Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung Musterklauseln

Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung. Strittig ist des Weiteren das Vorliegen des Merkmals des Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung. Wettbewerb zu beeinflussen. Die abredebeteiligten Unternehmen hätten mit der "Angebotskoordination – zumindest auch –" bezweckt, sich nicht zu konkurrenzieren. Die jeweilige Abrede sei deshalb objektiv geeignet gewe- sen, den Wettbewerb einzuschränken (vgl. Verfügung, Rz. 96, 100 [(...)], Rz. 245, 248 [(...)], Rz. 370 ff. [(...)]).