Geheimhaltung Musterklauseln

Geheimhaltung. 1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Durchfüh- rung von Verträgen über ITK-Services erlangten betriebsinternen technischen und kaufmännischen (z. B. Preise, Kosten, Abnahme- mengen u. ä.) Informationen (einschließlich von Informationen, die (a) im Rahmen von Betriebsbesuchen mitgeteilt oder zugänglich werden, (b) im Rahmen von Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken voneinander erhalten werden und (c) sich aus etwaigen Mustern er- geben (nachfolgend zusammen "Informationen") nur für die Zwecke und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages zu nutzen, sie im Übrigen jedoch a. vertraulich zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen und b. nur solchen Mitarbeitern bzw. Unterauftragnehmern zu- gänglich zu machen, die sie für die Zwecke des Vertra- ges benötigen und die vorab zur Geheimhaltung ver- pflichtet worden sind bzw. nur solchen Personen, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Ver- trages hinaus für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren ab Beendigung des Vertrages. 3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche Informatio- nen, für welche die empfangende Partei nachweist, dass sie a. der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren, oder b. der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder c. der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wur- den, ohne dass die empfangende Partei hierfür verant- wortlich war, oder d. ihr zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach seiner besten Kenntnis dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber erhaltene Infor- mationen an seine Gesellschafter weiterzugeben. 5. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt darüber hinaus für solche Informationen, die die empfangende Partei auf- grund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben an Behörden weiter- zugeben hat, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei die über- lassende Partei darüber zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte unver- züglich informiert und dass die empfangende Partei das ihr Zumut- bare unternimmt, um sicherzustellen, dass die Informationen ver- traulich behandelt werden.
Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt ▇▇▇▇▇- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Ei...
Geheimhaltung. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
Geheimhaltung. 8.1 Aufgrund des Rahmenvertrags können die Vertragsparteien gegenseitig Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten („Vertrauliche Informationen“). Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, einander ausschließlich solche Informationen offenzulegen, die zur Erfüllung von Pflichten gemäß dem Rahmenvertrag erforderlich sind. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag sowie auf alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung eindeutig als vertraulich gekennzeichnet werden. 8.2 Als nicht vertraulich gelten Informationen der jeweiligen Partei, die (a) ohne Zutun oder Unterlassen der jeweils anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (b) sich bereits vor Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der jeweils anderen Partei befanden und weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei erhalten wurden; (c) rechtmäßig der jeweils anderen Partei von einem Dritten ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; oder (d) unabhängig von der anderen Partei entwickelt oder gewonnen wurden. 8.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – mit Ausnahme jener Dritter, die im folgenden Satz angeführt sind - für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum, an dem diese durch die offenlegende Partei der anderen Partei gegenüber offengelegt wurden, geheim zu halten. Die Vertragsparteien dürfen Vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die verpflichtet sind, die Vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung auf keinem geringeren Schutzniveau als gemäß diesem Rahmenvertrag zu schützen. Durch den Rahmenvertrag ist keine der Parteien daran gehindert, Bestimmungen oder die Preisgestaltung gemäß dem Rahmenvertrag oder Aufträge, die aufgrund des Rahmenvertrags erteilt wurden, in Gerichtsverfahren, die aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag entstehen, sowie - sofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben - Vertrauliche Informationen an eine Behörde offen zu legen. 8.4 Soweit Sie Oracle im Rahmen von Bestellbaren Services, die Sie im Rahmen des Rahmenvertrags bestellt haben, personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, wird Oracle Folgendes einhalten: a. die zutreffenden Oracle Datenschutzrichtlinien für die Bestellbaren Services, die unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇.▇▇▇▇ verfügbar sind; b. die anwendbaren administr...
Geheimhaltung. (1) G & W ist auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften (§ 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG 2017) zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber entbindet G & W von der Verschwiegenheitspflicht oder es bestehen gesetzliche Äußerungspflichten. (2) Der Auftraggeber wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von G & W keine geheimen oder vertraulichen Informationen und Unterlagen (insbesondere auch die Bedingungen dieses Auftragsschreibens und das darin vereinbarte Honorar), die der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von G & W erhält, Dritten gegenüber offenlegen, außer dies ist, und nur in jenem Umfang soweit, gesetzlich erforderlich. Insbesondere ist zuvor jegliche Bezugnahme auf G & W und mit ihr verbundene Unternehmen zu entfernen. (3) Der Auftraggeber entbindet G & W ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 in folgenden Fällen: (i) für die Verwendung von Daten zu den in Pkt. 5 genannten Zwecken; (ii) für die Offenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen gegenüber vom Auftraggeber beauftragten Beratern, sonstigen vom Auftraggeber genannten Dritten, und etwaigen zur Auftragserfüllung herangezogenen Subunternehmern von G & W sowie den Rechtsberatern, Versicherern, Versicherungsmaklern von G & W; (iii) für die Offenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen, sofern und soweit dies in- oder ausländische Rechtsvorschriften, sonstige Regelungen (wie Standesregeln) oder behördliche Anordnungen vorsehen; (iv) G & W ist auch berechtigt, den Namen des Auftraggebers und aufgrund der Leistungsvereinbarung erbrachte Produkte bzw. Leistungen anderen Klienten oder potentiellen Klienten als Referenz zu benennen. (4) Hinsichtlich Verwendung und Weitergabe von Produkten und jedweden beruflichen Äußerungen von G & W wird auf Punkt 5 AAB 2018 sowie Punkt 1 Leistungserbringung oben hingewiesen; diese Bestimmung der AAB 2018 gilt auch hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher auftragsbezogener Informationen und Unterlagen (insbesondere auch die Bedingungen der Leistungsvereinbarung und das darin vereinbarte Honorar), die der Auftraggeber von G & W erhalten hat. (5) Die Beratungsleistungen von G & W dienen allerdings ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers und ausschließlich den G & W schriftlich bekannt gegebenen Zwecken des Auftraggebers; sie sind nicht für Zwecke Dritter geeignet und Dritte dürfen sich darauf nicht verlassen. Der Auftraggeber wird G & W,...
Geheimhaltung. 15.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Unerheblich ist, ob die vertraulichen Informationen i. ▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇ 1 zusät zlich als Geschäftsgeheimnisse i. S . des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) geschützt werden; der Geheimhaltungsschutz besteht unabhängig davon, ob angemessene Schutzmaßnahmen gemäß dem GeschGehG ergriffen wurden. Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. 15.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 15.3. Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen einer Vertragspartei, die: (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich bekannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass...
Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen, die andere Vertragspartei betreffenden Informationen und erworbenen Kenntnissen über Kundeninformationen sowie Grundlagen, Arbeitsweise, Herstellung, Neuentwicklung, Verbesserung und sonstige Details betreffend das Vertragsprodukt und die Vertragsabwicklung berührende Betriebsvorgänge, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet worden sind. Darunter fallen jedoch nicht die Konzeptionen, Erfahrungen, nicht geschützte Ideen und sonstige Techniken, die sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie Kenntnisse und Informationen, die offenkundig sind. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
Geheimhaltung. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere In- formationen über die Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know- how. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die (a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nach- weislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (b) bei Ab- schluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich be- kannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht, oder (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Ver- pflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit ge- ben, gegen die Offenlegung vorzugehen. Die Parteien werden unter Be- rücksichtigung des Stands der Technik und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO geeig- nete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertrauli- cher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Ver- fahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Ge- währleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen. Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis un- terliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Diese Verpflichtung auf die Geheimhaltung muss, soweit hinsichtlich der Be- schäftigten arbeitsrechtlich zulässig, auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftig- ten und sonstigen Personen nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die diese für die Leistungserbringung kennen müssen. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Geheimhaltung. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
Geheimhaltung. 1. Der Kunde ist verpflichtet, die Software vor einem unberechtigten Zugriff oder Zugang durch Dritte zu schützen und hat sicherzustellen, dass keine Kopie, Veröffentlichung oder sonstige Form der Preisgabe des Materials insgesamt oder in Teilen erfolgt, es sei denn, dies ist nach der Nutzungsvereinbarung zulässig. Der Kunde erkennt an, dass das Material wertvolle vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthält und dass deren unberechtigte Nutzung und/oder unberechtigte Kopien einen Schaden für Solytic darstellen können. 2. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Solytic, alle vertraulichen Informationen, die ihm im Vorfeld und/oder im Rahmen der Ausführung dieser Vereinbarung bekannt wurden oder werden, geheim zu halten, insbesondere jeden Zugang Dritter zu diesen Informationen zu verhindern. Der Kunde hat sämtliche durch ihn berechtigten ▇▇▇▇▇▇, Mitarbeiter und Angestellte, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, zur Geheimhaltung in dem hier definierten Umfang zu verpflichten. 3. Vertraulich im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die von Solytic als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. 4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach vorstehender ▇▇▇▇▇▇ ▇▇.2 gilt nicht für vertrauliche Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kunden bereits offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ohne eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden, (ii) die dem Kunden von einem Dritten ohne eine Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber Solytic übergeben werden, (iii) die unabhängig von diesen Vereinbarungen von dem Kunden entwickelt wurden oder (iv) wenn und soweit die vertraulichen Informationen aufgrund einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung herauszugeben sind und der Kunde Solytic unverzüglich nach Kenntnis der Offenlegungspflicht unterrichtet und Gelegenheit gegeben hat, gegen die Offenlegung vorzugehen.