Bieterinformation Musterklauseln
Bieterinformation. 72 Zur Bieterinformation vor Zuschlagserteilung gem. § 134 GWB vgl. unten Tz. 166 f.
Bieterinformation. 164 Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt (bezuschlagt) werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Ange- bot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichti- gung und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform auf elektronischem Wege oder per Telefax informieren, spätestens zehn Kalendertage vor Zuschlagserteilung (die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information, auf den Tag des Zugangs kommt es nicht an).
Bieterinformation. Entsprechend § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden die Bieter unaufgefordert über das Ergebnis der Ausschreibung informiert.
