Begründung. Die jeweiligen Eigentümer von LIG Klingnau/774 (z.Z. Ortsbürgergemeinde Klingnau) und LIG Klingnau/773 (z.Z. Einwohnergemeinde Klingnau) räumen hier- mit dem Verein "Fussball-Club Klingnau" je ein unselbständiges Baurecht für die Errichtung und Beibehaltung eines Fussballplatzes mit Beleuchtungskörpern [ev. weitere Gebäulichkeiten wie Aufenthaltsraum und/oder Garderoben] ein. Die Dauer dieser Baurechte sind zeitlich beschränkt bis 31. Dezember 2072. Dem Baurechtsberechtigten wird die Option eingeräumt, die Baurechte nach Ablauf der Dauer zu verlängern. Die Ausübung dieser Option hat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Vertragsdauer durch schriftliche Mitteilung an die jeweilige Baurechtsbe- lastete zu erfolgen, worauf entsprechende Verhandlungen aufzunehmen sind. Die von diesen Baurechten betroffenen Bereiche sind in beiliegendem Plan rot ein- getragen. Die Baurechtsbelastete, vertreten durch den Stadtrat Klingnau, ist in Ab- sprache mit der Baurechtsberechtigten befugt, den exakten Perimeter der Dienst- barkeiten im Rahmen der Bewilligung des Bauprojektes noch genau zu definieren. Die Baurechte sind nicht übertragbar (Art. 779 Abs. 2 ZGB). Diese Dienstbarkeiten sind wie folgt ins Grundbuch einzutragen (Eintragungsvor- schlag): Last: unselbständiges Baurecht für Fussballplatz z.G. Fussball-Club Klingnau, mit Sitz in Klingnau
Begründung. Der Personalrat hat erfahren, dass zum 02.04.2007 im Dezernat 04 eine interne Leistungsverrechnung eingeführt werden soll. Zu diesem Zweck haben die Beteiligten einen Wochenbericht auszufüllen, in den Tag und Datum, die Uhrzeit, die Tätigkeit nach Tagen sortiert mit stundenweisen Angaben, die Projektnummer, die Arbeits- auftragsnummer zu notieren ist. Dieser Wochenbericht wird da- tenmäßig erfasst und dann über die feststehenden Verrechnungs- schlüssel verteilt. Die Tatsache der Datenerfassung macht auf diese Weise möglich, die Leistungen der Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen. Durch die Erfassung der minutiös anzu- gebenden Daten hinsichtlich der Tätigkeit entsteht ein im Grunde lückenloses Bild über die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters. Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich hier aus § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes. Dabei reicht es aus, dass mit der Einführung der Datenerfassung in diesen Bereich eine Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle gegeben ist, ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Dienstherr da- mit tatsächlich eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle beab- sichtigt. Die objektive Eignung ist gegeben. Es gibt eine erhebliche Korres- pondenz zwischen Personalrat und Arbeitgeber, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert worden ist, entsprechende Unterlagen zu übersenden und das Mibestim- mungsverfahren durchzuführen. Die letzte Antwort darauf ist, dass der Dienstherr davon ausgeht, dass eine Beteiligung des Perso- nalrats nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung erscheint angesichts der Existenz des § 72 Abs. 3 Zif. 2 des Landespersonalvertretungsge- setzes unrichtig. Vorsorglich sei darauf hingewie- sen, dass es eine Dienstvereinba- rung, die auch die Datenerfas- sung regelt, nicht besteht. UK Essen Gebäudeservice GmbH
Begründung a) Die Repräsentativität des Tarifvertrages in dem beanspruchten Geltungsbereich ist nicht gegeben. Voraussetzung der Erstreckung eines Tarifvertrages ist eine gewisse Repräsenta- tivität in der jeweiligen Branche. Die Repräsentativität ist zwar nicht daran gebun- den, dass von diesem Tarifvertrag eine feste Quote von 50% der im Geltungsbe- reich des Tarifvertrages tätigen Beschäftigten erfasst wird, dem Tarifvertrag sollte aber in der jeweiligen Branche eine gewisse Bedeutung zukommen. Der Zweckgemeinschaft sind 46 Bildungsunternehmen beigetreten, die nach eige- nen Angaben 10.583 pädagogische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be- schäftigen, zusätzlich ca. 800 Verwaltungs-, Leitungs- und sonstige Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer. Es gibt zurzeit keine offizielle Statistik über die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Unternehmen im Bildungsbereich, so dass die Frage der Repräsentati- vität nur über Hilfsberechnungen beurteilt werden kann. Hierzu liegen mehrere Be- rechnungsmodelle und Abschätzungen vor. Keine dieser Berechnungen kommt zu dem Schluss, dass die Zweckgemeinschaft in diesem Bereich einen repräsentati- ven Anteil der Beschäftigten oder der Unternehmen vertritt. Bei dem im Tarifvertrag geregelten Angebotsbereich handelt es sich zudem nicht um eine Branche, sondern um ein Tätigkeitsfeld, das in der Regel nur einen Teil des Dienstleistungsspektrums der Weiterbildungsunternehmen ausmacht. Diese künstliche Separierung eines Tätigkeits- und Angebotsbereiches der Weiterbil- dungsbranche mit dem Ziel, für diesen Bereich einen Tarifvertrag zu vereinbaren, verschärft die Problematik, dass eine Beurteilung der Repräsentativität der Ta- rifbindung auf der Basis der vorliegenden Statistiken kaum möglich ist. Die Zweckgemeinschaft des BBB vertritt mit seinen 46 Mitgliedsunternehmen nur einen kleinen Anteil der Bildungsunternehmen in Deutschland. Das Bundesminis- terium für Bildung und Forschung ging im Jahr 2000 noch von einer Zahl von über 25.000 Weiterbildungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland aus. Nach Marktbereinigungen in den letzten Jahren ist die Zahl von rund 19.000 Wei- terbildungsunternehmen in Deutschland realistisch. Auf der Basis öffentlich verfügbarer Informationen, zum Beispiel auch der Daten- bank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit, ist davon auszugehen, dass min- destens 10.000 Bildungsunternehmen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch anbieten. Schätzungen, d...
Begründung. Das Gesetz über die Stiftung Oper in Berlin sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und die bauliche Unterhaltung erhält. Zwischen dem Land Berlin und der Stiftung Oper in Berlin ist ein fünfjähriger Zuschussvertrag zu schließen, der die Höhe des jeweiligen Jah- reszuschusses festlegt. Der Zuschussvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordneten- hauses von Berlin.
Begründung. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) und The Episcopal Church (TEC) haben im Auftrag ihrer Kirchenleitungen eine Vereinbarung im Hinblick auf volle Kirchengemeinschaft erarbeitet. Diese trägt die Überschrift “Sharing the Gifts of Communion. An Agreement of Full Communion”/ “Die Gaben der Gemeinschaft miteinander teilen. Vereinbarung über volle Kirchengemeinschaft” Anlass und Auslöser für die Vereinbarung
Begründung. Aus eigenem Interesse und auf eigenes Risiko installiert der Betreiber ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD). Er kommt alleinig für die Kosten auf. Durch das FSD ermöglicht er der Feuerwehr im Bedarfsfall den schnellen und gewaltfreien Zugang in das Objekt des Betreibers. Der Anbringungsort des FSD am Objekt muss mit der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr abgestimmt werden. Er befindet sich in der Regel an der Anfahrstelle für die Feuerwehr, in unmittelbarer Nähe des Gebäudezuganges, durch den die Brandmeldezentrale (BMZ) oder ggf. die Parallelanzeige der BMZ auf kürzestem Wege erreicht werden kann. Das einzubauende FSD, einschließlich Art und Ausführung des Schlosses, muss vom Verband der Schadensverhütung GmbH (VdS) anerkannt sein. Beim Einbau sind die jeweils aktuellen Richtlinien des VdS für Feuerwehr -Schlüsseldepots zu beachten. Der zu verwendende Zylinder für die Innentür muss mit Doppelbart-Schließung der Feuerwehr der Stadt Wesseling ausgestattet sein. Er kann direkt bei Fa. Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Xx.XX, Duvendahl 92, 21435 Stelle bestellt werden. Der Zylinder muss in „Nullstellung“ ausgeliefert und in den jeweiligen FSD eingebaut werden. Der Betreiber erhält keinen Schlüssel zum FSD. Die Feuerwehr verpflichtet sich keinen Nachschlüssel vom Objekt anzufertigen zu lassen und die Anfertigung durch Dritte im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verhindern. Beim Anschluss des FSD an die BMA sind die Bestimmungen der VDE 0833 und des VdS: „Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen – Feuerwehrschlüsselkästen“ zu beachten. Der bzw. die im FSD deponierte(n) Objektschlüssel müssen der Feuerwehr den direkten Zugang zur BMA sowie zu allen Sicherungsbereichen der BMA ermöglichen. Die Auswahl des Schließzylinders zur elektrischen Überwachung des / der im FSD deponierten Schlüssel(s) erfolgt durch den Betreiber, die Richtlinien des VdS sind zu beachten. Für die Verwahrung von Objektschlüssel (Generalschlüssel, Schlüssel für Schalteinrichtungen) darf nur ein FSD 3 verwendet werden. Aus einsatztaktischen Gründen soll grundsätzlich nur ein Generalschlüssel im FSD aufbewahrt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die genaue Anzahl von Schlüsseln, deren Verbindung untereinander, sowie deren eindeutige Kennzeichnung mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. Die für VdS-anerkannte FSD vorgeschriebene Sabotageüberwachung muss aktiviert sein und einen Alarm an eine ständig besetzte Stelle übertragen, die unverzüglich eine Kontroll...
Begründung. I. Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen
Begründung. (Eine Begründung ist gemäss Art. 271 Abs. 2 OR auf Verlangen des Mieters/Pächters erforderlich)
Begründung. (Eine Kündigung muss auf Verlangen des Mieters/Pächters begründet werden). Diese Kündigung kann innert 30 Tagen nach Empfang bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Bezirks, in dem sich das Mietobjekt/ Pachtobjekt befindet, angefochten werden. Die Adresse erfahren Sie auf Ihrer Bezirks- oder Gemeindekanzlei oder auf der Website des Kantons Schwyz (xxx.xx.xx/xxxxx). (Für weitere gesetzliche Voraussetzungen der Anfechtung und der Erstreckung von Miet- und Pacht- verhältnissen siehe Seite 2). Auszug aus den massgeblichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
Begründung. 1. Ausgangslage