Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Musterklauseln

Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist be- rechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre- chen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversi- cherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas- ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer- ber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung. G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht un...
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.2.3 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsver- steigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.5 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofor- tiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Ver- kehrsjahres endet.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangen der Kenntnis, zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsverstei- gert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Er- werber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versi- cherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.6 Wir können den Vertrag gegenüber dem Erwerber kündigen, wenn das Fahrzeug veräußert wird. Die Kündigungsfrist von einem Monat beginnt, wenn wir von der Veräußerung erfahren. Die Kündigung ist nach Ablauf von einem Monat ab Zugang wirksam, wenn sie dem Erwerber in Text- form zugeht. Wir können den Vertrag kündigen, wenn Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs verletzt haben. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie Ihnen innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflicht- verletzung erfahren haben, in Textform zugeht. Die Kündigung ist ausge- schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Versicherungsvertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zur kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigunsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Versicherungs- vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Versiche- rungsvertrages endet. Geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, werden dem Ver- sicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Ummeldung auf den Erwerber die zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz­ Versicherung (AKB) und der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif zu Grunde gelegt. Für die Beitragsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ummeldung werden ferner die Merkmale zur Beitragsberechnung gemäß der Rege- lungen in den Anhängen 2 bis 7 berücksichtigt, die ab diesem Zeitpunkt für den Erwerber maßgeblich sind. G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Versiche- rungsvertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versiche- rung wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag inner- halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Beste- hen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht. Der Erwer- ber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet. Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Der bisherige Versicherungsvertrag endet mit Beginn der neuen Versiche- rung.