Gewinnabführung. 1.1 Die Organgesellschaft ist vorbehaltlich Ziffer 1.2 verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 1 AktG den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen.
1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - gegebenenfalls mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen der Organträgerin können während der Dauer dieses Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge entsprechend der derzeit gültigen Fassung des § 301 S. 2 AktG den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Dies gilt entsprechend im Fall der Auflösung eventueller während der Dauer dieses Vertrages in die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen eingestellter Beträge.
1.3 Sollte § 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar.
1.4 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie in Geschäftsjahren vor Anwendung dieses Vertrages in die Gewinnrücklagen eingestellt wurden oder entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
1.5 Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne.
1.6 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
1.7 Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und ...
Gewinnabführung. Nach § 2 des Vertrages in der Fassung der Änderungsvereinbarung ist US IP verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Abzuführen ist vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetz- buches ausschüttungsgesperrten Betrag. US IP kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Diese Regelun- gen entsprechen den in § 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar. Insoweit ergeben sich keine essenziellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen lediglich Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG, dessen analoge Geltung bereits im ursprünglichen Vertrag angeordnet war. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ausgesprochen („in seiner jeweils gültigen Fassung“).
Gewinnabführung. 1.1 SWS verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an Pittler abzuführen. Abzuführen ist – vorbehalt- lich der Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß Ziffern 1.2 und 1.3 dieses Vertrags – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Ge- winnabführung darf den gemäß § 301 AktG (in der jeweils gültigen Fassung) zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten.
1.2 SWS kann mit Zustimmung von Pittler Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinn- rücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünf- tiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen von Pittler sind, soweit entsprechend den §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig, während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzu- führen.
1.3 Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung) weder als Gewinn an Pittler abgeführt werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden:
a) Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet wurden; und
b) Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkraft- treten dieses Vertrags gebildet wurden. Die Verwendung der vorgenannten Beträge nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Re- gelungen, insbesondere zur Ausschüttung einer Dividende, außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.
Gewinnabführung. (§ 2) In § 2 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet sich die Jota, während der Ver- tragsdauer ihren Gewinn an die Allianz AG abzuführen. Da- durch wird sichergestellt, dass der Allianz AG der Gewinn der Jota jeweils bereits am Ende des Geschäftsjahres zur Verfü- gung steht. In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrages ist vorgesehen, dass die Jota mit Zustimmung der Allianz AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen kann, als dies handels- rechtlich zulässig und nach vernünftiger kaufmännischer Beur- teilung wirtschaftlich begründet ist. Ein solcher Fall kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn die Jota Investitionen in größe- rem Umfang plant. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungs- vertrages sieht vor, dass auf Verlangen der Allianz AG auch während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinn- rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB aufzulösen und zum Aus- gleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen sind. Dem gegenüber ist die Abführung von Beträ- gen aus der Auflösung vorvertraglicher anderer Gewinnrückla- gen ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 3).
Gewinnabführung. 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags normiert die für einen Gewinnabführungsvertrag charakteristische Verpflichtung zur Gewinnabführung. Er normiert die Verpflichtung der DEFAG I zur Abführung des ganzen Gewinns entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung. Danach ist die DEFAG I während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren gesamten Gewinn, soweit nach § 301 AktG zulässig, an die TUI AG abzuführen. Mit Zustimmung der TUI AG ist die DEFAG I berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der TUI AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Andere als die vorgenannten Gewinnrücklagen, insbesondere vor Beginn des Vertrags gebildete Gewinnrücklagen, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags der DEFAG I verwendet werden. Das gleiche gilt für einen in vorvertraglicher Zeit entstandenen Gewinnvortrag sowie für andere Rücklagen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der DEFAG I, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der DEFAG I und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
Gewinnabführung. 1.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Siemens AG abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorran- gig zu Art. 1.2 und 1.3 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
1.2 Die Tochtergesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB oder den Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ gemäß § 340g HGB einstellen, als dies han- delsrechtlich zulässig und, soweit es die Einstellung in andere Gewinnrücklagen betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet, beziehungsweise, soweit es die Einstellung in den Sonderposten „Fonds für all- gemeine Bankrisiken“ betrifft, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung we- gen der besonderen Risiken ihres Geschäftszweigs als Kreditinstitut notwendig ist.
1.3 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Siemens AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Auflösung von anderen Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabfüh- rung steht unter dem Vorbehalt, dass die Tochtergesellschaft, auch unter Be- rücksichtigung der beabsichtigten Gewinnabführung, über eine ausreichende Ausstattung mit Eigenmitteln verfügt. Die Abführung von vorvertraglichen Kapi- tal- und Gewinnrücklagen wird ausgeschlossen.
1.4 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt zu beglei- chen.
Gewinnabführung. 2.1 Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Instone Real Estate Group AG abzuführen.
2.2 Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Instone Real Estate Group AG Beträge aus dem Jahres überschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig.
2.3 Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Instone Real Estate Group AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von vorvertraglichen Kapital und Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
2.4 Auf Verlangen der Instone Real Estate Group AG ist eine Vorababführung von Gewinnen unterjährig durchzuführen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2.5 Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig und ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen.
2.6 Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag nach Artikel 4.1 wirksam wird.
Gewinnabführung. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu § 3 Abs. 2 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ent- sprechend.
Gewinnabführung. Die CGM GmbH verpflichtet sich gemäß Ziffer 1 des Gewinnabführungsvertrags während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch entsprechend der derzeit gültigen Fas- sung des § 301 Satz 1 AktG, den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den gegebenenfalls nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB aus- schüttungsgesperrten Betrag, an die CompuGroup KGaA abzuführen. Gemäß Ziffer 1.6 des Gewinnabführungsvertrags entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahres- abschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Mit diesen Regelungen sind die gesetzlichen Anforderungen im Sinne der §§ 291 Abs. 1 Satz 1 und § 301 i.V.m. § 300 Nr. 1 AktG analog erfüllt.
Gewinnabführung. Die LT GmbH verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages, ihren gesamten Gewinn an die Lloyd abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß den nachstehenden Ziffern 1.2 und 1.3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag (der „Gewinn“). Dabei darf die Gewinnabführung den entsprechend § 301 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 268 Abs. 8 HGB zu berechnenden Betrag nicht übersteigen.