Bundesstelle Musterklauseln

Bundesstelle. „Bundesstelle“ meint die im Forschungsvertrag bezeich- nete Organisationseinheit und/oder juristische Person, die die AVB für den konkreten Forschungsvertrag einbe- zieht und die Forschungseinrichtung mit der Erbringung der so definierten Forschungsleistungen vertraglich bin- det.

Related to Bundesstelle

  • Zusammenfassung Mit dem Beschluss, bis 2035 klimaneutral zu werden, erkennt die Stadt Ludwigsburg die Dringlichkeit der Klimakrise als Aufgabe von höchster Priorität an. Das für Deutschland verbleibende „Budget“ zum Ausstoß von Treibhausgasen ist durch die geringen Fortschritte der vergangenen Jahre nur noch sehr knapp. Auf Ludwigsburg heruntergebrochen umfasst es bei einem „Weiter wie bisher“ nur noch wenige Jahre. Gleichzeitig stecken zahlreiche Chancen im Klimaschutz, sei es beim Schutz der Biodiversität, der Weiterentwicklung als Wirtschaftsstandort oder der öffentlichen Gesundheit. Erfolgreicher Klimaschutz schützt vor unkontrollierbar schnellen Veränderungen, schafft Energieunabhängigkeit und Investitionssicherheit. Das 2019 erstellte integrierte Klimaschutz- und Energiekonzept muss hinsichtlich des Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 aktualisiert werden. Vor diesem Hintergrund wurde im August 2022 die Energieagentur Kreis Ludwigsburg LEA e. V. beauftragt, ein Klimaneutralitätskonzept für und mit der Stadt Ludwigsburg zu erarbeiten. Das Konzept zeigt auf, wie die Stadt Ludwigsburg die Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 erreicht. Dafür wird ein konkreter Handlungsrahmen gesetzt, der die Optionen zur Zielerreichung aufzeigt und priorisiert. Notwendige Anpassungen der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung auf politischer Ebene werden aufgezeigt. In Kapitel 5 erfolgen eine Evaluation und eine Analyse der Wirksamkeit der im integrierten Klimaschutz- und Energiekonzept (iKEK) aus dem Jahr 2019 vorgeschlagenen Maßnahmen. Anschließend werden auf dieser Basis in Kapitel 6 neue Maßnahmen entwickelt und bestehende Maßnahmen weiterentwickelt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf bisher wenig erprobten und deutlich beschleunigend wirkenden Maßnahmen. Kapitel 4 beschreibt den Zusammenhang zwischen notwendigen Treibhausgas- Reduktionspfaden und den neu entwickelten Maßnahmen. Außerdem wurde ein Monitoringkonzept entwickelt und die finanziellen Auswirkungen überschlägig abgeschätzt (Kapitel 7 und 8). Eine besondere Wichtigkeit wird in Kapitel 9 der Kommunikation und öffentlichkeitswirksamen Verbreitung der geplanten Maßnahmen beigemessen, inklusive Einbeziehung der Bürger:innenschaft und der Schlüsselakteur:innen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. ▇. ▇▇▇▇▇▇ kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Anwendung einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Anwendung mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.