Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts best...
Begriffe. 2.1.1 Die folgenden Begriffe werden in diesem Term Sheet, in anderen Term Sheets sowie im Rahmenleistungsvertrag hierzu wie folgt verwandt:
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
Begriffe. Unsere Datenschutzbestimmungen enthalten Fachbegriffe, die in der DSGVO und dem BDSG stehen. Zu Ihrem besseren Verständnis wollen wir diese Begriffe in einfachen Worten vorab erklären:
Begriffe. Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist. Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind - entladene oder entwendete Akkus oder - fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder - ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird. Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Schadenfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden. Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Begriffe. Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes vereinbart ist, bedeutet der Ausdruck:
(a) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Kanada, der Transportminister und das kanadische Ver- kehrsamt oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die er- mächtigt ist, die Aufgaben dieser Behörden auszuüben;
(b) «vereinbarte Linien» regelmässige Luftverkehrslinien für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, auf den im Abkommen festgelegten Strecken;
(c) «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
(d) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen An- hänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen wurden; AS 1976 870; BBl 1975 II 29 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 17. Dez. 1975 (AS 1976 757). 2 SR 0.748.0 3 Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprotokolls vom 29. Jan. 2019, in Kraft seit 22. Juni 2021 (AS 2021 441).
(e) «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das in Überein- stimmung mit Artikel III dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt wurde;
(f) «Tarif» eine Publikation, welche sämtliche Preise für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die für diese Preise anwendbaren Be- förderungsbedingungen, Klassifizierungen, Regeln, Anordnungen, Praktiken und damit verbundenen Dienstleistungen enthält; ausgenommen sind jedoch die Entschädigung und die Bedingungen für die Beförderung von Postsen- dungen;
(g) «Preis» alle in einem Tarif enthaltenen Ansätze, Gebühren oder Flugpreise (einschliesslich weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beför- derung auf dem Luftweg) für die Beförderung von Fluggästen (ein- schliesslich deren Gepäck) und/oder Fracht (ohne Postsendungen) sowie die Bedingungen, die unmittelbar für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit solcher Ansätze, Gebühren oder Flugpreise gelten;
(h) «allgemeine Beförderungsbedingungen» die in einem Tarif enthaltenen Be- dingungen und Bestimmungen (wie Gebühren für zusätzliches Gepäck, Grundsätze für die Nichtbeförderung, Grundsätze für die Barrierefreiheit), die im Allgemeinen für die vereinbarte Linien gelten und nicht in einem di- rekten Zusammenhang mit ...
Begriffe a) Einsatzleitung:
b) Dokumentation:
c) Befehlsstelle:
d) Führungsmittel:
e) Anwender:
f) Administrativer Ansprechpartner:
Begriffe. 1.1. Die wichtigsten Begriffe rasch und einfach erklärt: Kunde: Eine natürliche oder juristische Person, die mit Drei einen Vertrag über die Nutzung von Services abgeschlossen hat. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung über das Vermögen dieser Person gilt der Insolvenzverwalter als Kunde. Service(s): Die von Drei zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, die vor allem über Mobilfunk genutzt werden können oder die Drei auch über andere Technologien (z. B. Internet) zur Verfügung stellt. Über manche Services von Drei kann der Kunde Zugang zu anderen Netzen und zu Dienstleistungen von Dritten erhalten. Auf Dienstleistungen Dritter sowie auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind ausschließlich deren Bedingungen anwendbar. KSchG: Konsumentenschutzgesetz, BGBl. 1979/140 in der gültigen Fassung. TKG: Telekommunikationsgesetz, BGBl. 190/2021 in der gültigen Fassung. eSim-Profil: Eine in der ausschließlichen Verfügungsgewalt von Drei stehende Kombination von Daten und Softwareanwendungen, welche die Aktivierung und Erbringung der Services durch Drei ermöglicht.
Begriffe. Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassun- gen;1
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif- tung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas- sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;2 AS 2003 270 1 Art. 3 Bst. a des BG vom 6. Okt. 1995 über technische Handelshemmnisse (THG), in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51) 2 Art. 3 Bst. b THG.
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche ins- besondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Ver- packung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen.3
Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh- men ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.