Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten. (Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.