Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW gewährleistet zudem, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes: 22.2 Für Internetzugangsdienste stellt EnBW die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt. 22.3 EnBW gibt in jeder Rechnung die in §5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an. 22.4 EnBW weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang. 22.5 Zudem weist EnBW auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht. 22.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit. 22.7 Falls EnBW mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW Die SW SLS gewährleistet zudem, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes:
22.2 Für Internetzugangsdienste stellt EnBW die SW SLS die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW SW SLS als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätterProduktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
22.3 EnBW Die SW SLS gibt in jeder Rechnung die in §§ 5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an, solange dies gesetzlich verpflichtend ist.
22.4 EnBW Die SW SLS weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste Internetzugangsdienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende aufzufindende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
22.5 Zudem weist EnBW die SW SLS auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann sich nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
22.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
22.7 Falls EnBW die SW SLS mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW die SW SLS dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
22.8 Die SW SLS kann auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen u.a. mit Kundenkontaktaufnahme, Entstörung, Anschlusssperrung, Software- Updates, Hardware-Optimierung und Hardware-Austausch reagieren.
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Samples: Telecommunications, Telecommunications
Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW gewährleistet zudem27.1 MAINGAU gewährleistet, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes:
22.2 27.2 Für Internetzugangsdienste stellt EnBW MAINGAU die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW MAINGAU als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Online- Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätterProduktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
22.3 EnBW 27.3 MAINGAU gibt in jeder Rechnung die in §§ 5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an.
22.4 EnBW 27.4 MAINGAU weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste Internetzugangsdienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende aufzufindende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
22.5 27.5 Zudem weist EnBW MAINGAU auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
22.6 27.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.,) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
22.7 27.7 Falls EnBW MAINGAU mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW MAINGAU dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
27.8 Eine Auflistung der Maßnahmen, mit denen die MAINGAU auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann, findet sich im Internet auf der Webseite der MAINGAU.
27.9 Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit der MAINGAU über die in
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Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW gewährleistet zudem26.1) MTEL Deutschland gewährleistet, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes:
22.2 26.2) Für Internetzugangsdienste stellt EnBW MTEL Deutschland die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-TK- Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW MTEL Deutschland als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätterProduktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
22.3 EnBW 26.3) MTEL Deutschland gibt in jeder Rechnung die in §§ 5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an.
22.4 EnBW 26.4) MTEL Deutschland weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste Internetzugangsdienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende aufzufindende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
22.5 26.5) Zudem weist EnBW MTEL Deutschland auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
22.6 26.6) Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.,) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
22.7 26.7) Falls EnBW MTEL Deutschland mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW MTEL Deutschland dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
26.8) Eine Auflistung der Maßnahmen, mit denen die MTEL Deutschland auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann, findet sich im Internet auf der Webseite der MTEL Deutschland.
26.9) Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit der MTEL Deutschland über die in § 68 TKG genannten Fälle und den dort genannten Regeln ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzu¬leiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.
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Samples: Telecommunications
Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW gewährleistet zudem27.1 MAINGAU gewährleistet, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes:
22.2 27.2 Für Internetzugangsdienste stellt EnBW MAINGAU die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW MAINGAU als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Online- Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätterProduktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
22.3 EnBW 27.3 MAINGAU gibt in jeder Rechnung die in §§ 5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an.
22.4 EnBW 27.4 MAINGAU weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste Internetzugangsdienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende aufzufindende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
22.5 27.5 Zudem weist EnBW MAINGAU auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
22.6 27.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.,) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
22.7 27.7 Falls EnBW MAINGAU mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW MAINGAU dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
27.8 Eine Auflistung der Maßnahmen, mit denen die MAINGAU auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann, findet sich im Internet auf der Webseite der MAINGAU.
27.9 Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit der MAINGAU über die in § 68 TKG genannten Fälle und den dort genannten Regeln ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.
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Samples: DSL Dienstleistungsvertrag
Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der Transparenz-VO. 22.1 EnBW 25.1 Der Anbieter gewährleistet zudem, soweit hierzu nach der Transparenz-VO verpflichtet, Folgendes:
22.2 25.2 Für Internetzugangsdienste stellt EnBW der Anbieter die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-TK- Transparenzverordnung in einem Pro- duktinformationsblatt Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produkt- informationsblätter Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der EnBW des Anbieters als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinfor- mationsblätterProduktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben noch weiter informieren können). Die Produktin- formationsblätter Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
22.3 EnBW 25.3 Der Anbieter gibt in jeder Rechnung die in §§ 5 Transparenz-VO genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an, solange dies gesetzlich verpflichtend ist.
22.4 EnBW 25.4 Der Anbieter weist für die angebotenen Internetzugangs- dienste Internetzugangsdienste zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichs- instrumente Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufin- dende aufzufindende Hinweise unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
22.5 25.5 Zudem weist EnBW der Anbieter auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Abs. 1 Transparenz-VO hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität Qualität, der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
22.6 25.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1.,) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
22.7 25.7 Falls EnBW der Anbieter mit dem Kunden ein beschränktes Datenvolumen vereinbart hat, wird EnBW der Anbieter dem Kunden die nach § 10 Transparenz-VO erforderlichen Informationen in der dort geregelten Weise zur Verfügung stellen.
25.8 Der Anbieter kann auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen u.a. mit Kundenkontaktaufnahme, Entstörung, Anschlusssperrung, Software- Updates, Hardware-Optimierung und Hardware-Austausch reagieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen