Definitionen Musterklauseln
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hy- potheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Aus- beutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; 22 III 78
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) o- der b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat.
(3) bezeichnet der Begriff „damit verbundene Aktivitäten“ Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften der als Gastland fungierenden Vertragspartei durchgeführt werden.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesonde- re, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfü...
Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
c) Ferner gehören zum Hausrat
Definitionen a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6) sind
Definitionen. In diesen Bedingungen versteht man unter:
1.1. A.B.L.D.: Allgemeine Bedingungen für Logistikdienstleistungen.
1.2. BG: Bürgerliches Gesetzbuch.
1.3. KVBG: Bedingungen KVBG-ABAS für die Güterbehandlung und dem Antwerpener Hafen anverwandte Tätigkeiten.
1.4. CEB/VEA-Bedingungen: Allgemeine belgische Speditionsbedingungen der Konföderation der Belgischen Spediteure (CEB).
1.5. Vertrag über Logistikdienstleistungen : der Vertrag, durch den der Logistikdienstleister sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verrichtung einer Logistikdienstleistung verpflichtet.
1.6. Logistikdienstleistung : alle vereinbarten Aktivitäten irgendwelcher Art im Rahmen des Warenumschlags und der Versandabwicklung, wie u.a., jedoch nicht begrenzt : Annahme, Lagerung, Ausgang, Lagerverwaltung, Bearbeitung von Bestellungen, Vorbereitung zum Versand, Inrechnungstellung in Bezug auf Güter, sowie der damit verbundene Austausch von Informationen, Verwaltung, Verzollung, Transport und Spedition. Die Steuervertretung unterliegt diesen Bedingungen in keinem Fall.
1.7. Logistikdienstleister: derjenige, der die Logistikdienstleistungen gemäß dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertag über Logistikdienstleistungen ausführen muss.
1.8. Logistikzentrum: die Räumlichkeit(en) wo die Logistikdienstleistung stattfindet.
1.9. Zusätzliche Leistungen : in Auftrag gegebene Leistungen, die bei Schließung des ursprünglichen Vertrages über Logistikdienstleistungen nicht vereinbart wurden.
1.10. Empfänger : derjenige, dem die Logistikdienstleistung laut Vertrag über Logistikdienstleistungen geliefert werden muss.
1.11. Auftraggeber : derjenige, der den Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen hat.
1.12. Annahme : der Zeitpunkt, an dem die Güter dem Logistikdienstleister übergeben werden und an dem er gegebenenfalls einen Vorbehalt anmelden kann, und an dem die Güter unter der Obhut und der Verwaltung des Logistikdienstleisters verbleiben.
Definitionen. 1.1 “Datum des Leistungsbeginns” für Hardware, Betriebssystem und Integrierte Software bezeichnet das Datum, an dem die Hardware geliefert wird. In Bezug auf die Integrierten Software Optionen bezeichnet das Datum des Leistungsbeginns das Datum, an dem die Hardware geliefert wird, oder das Datum des Inkrafttretens des Auftrags, falls keine Hardware auszuliefern ist.
Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13).
6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen;
(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5);
(5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte;
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
Definitionen. Die im Prospekt definierten Wörter und Ausdrücke haben im Fall ihrer Verwendung in diesem Prospektnachtrag dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Prospektnachtrag nicht anderweitig angegeben.
Definitionen. Im Sinne dieses Anhangs gelten als:
a) «Erzeugnis»: ein Futtermittel oder jeder sonstige in der Tierernährung ver- wendete Stoff;
b) «Betrieb»: jede Einrichtung, in der ein Produkt erzeugt, hergestellt oder auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, aufbewahrt oder in den Verkehr ge- bracht wird;
c) «zuständige Behörde»: die mit der Durchführung der amtlichen Futtermit- telkontrollen beauftragte Behörde einer der Parteien.
Definitionen. Definitions.
Definitionen. Identität des Unternehmers Artikel 3 – Anwendbarkeit