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Begründung Musterklauseln

Begründung. Bereits in Ihren Sitzungen am 30.11.2018 und 04.03.2020 hat die Verbandsversammlung des ZÖA die Ausschreibung der Verkehrsleistung gemeinsam mit dem Land als auch den Abschluss eines Kooperationsvertrags beschlossen (vgl. Drucksache 14/2018 und 04/2020). Da sich zwischenzeitlich die Rahmenbedingungen geändert haben, werden diese nachfolgend nochmals aufgeführt. Das Land ist Aufgabenträger für den Streckenabschnitt Bad Urach – Metzingen – Tübingen, der Zweckverband ÖPNV im Ammertal (ZÖA) ist Eisenbahnverkehr- und Infrastrukturunternehmen und nimmt derzeit die Rolle des Aufgabenträgers für den Streckenabschnitt Tübingen – Herrenberg wahr. Die Regelungen zum Streckenabschnitt Metzingen – Bad Urach erfolgen in einer separaten Vereinbarung zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Landkreis Reutlingen. Das im Rahmen der Ausschreibung bezuschlagte Unternehmen wird alle Strecken im Netz 18 bedienen. Die auszuschreibenden Leistungen sollen nach Bereitstellung der dafür erforderlichen Zweisystem-Fahrzeuge (Modul 1Tram-Trains) erneut ausgeschrieben werden und in die Regionalstadtbahn Neckar-Alb übergehen. Da die auszuschreibenden Verkehre die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen der Kooperationspartner überschreiten, soll mit dem Kooperationsvertrag ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden, ohne dass einer der Partner hoheitliche oder gesetzlich übertragene Aufgaben abgibt. Im Rahmen der Ausschreibung der Leistungen wird der ZÖA weiterhin seine Rolle als Aufgabenträger wahrnehmen und als Eisenbahnverkehrs- bzw. Infrastrukturunternehmen fungieren; das im Rahmen der Ausschreibung gemeinsam bezuschlagte Eisenbahnverkehrsunternehmen wird als Subunternehmen durch den ZÖA für den Streckenabschnitt Tübingen – Herrenberg beauftragt. Die Kooperationspartner bleiben damit in ihrem Zuständigkeitsgebiet allein für die Auftragsvergabe und Bestellung von SPNV- Leistungen zuständig und verantwortlich. Die Kooperationspartner erwarten durch die gemeinsame Ausschreibung ein abgestimmtes Verkehrsangebot, die Erzielung von Synergieeffekten sowie Einsparungen bei der Verwendung öffentlicher Mittel bei gleichzeitiger Qualitätsverbesserung. Das Land und die von ihm beauftragte NVBW sollen nach dem Willen der Kooperationspartner die Organisation und Durchführung des gemeinsamen Ausschreibungsverfahrens federführend abwickeln. Im Einzelnen sieht die Kooperationsvereinbarung folgendes vor:
Begründung. Das Universitätsklinikum hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Bereich Pflege keinen ausgewie- senen Stellenplan mehr habe. Stattdessen verfüge der Bereich über ein eigenes Budget. Die An- hörung des Personalrats sei nur für die Vorbereitung eines Stellen- plans gesetzlich vorgesehen. Die Budgetierung beinhalte, anders als ein Stellenplan, nicht nur Per- sonalkosten, sondern auch dar- über hinausgehende Posten, die nicht der Beteiligung des Perso- nalrats unterlägen. Mithin scheide eine Anhörung des Personalrats aus. Der Personalrat ist der Auffas- sung, dass er auch im Rahmen Aufstellung des Pflegebudgets gem. § 75 LPVG anzuhören ist. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 18.01.2005 ist unstreitig, dass die Budgetierung die Per- sonalkosten enthält, damit also das Instrument ist, das über die Stellenplanung Auskunft gibt. Mit Rücksicht auf dieses Budget gibt es für den Bereich Pflege keinen ausgewiesenen Stellenplan mehr. Nach § 75 Abs. 1 Zif. 1 LPVG ist der Personalrat anzuhören bei der Vorbereitung von Organisations- plänen, Stellenplänen, Wertungs- plänen und Stellenbesetzungsplä- nen. Dieses Recht des Personalrats würde ersatzlos entfallen, wenn die Auffassung des Antragsgeg- ners richtig wäre. Dieser könnte mühelos den Personalrat aus den Vorbereitungen und den Planungen einfach deswegen aus- schalten, weil er keine eigentliche Stellenplanung mehr vornimmt, sondern stattdessen eine Budge- tierung, die zwar alles dies bein- haltet, möglicherweise aber auch darüber hinausgeht. Das kann nicht ausreichen, um die Anhö- rung des Personalrats entbehrlich zu machen. In dem Gesamtzu- sammenhang darf nicht überse- hen werden, dass die genannten Pläne in § 75 LPVG überwiegend im Vorfeld der Aufstellung des Haushalts anzusiedeln sind, also Fragen des Budgets betreffen, so dass das Argument des Antrags- gegners, dass bei der Budgetie- rung eine Anhörung ausscheide, unzutreffend erscheint. Pflegepreis 2006
Begründung. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jah- reszuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordneten- hauses von Berlin.
Begründung. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und The Episcopal Church (TEC) haben im Auftrag ihrer Kirchenleitungen eine Vereinbarung im Hinblick auf volle Kirchengemeinschaft erarbeitet. Diese trägt die Überschrift “Sharing the Gifts of Communion. An Agreement of Full Communion”/ “Die Gaben der Gemeinschaft miteinander teilen. Vereinbarung über volle Kirchengemeinschaft” Anlass und Auslöser für die Vereinbarung
Begründung. Zu den Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Verein zählt die Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und die Nachhaltigkeit. • Ein Nachweis für die Nachhaltigkeit erfolgt in der Regel durch eine angemessene Mitgliederzahl im Verein. Dies ist zu belegen durch einen nachhaltigen Anteil an Vereinsmitgliedern, die ihre Gesund heitskurse auch nach dem Verordnungszeitraum besuchen.
Begründung. 2.1.1 Ein Vertrag über die VERTEILUNG kommt durch eine schriftliche Auftrags- bestätigung von ASTRA zustande, mit deren Zugang beim AUFTRAGGEBER der Vertrag verbindlich wird. 2.1.2 Preis- und Leistungsangebote von ASTRA sind stets freibleibend. Preise und Leistungen werden erst durch den Vertragsschluss (siehe Ziff. 2.1.1) verbindlich. 2.1.3 Die Preise werden nach Format und Gewicht des jeweiligen VERTEILGUTS, nach der Aufgabenstellung, der Verteilart und der Struktur des Verteilungs- gebietes kalkuliert; sie verstehen sich per 1000 Stück. Ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung wird dabei zugrunde gelegt, dass das VERTEIL- GUT Briefkastenformat hat. 2.1.4 Beauftragt werden kann sowohl eine einzelne VERTEILUNG als auch eine aus mehreren VERTEILUNGEN bestehende Verteilaktion. 2.1.5 ASTRA ist nicht verpflichtet, VERTEILGUT, dessen Inhalt gegen bestehende Gesetze und/oder gegen die guten Sitten verstößt, zu verteilen. 2.1.6 ASTRA ist berechtigt, bei derselben VERTEILUNG VERTEILGUT von zwei im Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen zu verteilen. Dies gilt auch dann, wenn gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
Begründung. Zwischen der Sana Kliniken-Gesellschaft mbH und der Landeshauptstadt Stuttgart wurde am 30. Juni 2000 ein Managementvertrag über die Betriebsführung des Eigen- betriebs Leben & Wohnen ab 1.7.2000 abgeschlossen. Die Laufzeit des Vertrags wurde in Anlehnung an den Managementvertrag über die Betriebsführung des Eigenbetriebs Klinikum Stuttgart auf den Zeitraum bis zum 31.12.2005 festgelegt. Danach verlängert sich der Vertrag um weitere 5 Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Jahr gekündigt wird (§ 7 Abs. 1 S.2). Es war von vornherein geplant, die Betriebsführung zunächst für einen begrenzten Zeit- raum an die Sana zu übertragen, und gegen Ende der Vertragslaufzeit erneut Überle- gungen zur Strukturierung des Managements des ELW anzustellen. Die Verwaltung sieht inzwischen trotz einer guten Managementleistung der Sana keine Notwendigkeit mehr, die Geschäftsführung durch ein externes Management wahrnehmen zu lassen und möchte deshalb künftig die Betriebsleitung mit einem städtischen Geschäftsführer besetzen. Dazu wird Anfang 2005 eine Ausschreibung in die Wege geleitet mit dem Ziel, das Bewerbungsverfahren spätestens im Juni 2005 abzuschließen.
Begründung zu Nr. 1 Redaktionelle Änderung. zu Nr. 2 Die bestehende Unterrichtungspflicht der Landesregierung in Ziffer I Nr. 1 beschränkt sich auf eine Information der Fraktionen über Gesetzentwürfe der Landesregierung sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisatio- nen oder Körperschaften nach Abschluss der Ressortabstimmung zur Anhörung zu- geleitet werden. Es ist zweckmäßig, stattdessen die Information an die Präsidentin des Landtags zu richten, um die Weiterleitung an die fachlich zuständigen politischen Gremien durch die Landtagsverwaltung zu gewährleisten. Diese Information erfolgt vor der Einbringung gemäß § 64 GO LT und bewirkt deshalb auch bei Mitteilung über den Präsidentin des Landtags keine verfahrensmäßigen Folgen über die Unterrich- tung hinaus. zu Nr. 3
Begründung. DIE ANSPRÜCHE DER KLÄGERIN
Begründung. Das Arbeitsverhältnis wird im Regelfall durch Verfügung begründet. Die Begrün- dung durch öffentlichrechtlichen Vertrag ist zulässig. In diesem Fall kann von die- ser Verordnung und ihren Ausführungserlassen abgewichen werden. Soweit für die Anstellung eine ausländerrechtliche oder sonstige Bewilligung not- wendig ist, steht die Anstellung unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Bewilligung erteilt wird.