Assoziationsrat Musterklauseln

Assoziationsrat. (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens über- wacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern. (2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beider- seitigem Interesse. (3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.
Assoziationsrat. (1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern. Der Assoziationsrat tritt gegebenenfalls im Einvernehmen der Vertragsparteien auf Ebene der ▇▇▇▇▇▇- und Regierungschefs zusammen. Des Weiteren sind spezielle Ad-hoc-Sitzungen auf Arbeitsebene vorzusehen, um den politischen Dialog zu vertiefen und effizienter zu gestalten. (2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. (3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung der mit diesem Abkommen geschaffenen Beziehungen.