Beamte und Richter Musterklauseln
Beamte und Richter. Zum öffentlichen Dienst bzw. zur Berufsgruppe Beamte und Richter gehören:
a. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts;
b. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn
c. mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
d. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
▇. ▇▇▇▇▇▇, Richter und Beamte auf Zeit der unter 2 a bis 2 e genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50% ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstä- tigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden. Ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bun- deswehr, nicht aber freiwillige Helfer;
▇. ▇▇▇▇▇▇ und Richter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche, wie für die nach 2 f genannten Beamten, Richter und Beamte auf Zeit;
h. Pensionäre und beurlaubte Beamte und Richter, wenn sie die Voraussetzungen von 2 f oder 2 g unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig sind.
Beamte und Richter. ✓
3 Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst ✓
