Verzicht. Ein Verzug oder Versäumnis seitens der Parteien, jedwede Rechte aus vorliegendem VERTRAG geltend zu xxxxxx, stellt keinen Verzicht oder Verfall eines solchen Rechts dar. Eine Verzichtserklärung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und ist von einem bevollmächtigten Vertreter derjenigen Partei zu unterzeichnen, von der ein solcher Verzicht eingegangen wird.
Verzicht. Ein Verzicht seitens einer Partei auf Rechte, Befugnisse oder Rechtsbehelfe aus dieser VEREINBARUNG gilt nur als erklärt, wenn dieser Verzicht ausdrücklich schriftlich mit Unterschrift der verzichtenden VERTRAGSPARTEI erklärt wor- den ist. Der schriftlich erklärte Verzicht auf eine Bestimmung dieser VEREINBARUNG gilt nicht (i) als Verzicht auf die Geltend- machung irgendeiner anderen Bestimmung dieser VEREINBA- RUNG, unabhängig davon, ob diese der betreffenden Bestim- mung ähnelt, oder (ii) als dauerhafter oder künftiger Verzicht auf die Geltendmachung derselben oder einer anderen Be- stimmung dieser VEREINBARUNG. Wenn eine VERTRAGSPARTEI zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser VEREINBARUNG nicht durchsetzt oder deren Erfüllung von der jeweils anderen VERTRAGSPARTEI nicht verlangt, ist dies keinesfalls dahin gehend auszulegen, dass die VERTRAGSPARTEI damit gegenwärtig oder künftig auf die Geltendmachung dieser Bestimmung verzich- tet; die Wirksamkeit für jede VERTRAGSPARTEI, derartige Bestim- mungen zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen, bleibt unberührt.
Verzicht. Übt eine Partei ein Recht aus dieser Vereinbarung nicht oder verspätet aus, so gilt dies nicht als Verzicht auf dieses Recht.
Verzicht. Der Verzicht von einer der beiden Parteien auf eine Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrags wird nicht als Verzicht hinsichtlich anderer oder nachfolgender Verletzungen angesehen oder ausgelegt.
Verzicht. Der Verzicht auf eine Bestimmung oder Bedingung in dieser Bestellung bedarf der Schriftform. Dieser Verzicht darf weder als Verzicht auf eine andere Bestimmung oder Bedingung noch als Rechtsverzicht bei einer erneuten Verletzung derselben Bestimmung oder Bedingung ausgelegtwerden.
Verzicht. Weder das Versäumnis noch eine Verzögerung durch eine Partei bei der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag gilt als Verzicht auf dieses Recht.
Verzicht. The failure of either Party at any time to enforce any provision of this Agreement shall not be construed to be a waiver of the right of such Party to thereafter enforce that provision or any other provision or right. Das Versäumnis einer der Parteien, eine Bestimmung dieses Vertrags zu irgendeinem Zeitpunkt durchzusetzen, darf nicht als Verzicht auf das Recht dieser Partei ausgelegt werden, diese Bestimmung oder eine andere Bestimmung oder ein anderes Recht zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.
Verzicht. Aus einer Unterlassung der Durchsetzung oder einem Verzicht auf Geltendmachung von Rechten nach dieser Vereinbarung durch den Lizenzgeber kann kein Verzicht in Bezug auf die Geltendmachung zukünftiger Rechte hergeleitet werden.
Verzicht. Die Nichtwahrnehmung oder verspätete Wahrnehmung von vertragsgemäßen Rechten seitens einer Partei stellt keinen Verzicht auf ein solches Recht dar.
Verzicht. Ein Verzicht seitens einer Partei auf Rechte, Befugnisse oder Rechtsbehelfe aus dieser VEREINBARUNG gilt nur als erklärt, wenn dieser Verzicht ausdrücklich schriftlich mit Unterschrift der verzichtenden Partei erklärt xxxxxx ist. Der schriftlich erklärte Verzicht auf eine Bestimmung dieser VEREINBARUNG gilt nicht (i) als Verzicht auf die Geltendmachung irgendeiner anderen Bestimmung dieser VEREINBARUNG, unabhängig davon, ob diese der betreffenden Bestimmung xxxxxx, oder (ii) als dauerhafter oder künftiger Verzicht auf die Geltendmachung derselben oder einer anderen Bestimmung dieser VEREINBARUNG. Wenn eine Partei zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser VEREINBARUNG nicht durchsetzt oder deren Erfüllung von der jeweils anderen Partei nicht verlangt, ist dies keinesfalls dahin gehend auszulegen, dass die Partei damit gegenwärtig oder künftig auf die Geltendmachung dieser Bestimmung verzichtet; die Wirksamkeit für jede Partei, derartige Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen, bleibt unberührt.