Bestimmungen zur Wissenszurechnung beim Verkäufer Musterklauseln

Bestimmungen zur Wissenszurechnung beim Verkäufer. Wenn der Verkäufer eine Unternehmenseigenschaft nur „nach bestem Wissen“ zusichert, so wirft das die Frage auf, wessen Kenntnis ihm zugerechnet wird. Dies betrifft den Bereich der sog. passiven Stellvertretung und der Wissenszu- rechnung bei der juristischen Person.33 Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob dem Verkäufer die Kenntnis des Managements zugerechnet wird. Eine vertragliche Lösung besteht darin, dass die Personen, deren Kenntnis (oder auch fahrlässige Unkenntnis) dem Verkäufer zugerechnet wird, im Vertrag be- stimmt werden. Dies kann durch Nennung der entsprechenden Personen oder durch Umschreibung ihrer Position geschehen. 33 Dazu allgemein die im Literaturverzeichnis aufgeführten Werke von XXXXXX und ABEGGLEN sowie WATTER, Verpflichtung der AG, 203 ff. und für die sog. passive bürgerli- che Stellvertretung BK OR-ZÄCH, Vorbem. zu Art. 32-40 N 3, 25. Solche Formulierungen werden zwar manchmal als übertrieben detailverliebt angesehen. Allerdings muss man feststellen, dass sich dem schweizerischen Recht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Wissenszurechnung entnehmen lässt.34 Auch lässt die Anwendung der Grundsätze der Wissenszu- rechnung im Einzelnen vieles unklar. Mit Sicherheit wird man wohl annehmen dürfen, dass dem Verkäufer das Wissen der von ihm selbst für die Transaktion beigezogenen Berater (Finanzberater, Anwälte etc.) zugerechnet wird. Bei juris- tischen Personen wird man das Gleiche für die im Rahmen der Transaktion handelnden Organe bejahen. Ist der Verkäufer eine juristische Person, so ris- kiert er, dass ihm überhaupt das Wissen sämtlicher im Rahmen der Transaktion handelnder Personen zugerechnet wird.35