Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre- chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü- fung erforderlich ist.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die Ziffern 6.1 bis 6.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. 3.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht
Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die Absätze 16.1. bis 16.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erfor- derlich ist.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. Die Regelungen gemäß Abschnitt A Allgemeiner Teil § 10 Punkt 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig- keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig- terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be- stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam- mengefasst.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. 2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Neufahr- zeugen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durch- geführte oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug ver- ursacht werden.
Erweiterung des Versicherungsschutzes. Abweichend von Ziffer 6.10.1 besteht im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflich- ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umwelt- schadensgesetz - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern be- finden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers ste- hen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziffer 6.15 (USV-Zusatzbaustein 2) vereinbart wer- den. - an Gewässern (auch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.