Speicherentgelt Sample Clauses
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: • dem Leistungsentgelt gemäß § 4 und • dem variablen Entgelt gemäß § 5.
Speicherentgelt. 2.1 Leistungsentgelt
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: dem Leistungsentgelt gemäß § ▇▇, ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ § ▇▇.
(1) Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS das in Nummer 2.1 der Anlage "Spezifikation" für jede Einzel- buchung von "Mikro ▇▇▇▇▇▇▇▇" gesondert bezifferte Leistungsentgelt.
(2) Soweit eine Unterbrechung stattfindet, die nicht auf höhere Gewalt gemäß ▇▇▇▇▇▇▇▇- AGB zurückzuführen ist, erfolgt keine Rückerstattung des Leistungsentgelts. Dies be- deutet, dass das Leistungsentgelt für "Mikro ▇▇▇▇▇▇▇▇" auch dann anfällt, wenn wäh- rend des gesamten Leistungszeitraums eine Unterbrechung stattfindet.
(3) Sofern der ▇▇▇▇▇ während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege neuer Einzelbu- chungen weitere "Mikro ▇▇▇▇▇▇▇▇" kontrahiert, wird der Gegenleistungsumfang dieses Vertrages durch die Aktualisierung der Anlage "Spezifikation" gemäß § 10 Abs. (2) um das im Rahmen der neuen Einzelbuchungen vereinbarte Leistungsentgelt ergänzt. Das im Falle neuer Einzelbuchungen für weitere "Mikro ▇▇▇▇▇▇▇▇" zu zahlende ▇▇▇▇- tungsentgelt ergibt sich dabei aus der zum Zeitpunkt der jeweiligen Einzelbuchung ak- ▇▇▇▇▇ gültigen und unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlichten Entgeltübersicht.
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgelts verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: dem Leistungsentgelt gemäß § 10, dem variablen Entgelt gemäß § 11, dem nutzungsabhängigen Einspeicherentgelt gemäß § 12 und dem nutzungsabhängigen Ausspeicherentgelt gemäß § 13. Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS während des Leistungszeitraums das in Nummer 2.1 der An- lage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ bezifferte vertragsspezifische Leistungsentgelt in Euro.
Speicherentgelt. (1) Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgelts verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: • dem Leistungsentgelt gemäß § 11 • dem nutzungsabhängigen Einspeicherentgelt gemäß § 12 • dem nutzungsabhängigen Ausspeicherentgelt gemäß § 13
(2) Bei den unter Abs.
(1) genannten Bestandteilen des Speicherentgeltes handelt es sich um Nettoentgelte. Der ▇▇▇▇▇ hat zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetz- lichen Höhe sowie etwaige Steuern und Abgaben nach Maßgabe dieses Vertrages zu zahlen.
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: • dem Leistungsentgelt gemäß § 4 und • dem variablen Entgelt gemäß § 5.
(1) Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS während des Leistungszeitraums ein Leistungsentgelt LETrigger in €. Die Festlegung dieses Leistungungsentgelts LETrigger soll erfolgen, indem VGS nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. (2) während der Triggerphase– dies ist der Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 insgesamt […] Teilleistungsentgelte TLEdTrigger für
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: dem Leistungsentgelt gemäß § 4 und dem variablen Entgelt gemäß § 5.
(1) Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS während des Leistungszeitraums das in Nummer 2.1 der An- lage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ bezifferte vertragsspezifische Leistungsentgelt.
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: • dem Leistungsentgelt gemäß § 4 und • dem variablen Entgelt gemäß § 5.
(1) Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS während des Leistungszeitraums dieses Vertrages ein für jedes Speicherjahr SJ gesondert zu bestimmendes Leistungsentgelt LESJ in €. Dieses ▇▇▇▇- tungsentgelt LESJ ergibt sich dabei nach Maßgabe folgender Formel: LESJ=AGV x (SpreadSJ+ Premium) In obiger Formel bedeuten: AGV entspricht dem kontrahierten Arbeitsgasvolumen in MWh SpreadSJ durchschnittlicher Spread aus (Bid-GPL- WINd + Offer-GPL- WINd ) – (Bid-GPL- SUMd + Offer-GPL- SUMd ) 2 2 an ▇▇▇▇▇ Handelstagen d im Zeitraum 01.04. bis zum 30.06. des Speicherjah- res, welches zwei (2) Speicherjahre vor dem jeweiligen Speicherjahr SJ liegt (z.B. 01.04.2021 – 30.06.2021 für das Speicherjahr 2023/24) und für welche Notierungen für das Marktgebiet GASPOOL in dem von ICIS publizierten Re- port „European Gas Spot Markets“ (Tabelle “GASPOOL Price Assessment”) veröffentlicht werden. Hierbei bedeuten: Bid-GPL- WINd Bid-Notierung in €/MWh für das für das Produkt Win- ter für das Speicherjahr SJ des Marktgebiets GASPOOL für den Handelstag d gemäß dem von I- CIS publizierten Report „European Gas Spot Mar- kets“ (Tabelle “GASPOOL Price Assessment”). Offer-GPL- WINd Offer-Notierung in €/MWh für das Produkt Winter für das Speicherjahr SJ des Marktgebiets GASPOOL für den Handelstag d gemäß dem von ICIS publizierten Report „European Gas Spot Markets“ (Tabelle “GASPOOL Price Assessment”). Bid-GPL- SUMd Bid-Notierung in €/MWh für das Produkt ▇▇▇▇▇▇ für das Speicherjahr SJ des Marktgebiets GASPOOL für den Handelstag d gemäß dem von ICIS publi- ▇▇▇▇▇▇▇ Report „European Gas Spot Markets“ (Ta- belle “GASPOOL Price Assessment”). Offer-GPL- SUMdSJ Offer-Notierung in €/MWh für das Produkt ▇▇▇▇▇▇ für dasSpeicherjahr SJ des Marktgebiets GASPOOL für den Handelstag d gemäß dem von ICIS publizier- ten Report „European Gas Spot Markets“ (Tabelle “GASPOOL Price Assessment”). Der ▇▇▇▇ für SpreadSJ wird kaufmännisch auf vier (4) Nachkommastellen ge- rundet. Soweit in dem von ICIS publizierten Report „European Gas Spot Markets“ für das das Marktgebiet „Trading Hub Europe“ (Zusammenführung der Marktge- biete GASPOOL bzw. NetConnect Germany zum 01.10.2021 zu einem gemein- samen Marktgebiet „Trading Hub Europe“) Notierungen publiziert werden, wer- den ab diesem Zeitpunkt diese Daten für die Spread-Ermittlung zugrunde ge- legt. Das jew...
Speicherentgelt. Der ▇▇▇▇▇ ist zur Zahlung eines Speicherentgeltes verpflichtet, das sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: • dem Leistungsentgelt gemäß § 4, • dem variablen Entgelt gemäß § 5.
(1) Der ▇▇▇▇▇ zahlt an VGS während des Leistungszeitraums das in Nummer 2.1 der An- lage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ bezifferte, gegebenenfalls unter Verwendung der Entgeltanpassungsformel gemäß Abs. (2) anzupassende, vertragsspezifische ▇▇▇▇- tungsentgelt in Euro pro Gastag (€/d).
(2) Für das in der Anlage „Kapazitäten und Speicherentgelt“ für den jeweiligen Zeitraum noch nicht bezifferte vertragsspezifische Leistungsentgelt erfolgt eine Anpassung des vertragsspezifischen Leistungsentgelts nach Maßgabe der nachstehenden Entgeltan- passungsformel zum 1. April, 06:00 Uhr eines jeden Kalenderjahres k (Anpassungs- zeitpunkt): ⎛ I L ⎞ ⋅⎜0,5 + 0,33 ⋅k − 1 + 0,17 ⋅ k − 1 ⎟ k + 1 / k + 2 k / k + 1 ⎜ Ik − 2 k − 2 ⎠ Hierbei wird das vertragsspezifische Leistungsentgelt für das jeweils folgende Spei- cherjahr (LE k+1/k+2) bereits am 1. April des laufenden Kalenderjahres k berechnet (Be- rechnungszeitpunkt). In obiger Formel bedeuten:
LEk+1 k+2 vertragsspezifisches Leistungsentgelt in €/d für das jeweils zu berechnende Speicherjahr (vom 1. April des Kalenderjahres k+1 bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres k+2).
LEk/k+1 vertragsspezifisches Leistungsentgelt in €/d für das laufende ▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇ (vom 1. April des laufenden Kalenderjahres k bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres k+1).
