Gesetzliche Regelung. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 7 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 10 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
Gesetzliche Regelung. Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Regelung. (Art. 324a OR) Dauer des Arbeitsverhältnisses Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhin- derung, insbesondere Krankheit oder Unfall
1. Dienstjahr (grundsätzlich ab dem 4. Anstellungsmonat) 3 Wochen 2. – 3. Dienstjahr 2 Monate 4. – 10. Dienstjahr 3 Monate 11. – 15. Dienstjahr 4 Monate 16. – 20. Dienstjahr 5 Monate Ab dem 21. Dienstjahr 6 Monate Hinweis: Die genannten Zeiträume beziehen sich auf beliebig viele verschiedene Arbeitsverhinde- rungen und gelten pro Dienstjahr. (Bsp.: 4. Dienstjahr beginnt am 01.01.2022, Arbeitnehmer ist im April und Oktober bis Februar aus unterschiedlichen Gründen krank. Es gelten 3 Monate Lohnfortzahlungspflicht. April, Oktober und November müssen bezahlt werden. Dezember nicht, weil bereits 3 Monate bezahlt worden sind. Januar und Februar müssen aber wieder bezahlt wer- den, weil neues Dienstjahr begonnen hat.)
Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung. Im Übrigen ist die Haftung von Shore unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer Xxxxx haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz."
Gesetzliche Regelung. Versicherungsgesellschaft und Kontrollbehörde für ihre Tätigkeit: Bei Zurich Insurance Public Limited Company handelt es sich um eine in Irland unter der Gesellschaftsnr. 13460 und mit einen Geschäftssitz in Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxx, Xxxxxx 4 registrierte Versicherungsgesellschaft. Ihre Supervision und Anmeldung wird von der Central Bank of Irland übernommen. Im Rahmen des Niederlassungsrecht kann sie in Spanien Operationen über ihre Zweigstelle Zurich Insurance plc, Sucursal en España vornehmen. Zurich Insurance plc, Sucursal en España, mit NIF W0072130H und Geschäftssitz in Xxx Xxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx, ist im Verwaltungsregister des Versicherungsaufsichts- amtes mit dem Schlüssel E0189 eingetragen. Gemäß Art. 81.1 des Gesetzes 6/2004 vom 29. Oktober über die Regelung und Prüfung von privaten Versicherungen informieren wir, dass im Falle der Liquidation einer Versi- cherungsgesellschaft die spanische Liquidationsverordnung nicht zur Anwendung kommt. Anwendbare Gesetzgebung: • Versicherungsvertragsgesetz 50 vom 8. Oktober 1980 • Versicherungsordnungs- und Aufsichtsgesetz 6 der privaten Versicherungswirtschaft vom 29. Oktober 2004. • Gesetz 7 vom 29. Oktober 2004 über die Regelung des Rechtsstatus des Rückversi- cherungskonsortiums • Jegliche sonstige Vorschrift, die während der Laufzeit der Police zur Anwendung kom- men könnte. Beschwerden und Reklamationen: Beschwerden und Reklamationen können an den Kundenschutzdienst des Unterneh- mens unter Einhaltung des in der Kundenschutzverordnung der Gesellschaft festgeleg- ten Verfahrens, das auf unserer Website web xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx zur Verfügung steht, gerichtet werden. Diese Verordnung entspricht den Anforderungen der Ministerialverordnung ECO 734/2004 sowie den Vorschriften, die diese ersetzen oder ändern könnten. Der durch die genannte Verordnung regulierte Kundenschutzdienst beschließt innerhalb der darin festgeschriebenen Frist die eingereichte Beschwerde bzw. Reklamation. Der Beschwerdeführer kann sich ggf. an den Beschwerdedienst der Generaldirektion für Ver- sicherungen und Rentenfonds (Servicio de Reclamaciones de la Dirección General de Seguros y Fondos de Pensiones) wenden. Auflösungsklausel für Vertragsabschlüsse aus der Ferne: Bei Verträgen, die ausschließlich unter Einsatz von Techniken der Telekommunikation abgeschlossen wurden, verfügt der Versicherte, wenn er in unternehmens- oder berufs- fremder Absicht vorgeht, über eine Frist von vierzehn Arbeitstagen nach Vertragsab- sc...
Gesetzliche Regelung. Gesellschafterkonten (Nr. 1)
Gesetzliche Regelung. Gesellschafterkonten sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sie haben den Sinn, die Kapitalanteile und Einlagen der Gesellschafter und Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Gesell- schaft zu dokumentieren und den Gesellschaftern einen Überblick über den Vermögensstatus zu ermöglichen.195
Gesetzliche Regelung. Monatlicher Gewinnvorschuss (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4)