Besitzwechsel Musterklauseln
Besitzwechsel a) Im Fall des Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVBPflanze „Übergang des Vertrages auf den Nachfolger“), werden die übergehenden Ver- träge weiterhin im Prämiensystem „Secufarm Garant®“ fortgesetzt und so abgerechnet. Der Rechtsnachfolger kann für die verbleibende Vertragslaufzeit sowohl einen Jahresbonus als auch einen Laufzeit- bonus erhalten, soweit die Grundvoraussetzungen gem. III. Nr. 3 bis Nr. 5 erfüllt sind.
b) Werden anlässlich des Besitzwechsels sämtliche Anbauflächen des Betriebes an einen anderen Nachfolgebewirtschafter abgegeben, er- halten Sie als ursprünglicher Versicherungsnehmer für das Vertrags- jahr in welchem der Besitzwechsel stattfindet, keinen Jahresbonus und für die von Ihnen entschädigungsfrei geführten Versicherungs- jahre auch keinen Laufzeitbonus.
c) Besteht beim Rechtsnachfolger bereits ein Versicherungsverhältnis, innerhalb dessen die Verträge nach dem Prämiensystem „Secufarm®“ (siehe II. der Prämienbestimmung) abgerechnet werden; setzt sich in diesem Fall die Prämienberechnung – unter gleichzeitiger Been- digung des Prämiensystems „Secufarm Garant®“ – bei den überge- henden Verträgen nach dem Prämiensystem „Secufarm®“ (siehe II. der Prämienbestimmungen) fort.
d) Werden anlässlich eines Besitzwechsels (siehe § 6 X. Nr. 1.a AVBPflan- ze) nicht sämtliche Anbauflächen des Betriebes an einen anderen Bewirtschafter abgegeben, wird der Vertrag für den bei Ihnen als Ver- sicherungsnehmer verbleibenden Teil weiterhin nach dem Prämien- system „Secufarm Garant®“ abgerechnet.
Besitzwechsel. Wenn zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen werden, geht die erworbene Anschlussleistung bei einem Verkauf der Kundenanlage auf den neuen Netzkun- den über. Bei Vermietung oder Verpachtung gilt für den Netzbetreiber grundsätzlich die Vermutung, dass der Bestand- nehmer berechtigt ist, die Anschlussleistung des Bestandgebers in vollem Umfang zu nutzen. Eine örtliche Übertragung der Anschlussleistung ist nur in dem, dem Netzkunden zustehenden Ausmaß mög- lich.
Besitzwechsel. 1. Bei einer Veräußerung der versicherten Bodenerzeugnisse tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des VN ein.
2. Für die Prämie jener Versicherungsperiode, in die der Eigentumswechsel fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
3. Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versiche- rungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 - 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechend Anwendung.
4. Über die Veräußerung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Die Tatsache der Veräußerung ist auf Verlangen des Versicherers glaubhaft nachzuweisen. Wird diese Anzeige weder von dem einen noch von dem anderen unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer für alle Schäden, die nach dem Ende der Versicherungsperiode eintreten, in welcher die Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, dass er zum Ende der Versicherungsperiode kündigen konnte.
5. In den Fällen der Ziffer 1 kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem Eigentumsübergang Kenntnis hat.
6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
7. Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund der Bestim- mungen der Ziffer 5 oder 6 gekündigt, so hat der Veräußerer die Prämie bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bezahlen; eine Haftung des Erwerbers gemäß Ziffer 2 findet in diesem Fall nicht statt.
8. Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Ackerfläche finden die Vorschriften der Ziffer 1 bis 7 entsprechende Anwendung.
9. Erwirbt jemand aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pacht...
Besitzwechsel. Gerichtsstand, Zustellung Artikel 13 Sonstige Bestimmungen
Besitzwechsel. Versicherung für fremde Rechnung Artikel 15 Pflichten des Versicherungsnehmers im
