Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde zu legen. 15.2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt.
Appears in 2 contracts
Samples: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement
Berechnungsfehler. 15.1. 18.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rechnungsbe- trages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG durch rhenag zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers Feh- lers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG rhenag den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers Feh- lers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenbe- rücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer ei- ner nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Mess- einrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte ermit- telte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.2. 18.2 Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 18.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei 3 Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Erdgasliefervertrag
Berechnungsfehler. 15.1. 11.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehlergren- zen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG den Stadtwerken Blanken- burg GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag Fehlbe- trag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt ermitteln die Stadt- werke Würzburg AG Stadtwerke Blankenburg GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durch- schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes nachfol- genden Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde Nachberechnung zugrunde zu legen.
15.2. 11.2 Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 11.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ab- lesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren grö- ßeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem die- sem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Energieliefervertrag
Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustel- len oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Stadtwer- ke Würzburg AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitrau- mes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 8 9 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STROMLIEFERUNGEN IN NIEDERSPANNUNG Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde zu legen.
15.2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswir- kung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werdenwer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Ökostromvertrag
Berechnungsfehler. 15.117.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG durch energy4u zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG energy4u den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.217.2. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 17.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden 9.1 Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestelltfestgestellt werden, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. muss
9.2 Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG der Stromversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Netzbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.2. 9.3 Ansprüche nach Absatz 1 auf Richtigstellung und die daraus resultierenden Ansprüche auf Rückerstattung oder Nachzahlung sind verschul- densunabhängig und längstens auf den Verbrauch des laufenden und der Feststellung des Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, es sei denn. Davon ausgenommen sind Berechnungsfehler, die Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktarglistiges oder sonstig strafrechtlich relevantes Verhalten zurückzuführen sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Berechnungsfehler. 15.19.1. Der Kunde ist berechtigt, eine Prüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Stockach GmbH über einen gestellten Antrag auf Nachprüfung zu informieren.
9.2. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG Stadtwerke Stockach GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG Stadtwerke Stockach GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde Nachberechnung zugrunde zu legen.
15.29.3. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 9.2. sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Supply Agreement
Berechnungsfehler. 15.114.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen durch die MAINGAU zu- rückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG MAINGAU den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte er- mittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.214.2. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 15.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Berechnungsfehler. 15.114.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG durch die EVR zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG EVR den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.214.2. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 15.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Energielieferungsvertrag
Berechnungsfehler. 15.110.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG SWA zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG SWA den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.210.2. Die zuvor genannten Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Berechnungsfehler. 15.114.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages Rech- nungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG durch e-regio zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG e-regio den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehler- freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vorangehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung Mess- einrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte ermit- telte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch Ver- brauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.214.2. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 14.1. sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablese- zeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei (3) Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Energieliefervertrag
Berechnungsfehler. 15.1. 17.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung Überzah- lung von der Stadt- werke Würzburg AG Mark-E zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG Xxxx-E den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes nachfol- genden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Messstellenbe- treiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung Nachberechnung zu Grunde zu legen.
15.2. 17.2 Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 17.1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum Zeit- raum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Energieliefervertrag
Berechnungsfehler. 15.19.1. Der Kunde ist berechtigt, eine Prüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach dem Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Stockach GmbH über einen gestellten Antrag auf Nachprüfung zu informieren.
9.2. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen Verkehrsfehler-grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG Stadtwerke Stockach GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG Stadtwerke Stockach GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes Ablesezeitraums oder auf Grund aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde Nachberechnung zugrunde zu legen.
15.29.3. Ansprüche nach Absatz 1 Ziffer 9.2. sind auf den der Feststellung des Feh- lers Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränktbeschränkt.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement