Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung AXA ART alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen AXA ART in Textform gefragt hat und die für deren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä- rung, aber vor Vertragsannahme AXA ART in Textform Fragen im Sinne der Ziffer 17.1 stellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versiche> rer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent> schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar> ten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei> chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche> rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver> pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal> les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis> tung verpflichtet.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben und die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Dies gilt auch für gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform gefragt haben. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser die gefahrerheblichen Umstände, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Die Risikoträger (Versicherer) machen sich Antrags- und Risikofragen, die ALLSTERN auf Antragsformularen, in Deckungsnoten, die im Geschäftsverkehr mit den Maklern verwendet werden und im Online-Antragsverfahren gestellt hat oder die der Versicherungsvermittler/Versicherungsmakler bei Ihnen gesondert erhoben hat und die an ALLSTERN übermittelt werden, ausdrücklich zu eigen. Damit sind die Fragen so zu betrachten, als seien diese von den Versicherern gestellt worden. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Ent- schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten In- halt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- form Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung XLICSE alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen XLICSE Textform gefragt hat und die für deren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme, XLICSE in Textform Fragen im Sinne der Ziffer 17.1 stellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahr- umstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. *) Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. **) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.