We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Begriffe Musterklauseln

Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts best...
Begriffe. 2.1.1 Die folgenden Begriffe werden in diesem Term Sheet, in anderen Term Sheets sowie im Rahmenleistungsvertrag hierzu wie folgt verwandt:
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
Begriffe. Unsere Datenschutzbestimmungen enthalten Fachbegriffe, die in der DSGVO und dem BDSG stehen. Zu Ihrem besseren Verständnis wollen wir diese Begriffe in einfachen Worten vorab erklären:
Begriffe. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind - entladene oder entwendete Akkus oder - fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder - ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Begriffe. 2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht. 2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe: a) Stiftung: die Hitachi Group Ergänzungsversicherung in Baden b) Firma: die Hitachi Energy Switzerland AG sowie alle der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institutionen c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeitenden der Firma d) Rücktrittsalter: Xxxxx im Zeitpunkt des Rücktritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Lebensjahres f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalender- und dem Geburtsjahr h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte aufkommt, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind be- züglich Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der Lesbarkeit wird in diesem Reglement von verheirateten Versicherten respektive von Ehegatten gesprochen. j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge k) FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Begriffe a) Einsatzleitung: b) Dokumentation: c) Befehlsstelle: d) Führungsmittel: e) Anwender: f) Administrativer Ansprechpartner:
Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Begriffe. 1.1. Die wichtigsten Begriffe rasch und einfach erklärt: Kunde: Eine natürliche oder juristische Person, die mit Drei einen Vertrag über die Nutzung von Services abgeschlossen hat. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen dieser Person gilt der Insolvenzverwalter als Kunde. Service(s): Die von Drei zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die vor allem über Mobilfunk genutzt werden können oder die Drei auch über andere Technologien (z. B. Internet) zur Verfügung stellt. Über manche Services von Drei kann der Kunde Zugang zu anderen Netzen und zu Dienstleistungen von Dritten erhalten. Auf Dienstleistungen Dritter sowie auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind ausschließlich deren Bedingungen anwendbar. KSchG: Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 1979/140 in der gültigen Fassung. TKG: Telekommunikationsgesetz, BGBl. 190/2021 in der gültigen Fassung. eSim-Profil: Eine in der ausschließlichen Verfügungsgewalt von Drei stehende Kombination von Daten und Softwareanwendungen, welche die Aktivierung und Erbringung der Services durch Drei ermöglicht.
Begriffe. Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1 b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG. c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3