Schlüssel. 1. Der/die Mieter/in erhält bei Einzug vom Beauftragten des Vermieters die notwendigen Schlüssel. 2. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, dem Vermieter den Verlust eines ihm/ihr überlassenen Schlüssels unverzüglich mitzuteilen. Die Beschaffung von Ersatzschlüsseln erfolgt auf Kosten des/der Mieters/in ausschließlich durch den Vermieter. 3. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, bei Verlust eines Schlüssels das betreffende Schloss zu ändern oder auswechseln zu lassen. Wenn die Gefahr des Missbrauchs des verlorenen Schlüssels besteht, ist der Vermieter auch im Falle des Vorhandenseins einer Schließanlage berechtigt, diese auszutauschen. 4. Im Falle, dass der/die Mieter/in den Schlüssel verloren hat, gehen die Kosten der Ersatzbeschaffung, des Schlossaustausches oder der Wechselung der Schließanlage zu Lasten des/der Mieters/in. 5. Der/die Mieter/in ist nicht berechtigt, ein vom Vermieter angebrachtes Schloss durch ein eigenes Schloss zu ersetzen. 6. Bei Auszug sind alle dem/der Mieter/in überlassenen Schlüssel vom Mieter/ von der Mieterin an den Beauftragten des Vermieters zurückzugeben. Dies gilt auch für ohne Erlaubnis durch den/die Mieter/in beschaffte weitere Schlüssel.
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