Bilanzstichtag Musterklauseln

Bilanzstichtag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in welchem dieser Vertrag nach Maßgabe von Ziffer 4 wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der LT GmbH („Bilanzstichtag“) fällig.
Bilanzstichtag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in welchem dieser Vertrag nach Maßgabe von Ziffer 6 wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der SPSW („Bilanzstichtag“) fällig.
Bilanzstichtag. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres, in welchem dieser Vertrag nach Maßgabe von Ziffer 6 wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der LAC („Bilanzstichtag“) fällig.
Bilanzstichtag. Der Tag, zu dem der Jahresabschluss des Fonds und jedes seiner Teilfonds zu erstellen ist. Dies ist der 31. Dezember eines jeden Jahres bzw. (bei Schließung des Fonds oder eines Teilfonds) das Datum, an dem die für die Endausschüttung anfallenden Beträge an die Anteilsinhaber des/der betreffenden Teilfonds (oder gegebenenfalls Anteilsklas- sen) mit der Zustimmung der Zentralbank auszuzahlen sind. Die Verwaltungsgesell- schaft und der Treuhänder können mit Zustimmung der Zentralbank gegebenenfalls einen anderen Bilanzstichtag vereinbaren.