Berufsgeheimnis. Der Dolmetscher ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Ausführung dieses Vertrags bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.
Berufsgeheimnis. Informationen über Pensionäre und Personal unterliegen der Geheimhaltungspflicht, dies auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Berufsgeheimnis. Der Übersetzer verpflichtet sich, Xxxxxxxxxxxxxx über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
Berufsgeheimnis. Das Berufsgeheimnis gemäß den für Kreditinstitute geltenden Gesetzen und Bestimmungen gilt für alle Personen, die auf beliebige Art und Weise an den Dienstleistungen beteiligt sind. Die Bank wird dementsprechend gemäß diesen Geschäftsbedingungen keine personenbezogenen Angaben oder Transaktionen des Kunden Dritten gegenüber offenlegen. In bestimmten, ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen, die für alle Luxemburgischen Kreditinstitute und Gewerbetreibende des Finanzsektors gelten, kann die Bank jedoch gezwungen sein, von Justiz- oder Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer besonderen rechtlichen Kompetenzen verlangte möglichst vollständige Informationen bereitzustellen. Außerdem kann die Weitergabe von Informationen an Gesellschafter oder Partner erforderlich sein, sofern diese Informationen für die ordnungsgemäße und umsichtige Verwaltung des Luxemburgischen Kreditinstituts gemäß luxemburgischem Recht notwendig sind. Ohne Begrenzung der gesetzlich zulässigen Weitergabe von Informationen können insbesondere luxemburgische Kreditinstitute und Gewerbetreibende des Finanzsektors, die Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats sind, den internen Kontrollorgane dieser Finanzgruppe Zugang zu den Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen gewähren, sofern diese Informationen für ihr globales Risikomanagement notwendig sind, oder anderen Unternehmen aus demselben Finanzkonglomerat Zugang zu Informationen gewähren, die zwischen diesen Unternehmen und den europäischen Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden können. Personenbezogene Daten, die der Bank zum Zwecke der Übertragung von Geldmitteln mitgeteilt wurden, werden von der Bank und von anderen spezialisierten Unternehmen verarbeitet, wie etwa von SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication). Diese Verarbeitung kann über Vermittler in europäischen Ländern oder in Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika und nach örtlich geltendem Recht erfolgen, das möglicherweise keinen angemessenen Datenschutz vorsieht. Infolgedessen können Behörden dieser Länder, insbesondere der USA (zum Beispiel im Zuge ihrer Praktiken zur Terrorbekämpfung), Zugriff auf in Verarbeitungszentren gespeicherte personenbezogene Daten haben. Indem der Kunde die Bank mit der Ausführung einer Zahlungstransaktion beauftragen, stimmt er zu, dass alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Transaktion notwendigen Daten außerhalb Luxemburgs verarbeitet werden dürfen. Die Bank kann dem Begünstigten eines Transfers...
Berufsgeheimnis. 1) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Personen, die im Rahmen dieser Ver- einbarung tätig werden, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine Infor- mationen preisgeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 339 AEUV fallen.
2) Unbeschadet des Art. 31 Abs. 2 werden Informationen oder Unter- lagen, die unter das Berufsgeheimnis fallen und die von den Vertragspar- teien im Rahmen dieser Vereinbarung bearbeitet werden, nach dem Grund- satz "Einsichtnahme erforderlich" nur an Personen weitergegeben, die im Rahmen dieser Vereinbarung tätig sind. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, sobald die in Abs. 1 genannten Infor- mationen oder Unterlagen rechtmässig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden.
3) Es ist Xxxxx jeder Vertragspartei sicherzustellen, dass Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung für die Vertragspartei tätig sind, rechtlich gebunden sind, die Verpflichtungen der Abs. 1 und 2 während ihres Beschäftigungsverhältnisses und nach dessen Beendigung einzuhalten.
4) Sind Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung tätig sind, keine Bediensteten einer Vertragspartei, schliesst die Vertragspartei, für die sie arbeiten, unbeschadet des Art. 33 Abs. 1 einen Vertrag mit dem betref- fenden Arbeitgeber, mit dem dieser seinen Beschäftigten die Verpflich- tungen der Abs. 1 und 2 auferlegt.
Berufsgeheimnis. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass der Kunde bzw. dessen Mitarbeiter dem Be- rufsgeheimnis unterstehen und ein Grossteil der für den Kunden bearbeiteten Infor- mationen strafrechtlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB dar- stellen. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Der Anbieter stellt sicher, dass sämtliche mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiter, Subunternehmer und deren Mitarbeiter zuvor ein Exemplar der Ge- heimhaltungserklärung für Mitarbeiter in der Form wie in Anhang R2 – Geheimhal- tungserklärung Mitarbeiter unterschrieben haben und einhalten. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Verlangen die unterzeichneten Erklärungen zu.
Berufsgeheimnis. 1. Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung tätig werden, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine Informationen preisgeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 339 AEUV fallen.
2. Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden Informationen oder Unterlagen, die unter das Berufsgeheimnis fallen und die von den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung bearbeitet werden, nach dem Grundsatz „Einsichtnahme erforderlich“ nur an Personen weitergegeben, die im Rahmen dieser Vereinbarung tätig sind. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, sobald die in Absatz 1 genannten Informationen oder Unterlagen rechtmäßig der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden.
3. Es ist Xxxxx jeder Vertragspartei sicherzustellen, dass Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung für die Vertragspartei tätig sind, rechtlich gebunden sind, die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 während ihres Beschäftigungsverhältnisses und nach dessen Beendigung einzuhalten.
4. Sind Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung tätig sind, keine Bediensteten einer Vertragspartei, schließt die Vertragspartei, für die sie arbeiten, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 einen Vertrag mit dem betreffenden Arbeitgeber, mit dem dieser seinen Beschäftigten die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 auferlegt.
Berufsgeheimnis. (1) Zur Erleichterung, Ermöglichung und/oder Pflege der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank autorisiert der Kunde hiermit die Bank und weist sie an, alle Informationen in Bezug auf den Kunden (natürliche und juristische Personen) und Betroffene Personen (falls vorhanden), einschließlich Dokumentation («Kundeninformationen»), für die in den Datenschutzinformationen aufgeführten Zwecke zu verarbeiten. Der Kunde stimmt zudem den in den Datenschutzinformationen genannten Auslagerungen zu und weist der Kunde die Bank an, Kundeninformationen je nach Fall an, die Datenempfänger, wie in den Datenschutzinformationen spezifiziert, offenzulegen, solange dies zur Erfüllung von vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch die Bank erforderlich ist (nachfolgend «Instruktion»). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Kundeninformationen, die gesammelt, verarbeitet und von der Bank an Datenempfänger offengelegt werden, sich gegebenenfalls auch auf Betroffene Personen beziehen können. Der Kunde bestätigt, dass er die Einwilligung der Betroffenen Personen eingeholt hat, die Instruktion auf die Betroffenen Personen (sofern vorhanden) auszuweiten.
(2) Der Kunde erklärt sich zudem damit einverstanden und erkennt an, dass Kundeninformationen von den Datenempfängern in ihren jeweiligen Geschäftsräumlichkeiten in ihren jeweiligen Ländern verarbeitet, aufbewahrt und gespeichert werden, dass diese Kundeninformationen den Gesetzen und Vorschriften der betroffenen Länder unterliegen und dass die Kundendaten, sobald sie offengelegt und von den Datenempfängern verarbeitet wurden, unter Umständen nicht mehr durch die für die Bank in Luxemburg geltenden Standards für das Berufsgeheimnis und die Vertraulichkeit geschützt werden, sondern den für den jeweiligen Datenempfänger geltenden Standards für das Berufsgeheimnis unterliegen. Insbesondere können sich die Datenempfänger aufgrund dieser Gesetze und Vorschriften gezwungen sehen, Kundeninformationen gegenüber einer Kontroll-, Regierungs-, Steuer-, Aufsichts- und/oder Justizbehörde oder anderen Dritten in diesen Ländern offenzulegen. Die Bank haftet nicht für die negativen Folgen aus der Offenlegung der Kundeninformationen, und der Kunde trägt alle Folgen, die sich aus der Offenlegung dieser Informationen im Rahmen dieser Instruktion ergeben. Darüber hinaus gewährleisten Gesetze und Vorschriften in Ländern außerhalb Luxemburgs nicht notwendigerweise die gleichen Standards betreffend Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis wie die ...
Berufsgeheimnis. Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
Berufsgeheimnis. Der Arbeitnehmende ist hinsichtlich der Geschäfte des Unternehmens an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese Verpflichtung bleibt selbst nach seinem Austritt bestehen.