Auslandsgeschäfte Musterklauseln

Auslandsgeschäfte. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält.
Auslandsgeschäfte. Bei Import- und Exportgeschäften bzw. solchen Abschlüssen, denen eine behördliche Genehmigung zugrunde liegt, gelten unsere Ab- schlüsse vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.
Auslandsgeschäfte. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
Auslandsgeschäfte. (1) Die von SeioTec gelieferten Produkte sind zur kaufmännischen Verwendung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird ist es das Land, wo der Kunde zur Zeit der Bestellung seinen Geschäftssitz hat. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist dies SeioTec sobald wie möglich anzuzeigen und kann genehmigungspflichtig sein. (2) Der Besteller ist verpflichtet, SeioTec alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Insofern obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen. (3) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und aller sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen aller Art, die auf ihn zutreffen, verpflichtet. Nicht inländische Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen aller Art hat ausschließlich er zu tragen. (4) Der Kunde ist verpflichtet, SeioTec alle für uns zum Verkehr mit den Behörden und zuständigen Stellen notwendigen Auskünfte zu erteilen, etwa hinsichtlich seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Eigenschaft als kaufmännischer Unternehmer, der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren, seiner Endkunden sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht. (5) Gelten im Zielland besondere rechtliche Vorschriften oder besondere tatsächliche Umstände, die für SeioTec nicht ohne weiteres erkennbar sind, so hat der Kunde SeioTec hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
Auslandsgeschäfte. Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes: 11.1 Für die Beziehung zwischen dem Lieferanten und Eberspächer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG). 11.2 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Auslandsgeschäfte. 13.1 Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend Folgendes: 13.2 Für die Beziehung zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich materielles deutsches Recht. 13.3 Ein Angebot gilt immer erst zu dem Zeitpunkt als angenommen, indem dem Anbietenden die Annahmeerklärung zugeht bzw. in dem der Anbietende von der als Zustimmung zu wertenden Handlung des Annehmenden Kenntnis erlangt. 13.4 Erklären wir aufgrund einer verspäteten Lieferung die Aufhebung des Vertrags, so können wir innerhalb von 6 Monaten einen Deckungskauf tätigen. Der Preisunterschied ist vom Lieferanten zu tragen. 13.5 Fehlt der Ware oder der Leistung ein in der Spezifikation festgelegtes Merkmal bzw. eine in der Spezifikation festgelegte Eigenschaft, so stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar. 13.6 Waren sind innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe an der Verwendungsstelle, spätestens jedoch 8 Wochen nach Übergabe am Erfüllungsort zu untersuchen. 13.7 Ein Mangel muss innerhalb von 4 Wochen, nachdem der Mangel entdeckt wird bzw. hätte entdeckt werden müssen, angezeigt werden. 13.8 Auch bei nicht wesentlichen Vertragsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und gegebenenfalls nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz, Minderung oder Aufhebung des Vertrags zu verlangen. 13.9 Durch eine vertragliche Gewährleistungsfrist wird eine gesetzliche Ausschlussfrist nicht verkürzt. 13.10 Sofern ein Mangel rechtzeitig angezeigt worden ist, können wir innerhalb der Gewährleistungszeit bzw. innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nach erfolgloser Fristsetzung die Aufhebung des Vertrages, die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung verlangen. 13.11 Sofern wir gegen den Lieferanten einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist dieser nicht begrenzt. 13.12 Zahlungen gelten als fristgerecht erfolgt, sofern am letzten Tag der Zahlungsfrist eine Überweisung in Auftrag gegeben wurde. 13.13 Sofern eine der Regelungen der Ziffer 13. im Widerspruch zu den übrigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen steht, geht die Regelung der Ziffer 13. vor.
Auslandsgeschäfte. Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes: 13.1 Für die Beziehung zwischen dem Lie- feranten und KF gilt ausschließlich deut- sches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG). 13.2 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wort- laut Vorrang.
Auslandsgeschäfte. BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556
Auslandsgeschäfte. (1) Dem Lieferanten obliegt in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden für den Ex- und Import einzuholen. Der Lieferant wird vor Ausführung der Lieferung alle Nachweise (z.B.: Ursprungszeugnisse) beibringen, die für HK zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind. Im Fall der Notwendigkeit wird HK Hierbei entsprechende Unterstützung gewähren. (2) Soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er auf eigene Kosten zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und aller sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen und entsprechender Zahlungspflichten aller Art, die auf ihn zutreffen, verpflichtet. Eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts ist damit nicht zu rechtfertigen. (3) Der Lieferant ist im Übrigen stets verpflichtet, HK auf Anfragen die für ihn zum Verkehr mit den Behörden und zuständigen Stellen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch gegenüber Steuerbehörden. (4) Gelten im Herkunftsland oder unterwegs besondere rechtliche Vorschriften oder besondere tatsächliche Umstände, die für HK nicht ohne weiteres erkennbar sind, so hat der Lieferant HK im Interesse der Vertragsrealisierung hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
Auslandsgeschäfte. In bestimmten Rechtsordnungen sehen die auf Finanzinstrumente bzw. diesbezügliche Transaktionen und ähnliche Rechte anwendbaren Bestimmungen vor, dass Informationen über die Identität und die Vermögenswerte der (un)mittelbaren Inhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigten dieser Instrumente offengelegt werden müssen. Für weitere Einzelheiten wird auf Art. 24 dieser AGB verwiesen. Unbeschadet der Anweisung in Art. 24 kann der Kunde verpflichtet sein, eine gesonderte Ermächtigung für die Offenlegung relevanter Informationen an maßgebliche Dritte zu erteilen. Die Nichtbeachtung einer solchen Offenlegungspflicht kann die „Sperrung“ der Finanzinstrumente oder anderer Vermögenswerte nach sich ziehen (d. h. es besteht die Möglichkeit, dass Stimmrechte, Rechte auf Dividendenzahlung oder andere Rechte nicht wahrgenommen werden können oder ausgesetzt werden und/oder die Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte nicht mehr verkauft oder anderweitig Gegenstand von Verfügungen werden können) und/oder berechtigt die Bank dazu – ohne dass dadurch eine Verpflichtung für die Bank erwächst –, eine Zwangsverwertung (ohne Kundenanweisung) und/oder die Saldierung der entsprechenden Position durchzuführen. Die Bank haftet nicht für Schäden, die der Kunde durch die Erteilung solcher Auskünfte hinsichtlich seiner Identität und Vermögenswerte oder in Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Offenlegungspflicht erleiden könnte. Art. 10