Ausführung durch Versendung von Schecks. Die Bank behält sich vor, AZV-Überweisungen durch unmittelbare Versendung von Schecks in der betreffenden Währung an den Zahlungsempfänger oder dessen vom Einlagenkredit- institut benannten Zahlungsdienstleister auszuführen. Für die Ausführung und die weitere Behandlung solcher Schecks gelten die Bedingungen in Abschnitt X Unterabschnitt D Num- mer 4 bis 6 entsprechend. Ergibt sich bei einer AZV-Überweisung, die durch Versendung eines Schecks ausgeführt wurde, aus Mitteilungen des Zahlungsempfängers oder seines Zahlungsdienstleisters, dass ein Scheck in Verlust geraten ist, so wird die Bank die Sperre des Schecks veranlassen. Abschnitt X Unterabschnitt D Nummer 7 gilt entsprechend.
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