Begriffe Musterklauseln
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts best...
Begriffe. 2.1.1 Die folgenden Begriffe werden in diesem Term Sheet, in anderen Term Sheets sowie im Rahmenleistungsvertrag hierzu wie folgt verwandt:
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
Begriffe. Unsere Datenschutzbestimmungen enthalten Fachbegriffe, die in der DSGVO und dem BDSG-neu stehen. Zu Ihrem besseren Verständnis wollen wir diese Begriffe in einfachen Worten vorab erklären:
Begriffe. 1.1. Die wichtigsten Begriffe rasch und einfach erklärt: Kunde: Eine natürliche oder juristische Person, die mit Drei einen Vertrag über die Nutzung von Services abgeschlossen hat. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen dieser Person gilt der Insolvenzverwalter als Kunde. Service(s): Die von Drei zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die vor allem über Mobilfunk genutzt werden können oder die Drei auch über andere Technologien (z. B. Internet) zur Verfügung stellt. Über manche Services von Drei kann der Kunde Zugang zu anderen Netzen und zu Dienstleistungen von Dritten erhalten. Auf Dienstleistungen Dritter sowie auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind ausschließlich deren Bedingungen anwendbar. KSchG: Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 1979/140 in der gültigen Fassung. TKG: Telekommunikationsgesetz, BGBl. 190/2021 in der gültigen Fassung. eSim-Profil: Eine in der ausschließlichen Verfügungsgewalt von Drei stehende Kombination von Daten und Softwareanwendungen, welche die Aktivierung und Erbringung der Services durch Drei ermöglicht.
Begriffe. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind - entladene oder entwendete Akkus oder - fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder - ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Begriffe. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
(a) «Luftfahrtbehörden», im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig die- sem Amt obliegenden Aufgaben auszuüben und, im Fall von Neuseeland, der für Zivilluftfahrt zuständige Minister und jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben;
(b) «Abkommen», dieses Abkommen, sein Anhang und alle dazugehörigen Änderungen;
(c) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrs- unternehmen» und «Zwischenlandung für nicht kommerzielle Zwecke» ha- ben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens jeweils zugeschriebenen Bedeutungen;
(d) «Übereinkommen», das Übereinkommen über die internationale Zivilluft- fahrt, welches am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufge- legt wurde, einschliesslich:
(i) alle Änderungen, die unter Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getreten sind und die von den beiden Vertragsparteien ratifiziert wur- den, und
(ii) alle Anhänge oder Änderungen dazu, die nach Artikel 90 des Überein- kommens angenommen wurden, insofern als dieser Anhang oder diese Änderung für beide Vertragsparteien jederzeit anwendbar ist;
(e) «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
(f) «Preis», alle Preise, Ansätze oder Belastungen, die für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (ausschliesslich Post) im Luftverkehr von den bezeichneten Unternehmen erhoben werden, ein- schliesslich deren Agenten und den Bedingungen über die Verfügbarkeit eines solchen Preises, Ansatzes oder einer Belastung;
(g) «Gebiet» hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung, vorausgesetzt, dass im Falle Neuseelands der Begriff «Gebiet» Tokelau ausschliesst.
Begriffe. 1.1 Als Kunde gilt: • der Eigentümer oder der Baurechtsnehmer des an das Fernwärmnetz anzuschliessenden Objekts; • für Objekte im Stockwerkeigentum: die von der Stockwerkeigentümerversammlung einge- setzte Verwaltung des an das Fernwärmenetz anzuschliessenden Objekts.
1.1.1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschliesslich die männliche Form verwendet.
1.1.2 Wenn der Wärmeliefervertrag für ein anzuschliessendes Grundstück von mehreren Personen (z.B. Miteigentümer) abgeschlossen wird, haften diese der EASZ gegenüber solidarisch.
1.2 Ein Fernwärmeanschluss umfasst die folgenden Elemente gemäss Anhang (Elemente eines Fernwärmeanschlusses und Prinzipschema Fernwärme-Übergabestation) • Fernwärmenetz: Gehört zum Versorgungsnetz und übernimmt den Wärmetransport zwi- schen den Produktionsanlagen und den Kunden. Das Fernwärmenetz ist im Eigentum der EASZ. • Hausanschlussleitung: Umfasst das Leitungsstück vom Fernwärmenetz durch das Grund- stück des Kunden, oder von der Grenze der Nachbarliegenschaft, bis zu den Absperrarma- turen im Gebäude des Kunden. Die Hausanschlussleitung ist im Eigentum der EASZ. • Kellerleitung: Ist die Verbindungleitung zwischen der Absperrarmatur beim Hauseintritt und dem Anschluss an die Wärmeübergabestation. Die Kellerleitung ist im Eigentum der EASZ. • Wärmeübergabestation: Ist das Bindeglied zwischen der Kellerleitung und der Hausanlage. Sie dient der vertragsgemässen Abgabe von Wärme an die Hausanlage und zur Messung des Wärmebezuges. Die Wärmeübergabe erfolgt grundsätzlich indirekt über den Wärme- tauscher an die Wärmeverbraucher der Hausanlage. Die Einbindung der Sicherheitseinrich- tungen (Sicherheitstemperaturbegrenzer und Sicherheitsüberdruckventil) erfolgt auf der Sekundärseite der Wärmeübergabestation. Die Wärmeübergabestation mit Wärmetau- scher und Sicherheitseinrichtungen sind im Eigentum der EASZ. • Hausanlage: Ist das sekundärseitige Wärmeverteilsystem im Gebäude. Die Hausanlage steht im Eigentum des Kunden und dient dazu, die Wärme im Haus des Kunden zu verteilen. Jegliche Montagen, Wartungen und Installationen der Hausanlage obliegen dem Kunden und verbleiben mit den entsprechenden Bauteilen in seinem Eigentum. Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Hausanlage, wie insbesondere Heizungsarbeiten (wie bspw. die Demontage der alten Heizung, die Installation der neuen Gruppe (Pumpen/Mischer), die Beschaffung und Montage des Wassererwärmers nach Vor- gaben von EASZ, die Verbindung der Hei...
Begriffe a) Einsatzleitung:
b) Dokumentation:
c) Befehlsstelle:
d) Führungsmittel:
e) Anwender:
f) Administrativer Ansprechpartner:
Begriffe. Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG.
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3