Altbestand Musterklauseln

Altbestand. Realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, die bis zum 28. Februar 2021 erworben wurden (Altbestand), unterliegen den bisherigen Regelungen für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem. § 31 EStG zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% (§ 33 EStG), sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Spekulationsfrist). Im Altvermögen unterliegen nicht nur die Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro oder der Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen sowie der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, sondern auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung der allgemeinen Tauschbesteuerung gem. § 6 Z 14 EStG und damit abhängig von der Behaltedauer gegebenenfalls den Einkünften aus Spekulationsgeschäften gem. § 31 EStG. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen. Verluste aus Spekulationsgeschäften können nur mit Einkünften aus Spekulationsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Für Spekulationseinkünfte gibt es keine beschränkte Steuerpflicht für Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abgesehen davon unterliegen Veräußerungsvorgänge in Zusammenhang mit der Index-Wallet mangels Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht der Kapitalertragsteuer (KESt). Aus abkommensrechtlicher Sicht steht in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht an allfälligen Einkünften aus Krypto-Assets zu. Inwieweit Einkünfte aus dem Index- Produkt im Ansässigkeitsstaat des Anlegers steuerpflichtig sind, ist nach den steuerlichen Vorschriften des jeweiligen ausländischen Staates zu beurteilen.