Abstandsflächen Musterklauseln

Abstandsflächen. Vorbehaltlich besonderer städtebaulicher Vorschriften beträgt die Abstandsfläche für die Gebäude 10 Meter ab der Grundstücksgrenze an der Fassadenseite (entlang einer öffentlichen Straße) und 6 Meter ab den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, vorbehaltlich der Genehmigung durch den regionalen Feuerwehrdienst auf der Grundlage des genauen Bauvorhabens des Erbpachtanwärters, insbesondere in Bezug auf die Feuerfestigkeit der Baustoffe. Die Abstandsflächen werden begrünt und dürfen keinesfalls zu Lagerzwecken genutzt werden. Die Abstandsflächen dürfen zur Einrichtung von Parkplätzen oder Zugangswegen genutzt werden, sie können ebenfalls Gegenstand von Dienstbarkeiten zugunsten von Konzessionsunternehmen des öffentlichen Dienstes sein. Die externen Lagerbereiche müssen von der Straße und von den Nachbarparzellen aus unsichtbar sein.
Abstandsflächen. Durch die Baukörperausweisung wird keine Unterschreitung der zulässigen Ab- standsflächen ermöglicht. Es sind keine Beeinträchtigungen des Brandschutzes oder gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erkannt worden. Die besonderen örtlichen Verhältnisse und die spezifische städtebauliche Struk- tur (Lage an unverbaubarem Ufer, Nähe zu öffentlichen Grünanlagen; offene Bauweise in den Gebieten MU1 und MU2, die eine ausreichende Belichtung und Besonnung ermöglichen) gewährleisten insgesamt gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse. Zum Thema Wohnfrieden und Sozialabstand: nach § 6 Abs. 5 BauO Berlin be- trägt der Mindestgrenzabstand bei niedrigen Gebäuden mindestens 3,0 m. Zwischen zwei gegenüberliegenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ergibt sich damit ein Mindestabstand von 6 m, der als absoluter Abstand zwischen zwei Gebäuden grundsätzlich ausreicht, den Sozialabstand zu gewährleisten. Beein- trächtigungen des Wohnfriedens und des notwendigen Sozialabstands sind durch die Bebauungsplanfestsetzungen nicht zu erwarten. Der geringste Ab- stand zwischen zwei Gebäuden beträgt 12,80 m. Die Abstandsflächen der beiden nördlichen Gebäude im MU2-Gebiet über- schreiten im Falle der maximalen Ausschöpfung der festgesetzten Baugrenzen und Gebäudeoberkanten die Mitte der festzusetzenden Grünfläche (Uferwan- derweg). Die Überschreitung ist jedoch bezogen auf die Gesamtfläche der Grün- anlage nur punktuell gegeben und in der Summe geringfügig. Aufgrund der über- wiegenden Lage der Grünfläche an einem unverbaubaren Ufer sind keine wei- teren Überdeckungen möglich.
Abstandsflächen. Es gelten die Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO.