Geheimhaltung Musterklauseln

Geheimhaltung. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Vertrag sowie sämtliche Informationen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, einschließlich geschäftsbezogener und finanzieller Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Informationen über Mondi´s Produkte, Technologien, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle anderen Informationen oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (in der Folge „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und diese, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi, weder weiterzugeben noch irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen. Auch sämtliche Information, welche durch Reverse Engineering erlangt werden können, gelten als vertrauliche Informationen und sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen, ohne schriftliche Vereinbarung mit Mondi, in keinster Weise verwendet werden. Die Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für Informationen, welche (a) öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Kunden öffentlich bekannt werden; (b) dem Kunden zur Zeit der Kenntniserlangung bereits rechtmäßig bekannt sind; (c) dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, der diese Informationen ohne Einschränkung offen legen darf und gegenüber anderen Parteien nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; oder (d) von dem Kunden oder im Namen des Kunden ohne Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden. Auf eine solche Ausnahme kann sich der Kunde nur unter entsprechendem, von ihm zu führenden angemessenen schriftlichen Nachweis berufen. Sämtliche vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden ausschließlich für den Zweck des Vertrags verwendet werden. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die von Mondi erlangten vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln, in jedem Fall allerdings mit angemessener Sorgfalt. Auf Verlangen von Mondi hat der Kunde jederzeit unverzüglich sämtliche Dokumente und Materialien (einschließlich aller Kopien und anderer Vervielfältigungen) zu vernichten oder an Mondi zurückzugeben, soweit diese Materialien vertrauliche Informationen beinhalten und die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 15. Sonstige Bestimmungen Jede der vertraglichen Verpflichtungen von Mondi kann von einem anderen Unternehmen der Mondi Gruppe erfüllt w...
Geheimhaltung. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich. 12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. 12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang. 16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebsvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. 20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden. 20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen. 20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt. 20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Geheimhaltung. Der AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiter- zugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen. In diesem Zusammenhang darf nur Mitarbeitern Zugang zu den Betriebsgeheimnissen gewährt werden, soweit dies für die Ausführung des Vertra- ges notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) der anderen Partei bereits bei Übermittlung bekannt waren, (ii) nach Übermittlung ohne Verschulden der anderen Partei bekannt geworden sind, (iii) von der anderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt worden sind, (iv) die die andere Partei aufgrund Gesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vo- rausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Der AN hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Soweit der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien des Kunden zugreifen muss, stellt der AG sicher, dass ein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Der AG wird seine mit der Durchführung des Vertrages bestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen verpflichten. Sollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der AG mit dem AN eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen.
Geheimhaltung. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
Geheimhaltung. 23.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Infor- mationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Un- befugte wirksam geschützt sind. 23.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 23.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Käuferin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Verkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabe- verfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertrags- 10 Art. 7 RVOV (SR 172.010.1) 11 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 00 XX 000.0 beginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ12, BöB13, VöB14). 23.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Käuferin inner- halb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwal- tung) oder an beigezogene Dritte. Für die Verkäuferin gilt dies, so- weit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben wer- den. 23.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Käuferin darf die Verkäu- ferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Käuferin besteht oder bestand, nicht werben und die Käuferin auch nicht als Referenz angeben. 23.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 23.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventio- nalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahres- vergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmal- vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezah- lung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.
Geheimhaltung. 8.1 Aufgrund des Rahmenvertrags können die Vertragsparteien gegenseitig Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten („Vertrauliche Informationen“). Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, einander ausschließlich solche Informationen offenzulegen, die zur Erfüllung von Pflichten gemäß dem Rahmenvertrag erforderlich sind. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag sowie auf alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden. 8.2 Als nicht vertraulich gelten Informationen der jeweiligen Partei, die (a) ohne Zutun oder Unterlassen der jeweils anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (b) sich bereits vor Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der jeweils anderen Partei befanden und weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei erhalten wurden; (c) rechtmäßig der jeweils anderen Partei von einem Dritten ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; oder (d) unabhängig von der anderen Partei entwickelt oder gewonnen wurden. 8.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – mit Ausnahme jener Dritter, die im folgenden Satz angeführt sind - für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum, an dem diese durch die offenlegende Partei der anderen Partei gegenüber offengelegt wurden, geheim zu halten. Die Vertragsparteien dürfen Vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die verpflichtet sind, die Vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung auf keinem geringeren Schutzniveau als gemäß diesem Rahmenvertrag zu schützen. Durch den Rahmenvertrag ist keine der Parteien daran gehindert, Bestimmungen oder die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag oder Aufträge, die aufgrund des Rahmenvertrags erteilt wurden, in Gerichtsverfahren, die aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag entstehen, sowie - sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben - Vertrauliche Informationen an eine Behörde offen zu legen. 8.4 Soweit Sie Oracle im Rahmen von Bestellbaren Services, die Sie im Rahmen des Rahmenvertrags bestellt haben, personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wird Oracle Folgendes einhalten: a. die zutreffenden Oracle Datenschutzrichtlinien für die Bestellbaren Services, die unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx verfügbar sind; b. die anwendbaren administr...