ABLEHNUNG DER AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN. 12.1 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jederzeit während der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach eigenem Ermessen die Erbringung von Anlage- oder Nebendienstleistungen zu verweigern. Dies schließt, ohne darauf beschränkt zu sein, die Ausführung von Anweisungen zum Handel mit Finanzinstrumenten ein, ohne dem Kunden eine Mitteilung und/oder Erklärung zu geben. Zu den Fällen, in denen die Gesellschaft dazu berechtigt ist, gehören unter anderem:
i. wenn der Kunde nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die auf seinem Handelskonto bei der Gesellschaft hinterlegt sind;
ii. wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass der Auftrag den reibungslosen Betrieb oder die Zuverlässigkeit der elektronischen Handelsplattform der Gesellschaft beeinträchtigt;
iii. wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass der Auftrag auf eine Manipulation des Marktes für das spezifische Finanzinstrument abzielt;
iv. wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass der Auftrag das Ergebnis der Verwendung von vertraulichen Insider-Informationen ist;
v. wenn die Gesellschaft der Meinung ist, dass der Auftrag darauf abzielt, Erlöse aus illegalen Handlungen oder Aktivitäten zu legalisieren.
12.2 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Ausführung eines ausstehenden Auftrags zu verweigern und/oder den Eröffnungs-/Schlusskurs eines Auftrags zu ändern, falls ein technischer oder anderer Fehler auftritt.
12.3 Der Kunde akzeptiert, dass eine Verweigerung der Ausführung seiner Aufträge durch die Gesellschaft unbeschadet bleibt. Sie berührt weder Verpflichtungen, die der Kunde gegenüber der Gesellschaft haben könnte, noch Rechte, die die Gesellschaft gegenüber dem Kunden oder seinen Vermögenswerten haben könnte.