Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
Definitionen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Definitionen a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6) sind
Definitionen. 1.1 “Datum des Leistungsbeginns” für Hardware, Betriebssystem und Integrierte Software bezeichnet das Datum, an dem die Hardware geliefert wird. In Bezug auf die Integrierten Software Optionen bezeichnet das Datum des Leistungsbeginns das Datum, an dem die Hardware geliefert wird, oder das Datum des Inkrafttretens des Auftrags, falls keine Hardware auszuliefern ist.
Definitionen. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die nachfolgenden Begriffe mit der jeweiligen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist:
Definitionen. Die im Prospekt definierten Wörter und Ausdrücke haben im Fall ihrer Verwendung in diesem Prospektnachtrag dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Prospektnachtrag nicht anderweitig angegeben.
Definitionen. Artikel 2 – Identität des Unternehmers Artikel 3 – Anwendbarkeit
Definitionen. Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwandes für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der Nr. 1 a) und b) entstehen wird.