Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist BTS verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflö- sung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermin- dert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuches ausschüttungsgesperrten Betrag. BTS kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handels- rechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelungen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier ent- sprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweiligen Fassung“).
Gewinnabführung. 1 Abs. 1 des Ergebnisabführungsvertrags normiert die für einen Ergebnisabführungsvertrag charakteristische Verpflichtung zur Gewinnabführung. Er normiert die Verpflichtung der DEFAGs zur Abführung des ganzen Gewinns entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Danach sind die DEFAGs während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren gesamten Gewinn, soweit nach § 301 AktG zulässig, an die TUI AG abzuführen. Mit Zustimmung der TUI AG sind die DEFAGs berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der TUI AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Andere als die vorgenannten Gewinnrücklagen, insbesondere vor Beginn des Vertrags gebildete Gewinnrücklagen, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der DEFAGs verwendet werden. Das Gleiche gilt für einen in vorvertraglicher Zeit entstandenen Gewinnvortrag sowie für andere Rücklagen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der DEFAGs, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der DEFAGs und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
Gewinnabführung. (§ 2) In § 2 Abs. 1 verpflichtet sich die ADPC, ihren Gewinn künftig an die Allianz AG abzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Allianz AG als Gesellschafterin der ADPC der Gewinn die- ser Gesellschaft bereits jeweils am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung steht. In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrages ist vorgesehen, dass die ADPC mit Zustimmung der Allianz AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen kann, sofern dies handelsrechtlich zulässig und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die ADPC Investitionen in größerem Umfang plant. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrages sieht vor, dass auf Verlangen der Allianz AG auch während der Dauer des Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapital- rücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) auf- zulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu ver- wenden oder als Gewinn abzuführen sind. Dem gegenüber ist die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglicher Rücklagen ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 3).
Gewinnabführung. 1.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen.
Gewinnabführung. 2.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Instone Real Estate Group AG abzuführen.
Gewinnabführung. (1) Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu § 3 Abs. 2 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ent- sprechend.
Gewinnabführung. 2.1 Die Polyband verpflichtet sich, vorbehaltlich der in der nachfolgenden Nummer 2.2 vereinbarten Regelung, ihren gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn (d. h. der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss vermindert um ei- nen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) an die Splendid abzuführen.
Gewinnabführung. 1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Ge- winn, der sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziffern 1.2 bis 1.4 ergibt, un- ter entsprechender Anwendung sämtlicher Regelungen des § 301 AktG, in seiner jeweils gültigen Fassung, an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist demnach gemäß § 301 AktG, in seiner bei Unterzeichnung dieses Vertrages gültigen Fassung, der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der – soweit gesetzlich erforderlich – entsprechend § 300 AktG, in seiner jeweils gültigen Fassung, in die gesetzliche Rück- lage einzustellen ist und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
Gewinnabführung. 2.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Siemens AG abzuführen.
Gewinnabführung. (§ 2 des Vertrags)