Investitionen in Aktien zu IPO-Preisen Musterklauseln

Investitionen in Aktien zu IPO-Preisen. 49.1 Beim Abschluss von Transaktionen zum Kauf von börsennotierten Wertpapieren zu Initial Public Offering-Preisen zum Zeitpunkt der Notierung dieser Wertpapiere (im Folgenden als “Aktien zu IPO-Preisen” bezeichnet) gelten die Regeln der relevanten geregelten Märkte, unbeschadet der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Rechte der Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, diese Regeln sorgfältig zu lesen und trägt die alleinige Verantwortung für alle daraus resultierenden Folgen. 49.2 Die Gesellschaft führt alle notwendigen oder zweckmäßigen Überweisungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Aktien zu IPO-Preisen durch, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung von Börsen-, Transfer-, Verwahrungs- und anderen Gebühren. Dies erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden und gemäß den Bestimmungen des relevanten Rahmens. 49.3 Die Regeln für den Kauf von Aktien zu IPO-Preisen beinhalten eine Lock-Up-Periode von 93 Tagen (vorbehaltlich Änderungen nach alleinigem Ermessen der Gesellschaft). Während dieser Periode kann der Kunde die gekauften Aktien zu IPO-Preisen nicht verkaufen, übertragen oder anderweitig darüber verfügen. Während der Lock-Up-Periode kann der Kunde jedoch einen Handelsauftrag zur Abwicklung von “Aktien zu IPO-Preisen - Short”-Termingeschäften zum Preis eines Finanzinstruments einreichen. Der Handelsauftrag darf das Volumen der gekauften Aktien zu IPO-Preisen nicht überschreiten. Der Kunde erkennt alle Lock-Up-Beschränkungen an und stellt die Gesellschaft von jeglichen Ansprüchen auf Verlust, Schaden, Kosten, entgangenen Gewinn oder anderen Ansprüchen oder Forderungen frei, die sich aus der Lock-Up-Periode ergeben können. 49.4 Der bestehende Prozess des Kaufs von Aktien zu IPO-Preisen beinhaltet ein Bookbuilding-Platzierungssystem mit einem Zuteilungsprozess, der trotz der besten Bemühungen der Gesellschaft zu einer teilweisen Ausführung des Auftrags führen kann. Der Kunde versteht und erkennt die Möglichkeit und die Folgen einer Teilzuteilung an und erklärt sich bedingungslos mit der Teil- oder Nullzuteilung einverstanden, die sich während des Anlageprozesses beim Kauf von Aktien zu IPO-Preisen ergeben kann. 49.5 Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder -ausführung für den Kauf von Aktien zu IPO-Preisen über unzureichende Mittel, kann die Gesellschaft nach eigenem Ermessen eine teilweise Ausführung des Auftrags vornehmen oder den Auftrag ablehnen. Der Kunde versteht und erkennt die Möglichkeit und di...