Eilverfahren Musterklauseln

Eilverfahren. 4.2.1. Kurzzeitkredit - Gebühr fällt in Übereinstimmung mit Artikel 10.3. an. 4.2.1. Ratenkredit - Die Gebühr wird gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt und wird in Übereinstimmung mit Artikel 10.4. fällig.
Eilverfahren. 1Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können die in dieser Satzung festgelegten Fristen auf bis zu zwei Werktage verkürzt werden. 2Die Eilbedürftigkeit ist durch den Antragsteller zu begründen. 3Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den §§ 12 ff. in zeitlicher Hinsicht unzumutbar ist. § 18 Form des Verfahrensabschlusses 1Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. 2Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.
Eilverfahren. 4.2.1. Kurzzeitkredit - Gebühr fällt in Übereinstimmung mit Ziff. 10.2. an. 4.2.1. Ratenkredit - Die Gebühr wird gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt und wird in Übereinstimmung mit Ziff. 10.3. fällig.
Eilverfahren. Folgende Streitsachen können als dringlich erklärt werden:

Related to Eilverfahren

  • Verfahren Zuständigkeiten‌‌‌ Die Krankenhausträger und Hochschulkliniken richten ihre Bedarfsanmeldung und ggf. geson- derten Antrag an die vom jeweiligen Landesministerium festgelegte Bewilligungsbehörde. Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS ist gegenüber den Ländern die zuständige Bewilligungsbehörde. Antragsverfahren‌ Antragsverfahren Krankenhausträger / Hochschulkliniken‌ 7.2.1.1. Bedarfsanmeldung‌ Der Krankenhausträger/die Hochschulklinik muss gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf mit Hilfe des Formulars über die Bedarfsanmeldung anmelden. Das BAS stellt die ent- sprechenden Formulare bereit. Die Formulare zur Bedarfsanmeldung finden sich in der Anlage 2 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter www.bundesamtsozialesiche- xxxx.xx. Bei länderübergreifenden Vorhaben reichen Krankenhausträger gemeinsam eine Bedarfsan- meldung ein. Hierbei ist eine federführende Einrichtung zu benennen. Die Bedarfsanmeldung ist an alle betroffenen Länder zu senden. 7.2.1.2. Antrag und Entscheidung beim Land‌ Die Länder können das Nähere über die Ausgestaltung der Förderanträge der Krankenhausträ- ger festlegen, § 14a Abs. 4 Satz 2 KHG. Sie können neben der Bedarfsanmeldung weitere Anga- ben, wie einen gesonderten Antrag, von dem Krankenhausträger/der Hochschulklinik verlangen. Die Ausgestaltung ist Ländersache. Das Land trifft die Entscheidung, für welche Vorhaben eine Förderung beim BAS beantragt werden soll. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung seitens des Krankenhausträgers/der Hochschulklinik zu treffen. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Länder können weitere Organisationen im Gesundheitswesen beteiligen. Antragsverfahren bei dem Land‌ Das Land stellt beim BAS einen Antrag auf Förderung des Vorhabens des Krankenhausträgers. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens näheres zur Durchführung des För- derverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitlichen Format vorzugeben. 7.2.2.1. Antragsunterlagen‌ Dem Antrag des Landes gegenüber dem BAS sind gemäß § 22 Abs. 2 KHSFV folgende Unterla- gen beizufügen: 1. Vorhabensbeschreibung mit Angabe des voraussichtlichen Beginns und Endes sowie der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV), 2. Erklärung mit Angabe der voraussichtlichen Höhe der förderungsfähigen Kosten, Finan- zierungsanteil des Landes und/oder ggf. Finanzierungsbeiträge Dritter (§ 22 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV), 3. Erklärung des antragstellenden Landes zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG einzuhalten, sowie die Zusicherung des antragstellenden Lan- des/Krankenhausträgers zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV). § 22 Abs. 2 Nr. 1 KHSFV sieht eine Erklärung über die Bereitstellung der erforderlichen Lan- desinvestitionsmittel sowie die Erhöhung dieser Mittel um die Ko-Finanzierung vor. Die Erklä- rung muss sich also darauf beziehen, dass das Land sich verpflichtet, in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt, der in den Haushaltsplänen der Jahre 2016 bis 2019 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel entspricht (§ 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG). Das Land hat in der Erklärung zusätzlich verbindlich anzugeben, dass die für die Jahre 2020 bis 2022 bereit- zustellenden Haushaltsmittel zusätzlich um die von Land zu tragende Fördersumme erhöht werden. Parallel dazu hat das antragstellende Land oder der Krankenhausträger zuzusichern, dass es bzw. er mindestens 30 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens tragen wird. 4. Nachweise darüber, dass und inwiefern ein Anteil in Höhe von mindestens 15 Prozent für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssi- cherheit eingesetzt wird, § 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV, 5. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV sind Nach- weise über die mit der Anpassung der Notaufnahme an den Stand der Technik verbun- denen Maßnahmen vorzulegen, § 22 Abs. 2 Nr. 3 KHSFV. D. h. Nachweise über die Anschaffung der Software und der Anbindung an die Notaufnahme sowie über die ge- planten oderbereits durchgeführten Schulungen, 6. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV sind Nach- weise über die Etablierung digitaler Dienste beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Der Nachweis muss durch eine Bestätigung eines nach § 21 Abs. 5 KHSFV beauftragten, be- rechtigten Dienstleisters erfolgen. Die Bestätigung ist mittels einer Erklärung abzuge- ben. Der Dienstleister ist verantwortlich (im Rechtssinne) für den Inhalt der Erklärung. Berechtigte Dienstleister haben ihre Befähigung, Informations- und Kommunikations- technologien im Sinne des § 19 KHSFV entwickeln und implementieren zu können, durch eine Berechtigung nachzuweisen, 7. Bei einer Antragsstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV ist die Bestätigung (Eigenauskunft des Antragstellenden), dass das Konzept zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenhäuser wettbewerbsrechtlich zulässig ist, vor- zulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 KHSFV), 8. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV ist die Be- stätigung des nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeitenden des zu beauftragen- den IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Systems gegeben sind, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 KHSFV). Damit ist insbesondere eine Bestätigung, über das Bestehen der technischen Voraussetzungen für die Anbindung und Nutzung des Versorgungs- nachweis-/(Betten-)Systems, vorgesehen, 9. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Krankenhausträgers, dass die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch verwendet werden, und diese die Anforderungen nach 4.2.1. erfüllen, vorzulegen, sobald sie zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Die tatsächliche Verwendung der IT- Dienste ist zu bestätigen, 10. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 KHSFV ist die Bestätigung der nach § 21 Abs. 5 KHSFV berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zu beauftragenden IT-Dienstleister oder der zu beauftragenden Dienstleister, dass die Maßnahmen erforderlich sind, um die informationstechnischen Systeme des Kran- kenhauses an den Stand der Technik anzupassen, beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 KHSFV), 11. Bei einer Antragstellung eines Vorhabens nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 KHSFV ist der Bescheid der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde, aus dem sich die Verringerung der Betten, mit denen das Krankenhaus in dem Krankenhausplan aufge- nommen ist, ergibt, mit dem Antrag vorzulegen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 KHSFV), 12. Die Berechnung des Barwertes nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 KHSFV ein- schließlich der Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsthematischen Annah- men ist, wenn ein förderfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, dem Antrag beizufügen (§ 22 Abs. 2 Nr. 10 KHSFV). Wird ein Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens durch den Krankenhausträger finanziert, können Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, der dem Barwert der in den ersten zehn Jahren nach der Darlehensaufnahme aufzu- wendenden Zinsen, Tilgungsleistungen und Verwaltungskosten entspricht. Die Begrenzung auf zehn Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Zeitraum die der Ermittlung des Barwerts zu Grunde zu legenden versicherungsmathematischen Annahmen unsicherer werden mit der Folge, dass auch die Ermittlung der Höhe des Barwerts unzuverlässiger wird. Die vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind schriftlich einzureichen. Muster oder wei- tergehende Formvorgaben werden seitens BAS nicht gemacht. Antragsverfahren für länderübergreifende Vorhaben‌ Die betroffenen Länder stellen gemeinsam einen Antrag für das länderübergreifende Vorha- ben. Sofern also der/die Krankenhausträger ein Vorhaben für mehrere Standorte in unter- schiedlichen Ländern durchführen wollen, ist ein länderübergreifender Antrag zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare befinden sich in der Anlage 4 zu dieser Richtlinie sowie auf der Homepage des BAS unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Dabei macht das BAS wie- derum gemäß § 14a Abs. 6 Satz 5 KHG von seinem Recht Gebrauch, zum Zwecke einer einheitli- chen und wirtschaftlichen Durchführung des Fördervorhabens Näheres zur Durchführung des Förderverfahrens zu treffen und Antragsunterlagen nach § 22 Abs. 2 KHSFV in einem einheitli- chen Format vorzugeben. 7.2.3.1. Antragsunterlagen‌ Anträgen bzgl. länderübergreifenden Vorhaben sind die in § 22 Abs. 2 KHSFV aufgeführten Unterlagen beizufügen, siehe dazu im Einzelnen unter Punkt 7.2.2.1. „Antragsunterlagen“. Zusätzlich sind aber gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 12 KHSFV folgende weitere Unterlagen vorzulegen: ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils die Kosten des Vorhabens nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG tragen, ▪ Erklärung, in welchem Verhältnis die Fördermittel an die beteiligten Länder auszuzah- len sind und ▪ Erklärung, in welchem Umfang die beteiligten Länder jeweils zurückzuzahlende Beträge aufbringen würden. Bewilligungsverfahren‌ Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Das BAS prüft die Anträge der Länder und die darin enthaltenen Fördervoraussetzungen. Es entscheidet über die Anträge durch Bescheid und zahlt die bewilligten Mittel an das antragstel- lende Land aus, § 23 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHSFV. Die Länder haben dem BAS unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens, vor- zulegen. Die Auszahlungsbescheide sind gemäß § 23 Abs. 2 KHSFV mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass ▪ die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestan- den haben oder nachträglich entfallen sind, ▪ der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds höher als 70 % liegt, ▪ die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, ▪ die nach § 25 Abs. 1 KHSFV geforderten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll- ständig vorgelegt werden oder ▪ die Angaben nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV über die Bereitstellung der Haushaltsmittel für Investitionsmittel ergeben, dass die Verpflichtungen nach § 14a Abs. 5 Nr. 3 KHG nicht erfüllt worden sind. Land‌ Die Länder regeln in ihrer eigenen Zuständigkeit Näheres zu ihrem Bewilligungsverfahren. Anspruch auf Förderung‌ Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Land kann Näheres in eigener Zuständigkeit regeln. So kann das Land etwa festlegen, dass es nur eine Auswahl an Tatbeständen fördern wird. Das BAS weist in der Regel die Mittel zu, wenn das Vorhaben förderfähig ist und die Landesmit- tel noch nicht erschöpft sind. Verwendungsnachweisverfahren‌ Verwendungsnachweise des Landes an das Bundesamt für Soziale Sicherung‌ Die Länder haben den Nachweis zu erbringen, dass die gewährten Fördermittel zweckentspre- chend verwendet werden/wurden. Dazu haben sie dem BAS nach § 25 Abs.1 KHSFV zum 1. Ap- ril eines Jahres, erstmals zum 1. April 2021, für die Vorhaben, für die das BAS Fördermittel gewährt hat, folgende Angaben zu übermitteln (Übersicht aller Nachweise in Anlage 5): ▪ Angaben über den Stand der Umsetzung und dem voraussichtlichen Abschluss des Vor- habens, ▪ bei den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des oder der beauftragten, berechtigten IT-Dienstleister darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinien des BAS, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Abs. 3 Satz 7 des KHG, eingehalten wurden, ▪ die Ergebnisse einer Zwischenprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der För- dermittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt ist, ▪ Angaben zur Höhe der ausgezahlten Fördermittel, ▪ aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass das Land die allgemeinen Vo- raussetzungen (s. Punkt. 4.1.3. „Allgemeine Voraussetzungen Land und § 14a Abs. 5 KHG) insbesondere im Hinblick auf die Ko-Finanzierung, die Bereitstellung im Haushalt und die Teilnahme an der Auswertung nach § 14b Satz 3 KHG, einhalten, ▪ aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des bisher für die Krankenhausträger und die Län- der jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands. Die Länder teilen dem BAS Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehör- den mit. Das BAS kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, sofern dies für die Prü- fung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.

  • Streitbeilegungsverfahren Hinweis für Haushaltskunden: Aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit für Verbraucher zur Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG bei der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH. Sollte der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden, verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nach § 111 b EnWG. Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Tel 000-0000000-0, Fax 000-0000000-00, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Anschrift und Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx; Tel 000-00000-000, Fax 000-00000-000, verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Aktuelle Informationen über die geltenden Produkte und Tarife sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx zu finden.

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berech- tigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)