Common use of 3-Prozent-Steuer in Frankreich Clause in Contracts

3-Prozent-Steuer in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sondervermö- gen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3-Prozent-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Im- mobilien-Sondermögen sowie vergleichbare ausländische Son- der-vermögen die Befreiung von der 3-Prozent-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen jedoch nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3-Prozent-Steuer befreit sind. Sofern das Sondervermögen in französische Immobilen inves- tiert ist, muss das Sondervermögen nach Auffassung der franzö- sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermö- gen zu 1 Prozent oder mehr beteiligt waren, um von dieser Steu- er dennoch befreit zu werden. Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1 Prozent des Sondervermögens entspricht, können dem jeweiligen Jah- resbericht entnommen werden. Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nachkom- men und damit eine Erhebung der französischen 3-Prozent- Steuer vermieden werden kann, bitten wir Sie, wenn Ihre Betei- ligung am Sondervermögen UniImmo: Europa zum 1. Januar eine Quote von 1 Prozent erreicht bzw. überschritten hat, uns eine schriftliche Erklärung zuzusenden, in der Sie der Bekannt- gabe Ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Beteiligungshöhe gegenüber der französischen Finanzverwaltung zustimmen. Die vorgenannte Erklärung ist zu adressieren an die Union Invest- ment Real Estate GmbH, Steuerabteilung Fonds, Xxxxxxxxxxxxx 00/ XXXXXXX, X 00000 Xxxxxxx. Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie ge- genüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Be- teiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5 Pro- zent betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in fran- zösischen Grundbesitz handelt. Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5 Prozent oder mehr betrug, oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittel- bar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien gegebenenfalls selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer ei- genen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen. Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Be- freiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3-Prozent-Steuer be- freit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfehlen wir, sich mit einem französischen Steuerbe- rater in Verbindung zu setzen.

Appears in 2 contracts

Samples: realestate.union-investment.com, realestate.union-investment.com

3-Prozent-Steuer in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sondervermö- gen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3-Prozent-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Im- mobilien-Sondermögen sowie vergleichbare ausländische Son- der-vermögen die Befreiung von der 3-Prozent-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen jedoch nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3-Prozent-Steuer befreit sind. Sofern das Sondervermögen in französische Immobilen inves- tiert ist, muss das Sondervermögen nach Auffassung der franzö- sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermö- gen zu 1 Prozent oder mehr beteiligt waren, um von dieser Steu- er dennoch befreit zu werden. Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1 Prozent des Sondervermögens entspricht, können dem jeweiligen Jah- resbericht entnommen werden. Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nachkom- men und damit eine Erhebung der französischen 3-Prozent- Steuer vermieden werden kann, bitten wir Sie, wenn Ihre Betei- ligung am Sondervermögen UniImmo: Europa Global zum 1. Januar eine Quote von 1 Prozent erreicht bzw. überschritten hat, uns eine schriftliche Erklärung zuzusenden, in der Sie der Bekannt- gabe Ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Beteiligungshöhe gegenüber der französischen Finanzverwaltung zustimmen. Die vorgenannte Erklärung ist zu adressieren an die Union Invest- ment Real Estate GmbH, Steuerabteilung Fonds, Xxxxxxxxxxxxx 00/ XXXXXXX, X 00000 Xxxxxxx. Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie ge- genüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Be- teiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5 Pro- zent betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in fran- zösischen Grundbesitz handelt. Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5 Prozent oder mehr betrug, oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittel- bar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien gegebenenfalls selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer ei- genen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen. Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Be- freiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3-Prozent-Steuer be- freit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfehlen wir, sich mit einem französischen Steuerbe- rater in Verbindung zu setzen.

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

3-Prozent-Steuer in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sondervermö- gen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3-Prozent-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Im- mobilien-Sondermögen sowie vergleichbare ausländische Son- der-vermögen die Befreiung von der 3-Prozent-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen jedoch nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3-Prozent-Steuer befreit sind. Sofern das Sondervermögen in französische Immobilen inves- tiert ist, muss das Sondervermögen nach Auffassung der franzö- sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermö- gen zu 1 Prozent oder mehr beteiligt waren, um von dieser Steu- er dennoch befreit zu werden. Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1 Prozent des Sondervermögens entspricht, können dem jeweiligen Jah- resbericht entnommen werden. Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nachkom- men und damit eine Erhebung der französischen 3-Prozent- Steuer vermieden werden kann, bitten wir Sie, wenn Ihre Betei- ligung am Sondervermögen UniImmo: Europa UniInstitutional German Real Estate zum 1. Januar eine Quote von 1 Prozent erreicht bzw. überschritten über- schritten hat, uns eine schriftliche Erklärung zuzusenden, in der Sie der Bekannt- gabe Bekanntgabe Ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Beteiligungshöhe Be- teiligungshöhe gegenüber der französischen Finanzverwaltung zustimmen. Die vorgenannte Erklärung ist zu adressieren an die Union Invest- ment Investment Real Estate GmbH, Steuerabteilung Fonds, Xxxxxxxxxxxxx 00/ XXXXXXX, X 00000 Xxxxxxx. Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie ge- genüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Be- teiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5 Pro- zent betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in fran- zösischen Grundbesitz handelt. Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5 Prozent oder mehr betrug, oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittel- bar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien gegebenenfalls selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer ei- genen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen. Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Be- freiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3-Prozent-Steuer be- freit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfehlen wir, sich mit einem französischen Steuerbe- rater in Verbindung zu setzen.

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com

3-Prozent-Steuer in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien-Sondervermö- gen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3-Prozent-Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz sieht für französische Im- mobilien-Sondermögen sowie vergleichbare ausländische Son- der-vermögen die Befreiung von der 3-Prozent-Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien-Sondervermögen jedoch nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien-Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3-Prozent-Steuer befreit sind. Sofern das Sondervermögen in französische Immobilen inves- tiert ist, muss das Sondervermögen nach Auffassung der franzö- sischen Finanzverwaltung jährlich eine Erklärung abgeben, in welcher der französische Grundbesitz zum 1. Januar eines jeden Jahres angegeben wird und diejenigen Anteilsinhaber benannt werden, die zum 1. Januar eines Jahres an dem Sondervermö- gen zu 1 Prozent oder mehr beteiligt waren, um von dieser Steu- er dennoch befreit zu werden. Die Anzahl der Anteile, die zum 1. Januar eines Jahres 1 Prozent des Sondervermögens entspricht, können dem jeweiligen Jah- resbericht entnommen werden. Damit das Sondervermögen seiner Erklärungspflicht nachkom- men und damit eine Erhebung der französischen 3-Prozent- Steuer vermieden werden kann, bitten wir Sie, wenn Ihre Betei- ligung am Sondervermögen UniImmo: Europa UniInstitutional European Real Esta- te zum 1. Januar eine Quote von 1 Prozent erreicht bzw. überschritten über- schritten hat, uns eine schriftliche Erklärung zuzusenden, in der Sie der Bekannt- gabe Bekanntgabe Ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Beteiligungshöhe Be- teiligungshöhe gegenüber der französischen Finanzverwaltung zustimmen. Die vorgenannte Erklärung ist zu adressieren an die Union Invest- ment Investment Real Estate GmbH, Steuerabteilung Fonds, Xxxxxxxxxxxxx 00/ XXXXXXX, X 00000 Xxxxxxx. Diese Benennung hat für Sie weder finanzielle Auswirkungen noch löst sie eigene Erklärungs- oder Meldepflichten für Sie ge- genüber den französischen Steuerbehörden aus, wenn Ihre Be- teiligung am Sondervermögen am 1. Januar weniger als 5 Pro- zent betrug und es sich hierbei um die einzige Investition in fran- zösischen Grundbesitz handelt. Falls Ihre Beteiligungsquote am 1. Januar 5 Prozent oder mehr betrug, oder Sie weiteren Grundbesitz mittelbar oder unmittel- bar in Frankreich hielten, sind Sie aufgrund der Beteiligung an französischen Immobilien gegebenenfalls selbst steuerpflichtig und müssen für die Steuerbefreiung durch die Abgabe einer ei- genen Erklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden Sorge tragen. Für verschiedene Anlegerkreise können jedoch allgemeine Be- freiungstatbestände greifen, so sind z.B. natürliche Personen und börsennotierte Gesellschaften von der 3-Prozent-Steuer be- freit. In diesen Fällen bedarf es also keiner Abgabe einer eigenen Erklärung. Für weitere Informationen über eine mögliche Erklärungspflicht Ihrerseits empfehlen wir, sich mit einem französischen Steuerbe- rater in Verbindung zu setzen.

Appears in 1 contract

Samples: realestate.union-investment.com