Begründung Musterklauseln

Begründung. Die SBS-Sportstätten Betriebs-GmbH Stuttgart (SBS) wurde vor 14 Jahren von der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) als Alleingesellschafterin gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die mietweise Überlassung von städtischen Sporthallen (Turn- und Versammlungshallen, Schulsportanlagen und Ballsporthallen) sowie Bezirks- und Ver- einssportanlagen an außerschulische Nutzer im Rahmen der kommunalen Aufgaben- stellung. Die SBS mietet hierzu die im Eigentum der LHS stehenden Sporthallen und Sportanlagen an. Durch die zentrale Steuerung der Vermietung der unterschiedlichen Arten städtischer Sportanlagen insbesondere an Vereine und andere Nutzer sollen die vorhandenen Nut- zungspotenziale weiter ausgeschöpft werden. Neben den organisatorischen Vorteilen wird durch die Zwischenvermietung der Sportanlagen an die SBS auch weiterhin ein Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen und Investitionen im Stadthaushalt möglich sein. Das Jahr 2020 ist von der Corona-Pandemie geprägt und den dadurch entstandenen Mindereinnahmen bei der SBS, da die Sportanlagen nicht an die Vereine weitervermie- tet bzw. genutzt werden konnten. Die Umsatzerlöse 2020 verringerten sich pandemiebedingt um 566 TEUR auf 470 TEUR (Vj: 1.036 TEUR). Grundsätzlich werden die Erlöse aus der Vermietung von Vereins- und Bezirkssportanlagen, des Sportzentrums Cannstatter Wasen sowie der Schulsportanlagen und der Turn- bzw. Versammlungshallen erzielt. Durch die zeitweise Schließung der Sportanlagen vom 14. Xxxx bis zum 12. September sowie vom 02. November bis zum 31. Dezember reduzieren sich die Erlöse aus Einzelvermietun- gen auf 321 TEUR (Vj: 770 TEUR). Bei den Dauermietzahlungen blieb es mit 236 TEUR annähernd auf Vorjahresniveau (244 TEUR). Außerdem gab es Erlösschmäle- rungen i.H.v. 71 TEUR durch Mietminderungen aufgrund der Corona-Situation. Im Oktober 2020 wurde aufgrund dieser für die Gesellschaft prekären Situation ein Nachtrag zum Pachtvertrag vereinbart. Üblicher Weise leistet die SBS unter Berück- sichtigung der bei der LHS für die Pachtgegenstände angefallenen Abschreibungen und laufenden Betriebs- und Erhaltungsaufwendungen eine Pacht i.H.v. rund 1.000 TEUR. Im Nachtrag wurde nun festgehalten, dass „bei der Berechnung der Pacht be- sondere Ereignisse wie beispielsweise die Phase des sogenannten Shutdowns bzw. der nicht möglichen/eingeschränkten Verwertbarkeit (Untervermietung der Sportanla- gen) in Zusammenhang mit der Coronakrise oder ähnlichen bedeutenden Ereignissen von höherer Gewalt zu...
Begründung a) Die Repräsentativität des Tarifvertrages in dem beanspruchten Geltungsbereich ist nicht gegeben. Voraussetzung der Erstreckung eines Tarifvertrages ist eine gewisse Repräsenta- tivität in der jeweiligen Branche. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- den, dass von diesem Tarifvertrag eine feste Quote von 50% der im Geltungsbe- reich des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird, dem Tarifvertrag sollte aber in der jeweiligen Branche eine gewisse Bedeutung zukommen. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be- schäftigen, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kann. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem Schluss, dass die Zweckgemeinschaft in diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil der Beschäftigten oder der Unternehmen vertritt. Bei dem im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich handelt es sich zudem nicht um eine Branche, sondern um ein Tätigkeitsfeld, das in der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft die Problematik, dass eine Beurteilung der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich ist. Die Zweckgemeinschaft des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in Deutschland. Das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungen, d...
Begründung. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und The Episcopal Church (TEC) haben im Auftrag ihrer Kirchenleitungen eine Vereinbarung im Hinblick auf volle Kirchengemeinschaft erarbeitet. Diese trägt die Überschrift “Sharing the Gifts of Communion. An Agreement of Full Communion”/ “Die Gaben der Gemeinschaft miteinander teilen. Vereinbarung über volle Kirchengemeinschaft” Anlass und Auslöser für die Vereinbarung
Begründung. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jah- reszuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordneten- hauses von Berlin.
Begründung. Aus eigenem Interesse und auf eigenes Risiko installiert der Betreiber ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Er kommt alleinig für die Kosten auf. Durch das FSD ermöglicht er der Feuerwehr im Bedarfsfall den schnellen und gewaltfreien Zugang in das Objekt des Betreibers. Der Anbringungsort des FSD am Objekt muss mit der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr abgestimmt werden. Er befindet sich in der Regel an der Anfahrstelle für die Feuerwehr, in unmittelbarer Nähe des Gebäudezuganges, durch den die Brandmeldezentrale (BMZ) oder ggf. die Parallelanzeige der BMZ auf kürzestem Wege erreicht werden kann. Das einzubauende FSD, einschließlich Art und Ausführung des Schlosses, muss vom Verband der Schadensverhütung GmbH (VdS) anerkannt sein. Beim Einbau sind die jeweils aktuellen Richtlinien des VdS für Feuerwehr -Schlüsseldepots zu beachten. Der zu verwendende Zylinder für die Innentür muss mit Doppelbart-Schließung der Feuerwehr der Stadt Wesseling ausgestattet sein. Er kann direkt bei Fa. Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Xx.XX, Duvendahl 92, 21435 Stelle bestellt werden. Der Zylinder muss in „Nullstellung“ ausgeliefert und in den jeweiligen FSD eingebaut werden. Der Betreiber erhält keinen Schlüssel zum FSD. Die Feuerwehr verpflichtet sich keinen Nachschlüssel vom Objekt anzufertigen zu lassen und die Anfertigung durch Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verhindern. Beim Anschluss des FSD an die BMA sind die Bestimmungen der VDE 0833 und des VdS: „Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen – Feuerwehrschlüsselkästen“ zu beachten. Der bzw. die im FSD deponierte(n) Objektschlüssel müssen der Feuerwehr den direkten Zugang zur BMA sowie zu allen Sicherungsbereichen der BMA ermöglichen. Die Auswahl des Schließzylinders zur elektrischen Überwachung des / der im FSD deponierten Schlüssel(s) erfolgt durch den Betreiber, die Richtlinien des VdS sind zu beachten. Für die Verwahrung von Objektschlüssel (Generalschlüssel, Schlüssel für Schalteinrichtungen) darf nur ein FSD 3 verwendet werden. Aus einsatztaktischen Gründen soll grundsätzlich nur ein Generalschlüssel im FSD aufbewahrt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die genaue Anzahl von Schlüsseln, deren Verbindung untereinander, sowie deren eindeutige Kennzeichnung mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Die für VdS-anerkannte FSD vorgeschriebene Sabotageüberwachung muss aktiviert sein und einen Alarm an eine ständig besetzte Stelle übertragen, die unverzüglich eine Kontroll...
Begründung. Bei der Beteiligten zu 2. ist eine neue Telefonanlage angeschafft worden. Diese Telefonanlage ist bereits in Betrieb, ohne dass der Personalrat beteiligt worden wäre, obwohl ihm ein Mitbestim- mungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Ziffer 2 und 6 LPVG zusteht. Informations- und Kommunikati- onssysteme sind in Absatz 3 Nr. 6 des § 72 ausdrücklich erwähnt. Zu solchen Informations- und Kommunikationsnetzen gehören auch Telefonanlagen, Ausrüstung der Beschäftigten mit Funkge- räten oder mobilen Telefonen oder Mobiltelefonen und Gegen- sprechanlagen. Angesichts der ausdrücklichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Ziffer 6 bedarf es eigentlich keiner wei- teren Ausführungen dazu, dass die Einführung mitbestimmungs- pflichtig ist und der Personalrat deswegen beteiligt werden muss. Darüber hinaus besteht die Mög- lichkeit, dass mit dieser Anlage Verhalten und Leistung der Be- schäftigten überwacht wird, Die Telefone geben nämlich die Mög- lichkeit, eine Ortung der aktuellen Position des Mitarbeiters vorzu- nehmen, so dass der Arbeitgeber jederzeit erkennen kann, wo sich ein Mitarbeiter befindet. Eine solche Überwachungsmög- lichkeit bedarf der Mitbestim- mung des Personalrates, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer Nutzung der Daten für disziplinarische oder arbeitsrecht- liche Maßnahmen gegebenenfalls zu schützen, jedenfalls insoweit, als solche Aussagen möglicher- weise willkürlich und deswegen besonders kritisch zu beobachten sind. Gerade die Auswertung durch Computer pp., die mög- licherweise auch in der neuen Kommunikationsanlage möglich ist, lässt eine solche Gefahr be- fürchten. Von daher ist die Mit- bestimmung des Personalrates geboten. Das die Anlage angeschafft und eingesetzt worden ist, obwohl die Mitbestimmung nicht beach- tet worden ist, ist ein weiterer Verstoß in einer Reihe von zahl- reichen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Perso- nalrates. Insoweit sei noch einmal auf § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes hingewiesen, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Maßnahme, die der Mitbestim- mung des Personalrates unter- liegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden darf. Die zahlreichen Beschlussverfah- ren, die inzwischen anhängig sind, zeigen, dass diese Vorschrift wohl doch nicht in der gebühren- den Weise mehr durch die Betei- ligte zu 2. beachtet wird. PFLEGEDIENST: Gestellungsvertrag mit der DRK-Schwesternschaft
Begründung. I Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
Begründung. Aus eigenem Interesse installiert der Betreiber ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD1). Hierdurch ermöglicht er der Feuerwehr im Bedarfsfall den schnellen Zugang in das Objekt des Betreibers.
Begründung. Aus eigenem Interesse installiert der Betreiber ein Feuerwehrschlüsseldepot der Klasse 3 entsprechend der DIN 14675 (FSD 3). Hierdurch ermöglicht er der Feuerwehr im Bedarfsfall (Feuerwehreinsatz) den verzögerungsfreien gewaltlosen Zugang in das Objekt des Betreibers.
Begründung. 1. Ausgangslage