Xxxxx, Anmeldung, Nachweis. (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. (2) Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist davon abhängig, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden. Für die Berechnung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 xxxxx an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. (3) Die Einberufung kann vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Einberufung nichts anderes bestimmt, berechtigt ein von einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten ausgestellter Stimmzettel seinen Inhaber zur Teilnahme an und zur Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung. Der Stimmzettel kann vom Gläubiger bezogen werden, indem er mindestens sechs Tage vor der für die Gläubigerversammlung bestimmten Zeit (a) seine Schuldverschreibungen bei einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten oder gemäß einer Weisung dieses Beauftragten bei einer von dem Beauftragten benannten Depotbank oder anderen Verwahrer für die Zwecke der Teilnahme an und Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung hinterlegt hat oder (b) seine Schuldverschreibungen bei einer Depotbank in Übereinstimmung mit deren Verfahrensregeln gesperrt sowie einen Nachweis über die Inhaberschaft und Sperrung der Schuldverschreibungen an den Beauftragten der Emittentin geliefert hat. Der Stimmzettel ist zu datieren und muss die fragliche Gläubigerversammlung bezeichnen sowie den ausstehenden Betrag und etwaige Seriennummern der Schuldverschreibungen, die entweder hinterlegt oder bei einer Depotbank gesperrt sind, angeben. Die Einberufung kann auch die Erbringung eines Identitätsnachweises der ein Stimmrecht ausübenden Person vorsehen. Hat der jeweilige Beauftragte der Emittentin einen Stimmzettel für eine Schuldverschreibung ausgegeben, dürfen die Schuldverschreibungen solange nicht freigegeben bzw. deren Übertragung zugelassen werden, bis entweder die Gläubigerversammlung beendet oder der jeweiligen Beauftragten der Stimmzettel zurückgegeben xxxxxx ist. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.
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Samples: Fiscal Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement
Xxxxx, Anmeldung, Nachweis. (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) Die Sieht die Einberufung vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist davon abhängigabhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden. Für , so xxxxx für die Berechnung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 xxxxx an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3) Die Einberufung kann vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Einberufung nichts anderes bestimmt, berechtigt ein von einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten ausgestellter Stimmzettel seinen Inhaber zur Teilnahme an und zur Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung. Der Stimmzettel kann vom Gläubiger bezogen werden, indem er mindestens sechs Tage vor der für die Gläubigerversammlung bestimmten Zeit (a) seine Schuldverschreibungen bei einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten oder gemäß einer Weisung dieses Beauftragten bei einer von dem Beauftragten benannten Depotbank oder anderen Verwahrer für die Zwecke der Teilnahme an und Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung hinterlegt hat oder (b) seine Schuldverschreibungen bei einer Depotbank in Übereinstimmung mit deren Verfahrensregeln gesperrt sowie einen Nachweis über die Inhaberschaft und Sperrung der Schuldverschreibungen an den Beauftragten der Emittentin geliefert hat. Der Stimmzettel ist zu datieren und muss die fragliche Gläubigerversammlung bezeichnen sowie den ausstehenden Betrag und etwaige Seriennummern der Schuldverschreibungen, die entweder hinterlegt oder bei einer Depotbank gesperrt sind, angeben. Die Einberufung kann auch die Erbringung eines Identitätsnachweises der ein Stimmrecht ausübenden Person vorsehen. Hat der jeweilige Beauftragte der Emittentin einen Stimmzettel für eine Schuldverschreibung ausgegeben, dürfen die Schuldverschreibungen solange nicht freigegeben bzw. deren Übertragung zugelassen werden, bis entweder die Gläubigerversammlung beendet oder der jeweiligen Beauftragten der Stimmzettel zurückgegeben xxxxxx ist. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.
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Samples: Paying Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement, Fiscal Agency Agreement
Xxxxx, Anmeldung, Nachweis. (1) 2.1 Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) Die 2.2 Sieht die Einberufung vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist davon abhängigabhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden. Für , so xxxxx für die Berechnung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 xxxxx an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3) 2.3 Die Einberufung kann vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Einberufung nichts anderes bestimmt, berechtigt ein von einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten ausgestellter Stimmzettel seinen Inhaber zur Teilnahme an und zur Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung. Der Stimmzettel kann vom Gläubiger bezogen werden, indem er mindestens sechs Tage vor der für die Gläubigerversammlung bestimmten Zeit (a) seine Schuldverschreibungen bei einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten oder gemäß einer Weisung dieses Beauftragten bei einer von dem Beauftragten benannten Depotbank oder anderen Verwahrer für die Zwecke der Teilnahme an und Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung hinterlegt hat oder (b) seine Schuldverschreibungen bei einer Depotbank in Übereinstimmung mit deren Verfahrensregeln gesperrt sowie einen Nachweis über die Inhaberschaft und Sperrung der Schuldverschreibungen an den Beauftragten der Emittentin geliefert hat. Der Stimmzettel ist zu datieren und muss die fragliche Gläubigerversammlung bezeichnen sowie den ausstehenden Betrag und etwaige Seriennummern der Schuldverschreibungen, die entweder hinterlegt oder bei einer Depotbank gesperrt sind, angeben. Die Einberufung kann auch die Erbringung eines Identitätsnachweises der ein Stimmrecht ausübenden Person vorsehen. Hat der jeweilige Beauftragte der Emittentin einen Stimmzettel für eine Schuldverschreibung ausgegeben, dürfen die Schuldverschreibungen solange nicht freigegeben bzw. deren Übertragung zugelassen werden, bis entweder die Gläubigerversammlung beendet oder der jeweiligen Beauftragten der Stimmzettel zurückgegeben xxxxxx ist. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.
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Samples: Paying Agency Agreement
Xxxxx, Anmeldung, Nachweis. (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) Die Sieht die Einberufung vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist davon abhängigabhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden. Für , so xxxxx für die Berechnung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 xxxxx an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3) Die Einberufung kann vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Einberufung nichts anderes bestimmt, berechtigt ein von einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten ausgestellter Stimmzettel seinen Inhaber zur Teilnahme an und zur Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung. Der Stimmzettel kann vom Gläubiger bezogen werden, indem er mindestens sechs Tage Stunden vor der für die Gläubigerversammlung bestimmten Zeit (a) seine Schuldverschreibungen bei einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten oder gemäß einer Weisung dieses Beauftragten bei einer von dem Beauftragten benannten Depotbank oder anderen Verwahrer für die Zwecke der Teilnahme an und Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung hinterlegt hat oder (b) seine Schuldverschreibungen bei einer Depotbank in Übereinstimmung mit deren Verfahrensregeln gesperrt sowie einen Nachweis über die Inhaberschaft und Sperrung der Schuldverschreibungen an den Beauftragten der Emittentin geliefert hat. Der Stimmzettel ist zu datieren und muss die fragliche Gläubigerversammlung bezeichnen sowie den ausstehenden Betrag und etwaige Seriennummern der Schuldverschreibungen, die entweder hinterlegt oder bei einer Depotbank gesperrt sind, angeben. Die Einberufung kann auch die Erbringung eines Identitätsnachweises der ein Stimmrecht ausübenden Person vorsehen. Hat der jeweilige Beauftragte der Emittentin einen Stimmzettel für eine Schuldverschreibung ausgegeben, dürfen die Schuldverschreibungen solange nicht freigegeben bzw. deren Übertragung zugelassen werden, bis entweder die Gläubigerversammlung beendet oder der jeweiligen Beauftragten der Stimmzettel zurückgegeben xxxxxx ist. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.
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Samples: Fiscal Agency Agreement
Xxxxx, Anmeldung, Nachweis. (1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
(2) Die Sieht die Einberufung vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist davon abhängigabhängig ist, dass sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden. Für , so xxxxx für die Berechnung der Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 xxxxx an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3) Die Einberufung kann vorsehen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung nachzuweisen ist. Sofern die Einberufung nichts anderes Anderes bestimmt, berechtigt ein von einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten ausgestellter Stimmzettel seinen Inhaber zur Teilnahme an und zur Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung. Der Stimmzettel kann vom Gläubiger bezogen werden, indem er mindestens sechs Tage vor der für die Gläubigerversammlung bestimmten Zeit (a) seine Schuldverschreibungen bei einem durch die Emittentin zu ernennenden Beauftragten oder gemäß einer Weisung dieses Beauftragten bei einer von dem Beauftragten benannten Depotbank oder anderen Verwahrer für die Zwecke der Teilnahme an und Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung hinterlegt hat oder (b) seine Schuldverschreibungen bei einer Depotbank in Übereinstimmung mit deren Verfahrensregeln gesperrt sowie einen Nachweis über die Inhaberschaft und Sperrung der Schuldverschreibungen an den Beauftragten der Emittentin geliefert hat. Der Stimmzettel ist zu datieren und muss die fragliche Gläubigerversammlung bezeichnen sowie den ausstehenden Betrag und etwaige Seriennummern der Schuldverschreibungen, die entweder hinterlegt oder bei einer Depotbank gesperrt sind, angeben. Die Einberufung kann auch die Erbringung eines Identitätsnachweises der ein Stimmrecht ausübenden Person vorsehen. Hat der jeweilige Beauftragte der Emittentin einen Stimmzettel für eine Schuldverschreibung ausgegeben, dürfen die Schuldverschreibungen solange nicht freigegeben bzw. deren Übertragung zugelassen werden, bis entweder die Gläubigerversammlung beendet oder der jeweiligen Beauftragten der Stimmzettel zurückgegeben xxxxxx ist. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.
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