Auslandsgeschäfte Musterklauseln

Auslandsgeschäfte. Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält.
Auslandsgeschäfte. Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes:
Auslandsgeschäfte. Bei Import- und Exportgeschäften bzw. solchen Abschlüssen, denen eine behördliche Genehmigung zugrunde liegt, gelten unsere Ab- schlüsse vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.
Auslandsgeschäfte. Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpa- pieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kredit- institut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren der- selben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvor- schriften und Usancen hält.
Auslandsgeschäfte. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.
Auslandsgeschäfte. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen die Bank dem Anteil, den die Bank auf Rechnung des Kunden am gesamten von der Bank für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren derselben Art im Ausland hält.
Auslandsgeschäfte. 10.1 Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
Auslandsgeschäfte. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von gung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmä- ßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzuge- Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinsti- tut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren derselben hen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile einge- löst werden, durch Verlosung zu ermitteln. Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält.
Auslandsgeschäfte. (1) Die von HK gelieferten Produkte sind zur kaufmännischen Verwendung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird ist es das Land, wo der Kunde zur Zeit der Bestellung seinen Geschäftssitz hat. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist dies HK sobald wie möglich anzuzeigen und kann genehmigungspflichtig sein.
Auslandsgeschäfte. (1) Dem Lieferanten obliegt in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden für den Ex- und Import einzuholen. Der Lieferant wird vor Ausführung der Lieferung alle Nachweise (z.B.: Ursprungszeugnisse) beibringen, die für HK zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind. Im Fall der Notwendigkeit wird HK Hierbei entsprechende Unterstützung gewähren.