Bepflanzung Musterklauseln
Bepflanzung. 1. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, werden für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte ausgewählt.
2. Dies gilt auch, falls die ursprünglich vereinbarten Pflanzen etwa wegen einer Veränderung der Witterungsumstände oder sonstiger Einflüsse aus fachlicher Sicht nicht mehr geeignet sind und dies dem Kunden zumutbar ist.
Bepflanzung. AGB für friedhofsgärtnerische Arbeiten
Bepflanzung bei Zerstörung oder Beschädigung Ihrer Bäume, Sträucher und Pflanzen am Versicherungsort die angemessenen und notwendigen Kosten für das Entfernen sowie die Wiederbepflanzung mit jungen Trieben, wenn eine natürliche Regenerati- on nicht zu erwarten ist. Wir leisten keine Zahlung, wenn die Bäume, Sträucher oder Pflanzen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorben waren.
Bepflanzung. 1. Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese, soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel- Zeitpunkt vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
2. Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen.
3. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus.
4. Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, können wir nicht haftbar gemacht werden.
5. Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab befinden, werden von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung unsererseits für etwaige Schäden an derartigen Gegenständen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. ausgeschlossen.
6. Sofern sich auf dem Grab bepflanzte Pflanzgefäße befinden, mit deren Bepflanzung wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese von uns nicht zu pflegen oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen haften wir – vorbehaltlich einer konkreten Beauftragung – nicht.
7. Wenn wir insofern nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen von Pflanzgefäßen, Vasen, Kränzen, Gestecken und ähnlichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt Kerzen, Kränze, Gestecke, Blumen und sonstige Pflanzen zu entfernen, wenn diese ausgebrannt oder verwelkt sind.
Bepflanzung. Die Anlage ist mit Bäumen, Sträuchern, Stauden und Gräsern bepflanzt.
