Geheimhaltung Musterklauseln

Geheimhaltung. (a) ("Vertrauliche Informationen") im Sinne dieser Bestellung sind: (i) die Bedingungen dieser Bestellung; (ii) alle Informationen und Unterlagen, die vom Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, einschließlich des Eigentums des Käufers; (iii) alle vom Eigentum des Käufers durch das Personal des Lieferanten abgeleiteten Informationen; und iv) sämtliche gewerblichen Schutzrechte des Käufers (wie in Ziffer 5 definiert). (b) Der Lieferant muss Vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeit ergreifen, insbesondere jegliche Vervielfältigung Vertraulicher Informationen auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und die Vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung und Vertragserfüllung im Rahmen dieses Vertrages verwenden. (c) Die Einschränkungen nach dieser Ziffer 15 gelten nicht für Informationen, die , (i) im Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Lieferanten waren und nicht anderweitig durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geschützt sind, (ii) die im Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber dem Lieferanten bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder sobald sie nach der Offenlegung öffentlich bekannt oder zugänglich werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lieferanten beruht, (iii) die der Lieferant von Dritten ohne Geheimhaltungsvereinbarung erlangt, vorausgesetzt, dass diese Informationen nicht Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Käufer sind, (iv) die vom Lieferanten unabhängig und ohne Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen des Käufers erstellt wurden, sofern der Lieferant in der Lage ist, diese eigenständige Erstellung der Informationen durch schriftliche Dokumentation nachzuweisen. (d) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Lieferant seine Pflichten im Rahmen der jeweiligen Bestellung erfüllt hat oder wenn dieser Vertrag gekündigt wird, und soweit nicht gesetzliche oder standesrechtliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, wird der Lieferant alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und jegliche davon angefertigten Kopien und Aufzeichnungen an den Käufer zurückgeben oder zu vernichten (wobei er dem Käufer schriftlich die Vernichtung zu bestätigen hat). (e) Alle Erkenntnisse und Informationen, die der Lieferant gegenüber dem Käufer offenbart hat oder offenbaren wird und die im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen (soweit es sich ni...
Geheimhaltung a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.
Geheimhaltung. 9.1 Der Käufer hält die Existenz, die Art und den Inhalt des Vertrags sowie sonstige betriebliche Informationen, die ihm im Rahmen des Erwerbs von Waren und/oder Dienstleistungen von STRUKTURMETALL zur Kenntnis gelangen und deren Vertraulichkeit ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein müsste, geheim und gibt sie somit nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STRUKTURMETALL Dritten bekannt. Vertrauliche Informationen sind in jedem Fall – aber nicht ausschließlich – von STRUKTURMETALL angewendete Preise, zwischen den Vertragsparteien getroffene kaufmännische Vereinbarungen und betriebliche Informationen im weitesten Sinne von STRUKTURMETALL oder seinen Kunden. 9.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Artikels auch seinen Mitarbeitern/Beschäftigten und Dritten aufzuerlegen, die notwendigerweise Kenntnis von den Informationen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels erlangen oder haben, und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch diese Mitarbeiter/Beschäftigten und Dritten zu gewährleisten. 9.3 Die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Artikels gilt nicht, wenn und soweit kraft Gesetzes, einer Gerichtsentscheidung oder einer Anordnung einer Aufsichts- oder anderen Behörde eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, wobei der Käufer die Art und Weise der Offenlegung vorab mit STRUKTURMETALL abstimmen und die Offenlegung auf den Teil der Informationen beschränken muss, auf die sich die Offenlegungspflicht des Käufers erstreckt. 9.4 Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß diesem Artikel ist STRUKTURMETALL berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dem Käufer irgendeinen Schadensersatz zu schulden. Darüber hinaus schuldet der Käufer für jeden schuldhaften Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von STRUKTURMETALL nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz angerechnet.
Geheimhaltung. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
Geheimhaltung. 13.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern oder potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten. 13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die a) allgemein bekannt sind oder später ohne, dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, allgemein bekannt werden, b) der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden, c) von der empfangenden Partei selbständig entwickelt werden, d) der empfangenden Partei bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder e) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei die empfangende Partei der offenlegenden Partei dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss). 13.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendigung dieses Vertrages 5 Jahre fort.
Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebsvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. 20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden. 20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen. 20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt. 20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Geheimhaltung. 8.1 Aufgrund des Rahmenvertrags können die Vertragsparteien gegenseitig Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten („Vertrauliche Informationen“). Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, einander ausschließlich solche Informationen offenzulegen, die zur Erfüllung von Pflichten gemäß dem Rahmenvertrag erforderlich sind. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag sowie auf alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden. 8.2 Als nicht vertraulich gelten Informationen der jeweiligen Partei, die (a) ohne Zutun oder Unterlassen der jeweils anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (b) sich bereits vor Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der jeweils anderen Partei befanden und weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei erhalten wurden; (c) rechtmäßig der jeweils anderen Partei von einem Dritten ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; oder (d) unabhängig von der anderen Partei entwickelt oder gewonnen wurden. 8.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – mit Ausnahme jener Dritter, die im folgenden Satz angeführt sind - für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum, an dem diese durch die offenlegende Partei der anderen Partei gegenüber offengelegt wurden, geheim zu halten. Die Vertragsparteien dürfen Vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die verpflichtet sind, die Vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung auf keinem geringeren Schutzniveau als gemäß diesem Rahmenvertrag zu schützen. Durch den Rahmenvertrag ist keine der Parteien daran gehindert, Bestimmungen oder die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag oder Aufträge, die aufgrund des Rahmenvertrags erteilt wurden, in Gerichtsverfahren, die aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag entstehen, sowie - sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben - Vertrauliche Informationen an eine Behörde offen zu legen. 8.4 Soweit Sie Oracle im Rahmen von Bestellbaren Services, die Sie im Rahmen des Rahmenvertrags bestellt haben, personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wird Oracle Folgendes einhalten: a. die zutreffenden Oracle Datenschutzrichtlinien für die Bestellbaren Services, die unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx verfügbar sind; b. die anwendbaren administr...
Geheimhaltung. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
Geheimhaltung. 23.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Infor- mationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Un- befugte wirksam geschützt sind. 23.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 23.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Käuferin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Verkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabe- verfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertrags- 10 Art. 7 RVOV (SR 172.010.1) 11 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 00 XX 000.0 beginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ12, BöB13, VöB14). 23.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Käuferin inner- halb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwal- tung) oder an beigezogene Dritte. Für die Verkäuferin gilt dies, so- weit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben wer- den. 23.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Käuferin darf die Verkäu- ferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Käuferin besteht oder bestand, nicht werben und die Käuferin auch nicht als Referenz angeben. 23.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 23.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventio- nalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahres- vergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmal- vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezah- lung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.