Beauftragter Musterklauseln

Beauftragter. Die Gesamtleitung ist integraler Bestandteil der Leistungen des Beauftragten. Die Gesamtleitung wird wahrgenommen durch: Unternehmung:   Name der verantwortlichen Person:   Der Beauftragte beauftragt den folgenden Subplaner mit der Gesamtleitung. Die Verantwortung zur Erbringung der Gesamtleitung verbleibt beim Beauftragten (Art. 101 OR). Unternehmung:   Name der verantwortlichen Person:   Die Gesamtleitung ist nicht integraler Bestandteil der Leistungen des Beauftragten. Der Auftraggeber hat deshalb die folgende Unternehmung mit der Gesamtleitung beauftragt. Unternehmung/Planergemeinschaft:   Name der verantwortlichen Person:   Der Auftraggeber wird die Zuständigkeit für die Aufgabe der Gesamtleitung regeln bis   Der Beauftragte ist / die Mitglieder der Planergemeinschaft sind Mitglied des SIA, Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, Sektion:   anderer Fachvereinigungen, nämlich:   Der Beauftragte ist / die Mitglieder der Planergemeinschaft sind eingetragen im Schweizerischen Register A  
Beauftragter. Der Beauftragte des Auftraggebers, der mit den empfohlenen Praktiken und Standards hinsichtlich der Vorbereitung auf Inspektionen, der Wartung und des Betriebs des Inspektionsobjekts vertraut ist, (oder sein benannter Stellvertreter) muss am Standort anwesend sein, während ▇▇▇▇▇ seine Dienstleistungen erbringt. Der Beauftragte (oder sein benannter Stellvertreter) muss mit dem Zustand und dem Betrieb des Inspektionsobjekts vertraut sein und die Befugnis haben, am Standort Entscheidungen zu treffen, die das Personal des Auftraggebers und den Betrieb des Inspektionsobjekts betreffen. Ändert sich die Identität des Bevollmächtigten (oder seines benannten Stellvertreters), so hat der Auftraggeber ▇▇▇▇▇ hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
Beauftragter. Ist die von jeder Partei beauftragte Person mit Weisungsbefugnis und entsprechende Kontaktperson für die Kommunikation aller technischen und Betriebsentscheidungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen.