigt, den Nettomietzins durch einseitige schriftliche Erklärung anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit einer Xxxxx von 8 Wochen. Der erhöhte Mietzins wird ab dem 1. des Monats geschuldet, der auf die rechtzeitige schriftliche Erklärung des Vermieters folgt. Das Recht, den Mietzins durch eine Änderungskündigung anzupassen, bleibt unberührt.
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