Abrechnung der Energielieferung Musterklauseln

Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Über- prüfung der Ablesung erfolgt. (3) Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grund- versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsab- hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisän- derung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, ...
Abrechnung der Energielieferung. 11 Verbrauchsermittlung § 12 Abrechnung § 13 Abschlagszahlungen § 14 Vorauszahlungen § 15 Sicherheitsleistung § 16 Rechnungen und Abschläge § 17 Zahlung, Verzug § 18 Berechnungsfehler
Abrechnung der Energielieferung. 11 Ablesung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
Abrechnung der Energielieferung. 1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 StromGVV) Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung wegen Unzumut- barkeit vor, kann die EV Greiz für eine von ihm selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der tatsächlich insofern bei der EV Greiz an- gefallenen Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpau- schale nach dem Preisblatt der EV Greiz berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszu- richten hat und angemessen sein muss.
Abrechnung der Energielieferung. 1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 GasGVV) Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung vor, kann der Versorger für eine von ihm selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden Erstattung der tatsächlich beim Versorger angefallenen Kosten für die Ersatzablesung ver- langen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszu- richten hat und angemessen sein muss.
Abrechnung der Energielieferung. 1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 StromGVV)
Abrechnung der Energielieferung. 11 Ablesung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
Abrechnung der Energielieferung. 11 Ablesung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Abrechnung der Energielieferung. Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweili- gen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas ent- nimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netz- anschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
Abrechnung der Energielieferung. 11 Ablesung