ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS. Das Abkommen sollte ausschließlich zwischen den Vertragsparteien anwendbare Bestimmungen über mit Handel und ausländischen Direktinvestitionen zusammenhängende Bereiche enthalten. Das Abkommen sollte ehrgeizig, umfassend und in jeder Hinsicht mit den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar sein. Die Verhandlungen sollten so geführt und abgeschlossen werden, dass dabei den im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen wird. Mit dem Abkommen sollten ehrgeizige Ziele verfolgt werden, die über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinausgehen. Das Abkommen sollte für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie der ausländischen Direktinvestitionen sorgen. Es wird auch Regeln für andere handelsbezogene Bereiche enthalten, um den besagten Handel sowie ausländische Direktinvestitionen zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln. Alle Verpflichtungen, die mit dem Abkommen eingegangen werden, sollen sich direkt und sofort auf den Handel auswirken, und zwar je nach Sachlage innerhalb der Tragweite der gemeinsamen EU-Regeln. Das Abkommen sollte Verpflichtungen in Bereichen enthalten, die in die Zuständigkeit aller Behörden und Stellen beider Vertragsparteien des Abkommens, für die das Abkommen gilt, fallen.
ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS. ARTIKEL 1